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BMFTaxiunternehmen: Aufzeichnungspflichten sind zusammengefasst
Abruf-Nr. 240669
| Das BMF hat mit Schreiben vom 11.3.24 (IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008, DOK 2024/0199144, Abruf-Nr. 240669) die wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen zusammengefasst, um Geschäftsvorfälle und andere steuerlich relevante Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen aufzuzeichnen und aufzubewahren. |
Das Schreiben erfasst Vorgaben zu Taxametern und Wegstreckenzählern. Für diese werden die aufzuzeichnenden allgemeinen Daten pro Schicht/Abrechnungstag und die aufzuzeichnenden Einzeldaten je Geschäftsvorfall benannt. Gem. dem BMF-Schreiben fallen alle Wegstreckenzähler in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV, die am oder nach dem 1.7.24 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, § 10 S. 2 KassenSichV.
Beachten Sie | Für Wegstreckenzähler, die vor dem 1.7.24 in Verkehr gebracht worden sind, besteht keine Pflicht, die Vorgaben des § 146a AO, der KassenSichV und der DSFinV-TW (Digitale Schnittstelle der FinVerw für EU-Taxameter/Wegstreckenzähler) zu erfüllen. Bei Einsatz dieser Geräte müssen aber die Nr. I. und III.1 (Aufzeichnungen pro Schicht/Abrechnungstag, Einzeldaten je Geschäftsvorfall) des BMF-Schreibens beachtet werden. Das bisherige BMF-Schreiben vom 26.11.10, BStBl I S. 1342, wird aufgehoben. (DR)
AUSGABE: PStR 10/2024, S. 217 · ID: 50006122