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BMFVerpflichtung nach § 12 StAbwG wird bis 31.12.24 ausgesetzt
Abo-Inhalt12.08.20241259 Min. Lesedauer
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Abruf-Nr. 241835
Abruf-Nr. 241835
| Das BMF hat mit Schreiben vom 4.6.24 die Nichtbeanstandungsregelung zu § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) bis Jahresende verlängert (IV B 3 - S 1300/24/10005 :002, DOK 2024/0480649, Abruf-Nr. 241835). |
Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.22 begonnen haben, nun nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erst bis zum 31.12.24 abgegeben werden. Die alte, bis Ende Mai 24 geltende Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 21.2.24, BStBl I, 253) wurde insofern verlängert. § 12 StAbwG betrifft Aufzeichnungen zu Geschäftsvorfällen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten, §§ 7, 12 StAbwG. (DR)
AUSGABE: PStR 9/2024, S. 194 · ID: 50055425
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