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LG Nürnberg-FürthAnonyme Anzeige über Hinweisgebersystem löst Durchsuchung aus

Abo-Inhalt09.09.2024429 Min. Lesedauer

| Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem unter gewissen Umständen eine ausreichende Verdachtsgrundlage begründen kann, um eine Durchsuchung gem. § 102 StPO anzuordnen (14.2.24, 18 Qs 49/23 u. a., Abruf-Nr. 241337). |

Eine ausreichende Verdachtsgrundlage ist nur gegeben, wenn die anonyme Anzeige von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wird. Außerdem sind die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig zu prüfen (BVerfG, 14.7.16, 2 BvR 2474/14, StV 17, 361). Gründe dafür, die Identität der Auskunftsperson nicht offenzulegen, sind auch zu beachten. Hier hatte der ano-nyme Anzeigenerstatter weitere Zeugen genannt und ein Rezept sowie einen Bildschirmabzug des Warenwirtschaftssystems der Apotheke vorlegen können. Die Ermittlungsbehörden hatten die erlebnisfundierten Angaben verifiziert.

Beachten Sie | Das LG Augsburg (12.9.17, 1 Qs 339/17) hat demgegenüber eine Durchsuchung nach pauschalen anonymen Hinweisen abgelehnt. Insofern kommt es auf Inhalt und Qualität der anonymen Anzeige im Einzelfall sowie weitere Verifizierungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden an. Nach Einführung des HinSchG wird die Zahl anonymer Anzeigen über neue Meldesysteme zunehmen und voraussichtlich mehr Ermittlungsverfahren auslösen. (DR)

AUSGABE: PStR 10/2024, S. 217 · ID: 50023335

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