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HonorarDie Objekttrennung bei Straßenverkehrsanlagen (Teil 2): Abrechnung von Knotenpunkten u. Straßen
| Honorarvereinbarungen für die Planung von Straßenverkehrsanlagen werden häufig falsch getroffen, weil keine Objekttrennung stattfindet. Nachdem PBP in Teil 1 die Abrechnungsgrundsätze dargelegt und die Abrechnung von Autobahnfahrbahnen thematisiert hat, geht es nachfolgend um Knotenpunkte sowie um inner- und außerörtliche Straßen. |
Die Abrechnung von Knotenpunkten und ihre Formen
Knotenpunkte sind die räumliche Begrenzung einer Straße. Straßen beginnen und enden jeweils an Knotenpunkten. Knotenpunkte sind in der Anlage 13.2 HOAI untergliedert in höhengleiche und höhenungleiche Knotenpunkte.
Höhengleiche Knotenpunkte
Höhengleiche Knotenpunkte sind geprägt durch das Aufeinandertreffen zweier oder mehrerer Straßen. Sie können als klassische Kreuzung, Einmündung oder Kreisverkehr ausgebildet sein. Zur Bildung eines Objekts im preisrechtlichen Sinn der HOAI ist die äußere Begrenzung bedeutsam. Knotenpunkte beginnen und enden regelmäßig bei den Fahrbahnaufweitungen für Rechts- und/oder Linksabbiegespuren. Diese werden rechts bzw. links neben den durchgehenden Fahrspuren angeordnet. Knotenpunkte haben eine einzige Funktion, nämlich das geordnete Abbiegen aus und in zuvor festgelegte Richtungen zu ermöglichen.
Ein Knotenpunkt beginnt deshalb an dem Punkt, an dem der Querschnitt der durchgehenden Fahrspuren aufgeweitet wird. Das gilt für jede Straße, die auf den Knotenpunkt zuführt. Bei einer Einmündung sind es drei, bei einer Kreuzung vier oder mehr und bei einem Kreisverkehr zwei oder mehr. Werden durchgehende Fahrspuren an z. B. einer Kreuzung nicht aufgeweitet, beginnt der Knotenpunkt bei den Radien der abbiegenden Spuren.
Höhenungleiche Knotenpunkte
Kreuzen sich zwei Straßen höhenungleich, bedeutet dies nicht, dass keine Knotenpunkte entstehen. Denn in jedem Fall sind an einer der beiden Straßen Einmündungen oder Kreuzungen auszubilden, weil die Straßen ohne diese Knotenpunkte nicht miteinander verknüpft werden können. So entstehen z. B. bei der Anbindung einer Bundesstraße an eine Autobahn im Verlauf der Bundesstraße zwei Einmündungen, von denen aus die Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Autobahn auf die Bundesstraße treffen. Dies kann auch in einer Kreuzung angelegt sein.
Diese höhengleichen Knotenpunkte/Einmündungen sind lediglich bei einem reinen Autobahnkreuz/-dreieck oder vergleichbaren Situationen entbehrlich, ja gerade nicht gewollt. Und es handelt sich in diesen – und nur diesen – Fällen tatsächlich um höhenungleiche Knotenpunkte. Die Verkehre kreuzen ihre Fahrspuren bei Abbiegevorgängen nicht.
In allen Fällen von höhenungleichen Knotenpunkten müssen Rampen geplant werden, die den Verkehr von der einen Straße zur zweiten Straße führen und umgekehrt. Das sind die Auf- bzw. Abfahrten. Es handelt sich um eigenständig trassierte Straßen, die am höhengleichen Knotenpunkt beginnen und als Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsspur (Ein- bzw. Ausfädelungsspur) an der übergeordneten Straße (z. B. Richtungsfahrbahn einer Autobahn) enden. Streng genommen handelt es sich wiederum um eigenständige Objekte, was jedoch dann nicht sachgerecht ist, wenn diese Rampen nur von kurzer Länge sind. Sie sind dann dem höhengleichen Knotenpunkt zuzuordnen und nicht der übergeordneten Straße, weil sie an ihrem einen Ende Bestandteil des Knotenpunkts sind, nicht aber am anderen Ende Bestandteil der übergeordneten Straße, sondern dort „nur“ als Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsspur „angehängt“ sind. Dies ist bei der Objekttrennung zu beachten.
I
Keinesfalls kann es so sein, wie es Kaufhold ausführt, dass nämlich eine Autobahn einschl. Autobahnkreuz und Anschlussstelle insgesamt nur ein einziges Objekt darstellt (vgl. Jochem/Kaufhold, 6. Auflage 2016, § 45 Rz. 16). Kaufhold verkennt die Vorschrift in der Objektliste in Anlage 13.2 zur HOAI, nach der Straßen und Knotenpunkte stets getrennte Objekte sind, was sich bereits aus der Überschrift der Anlage ergibt.
Es ist auch nicht zutreffend, dass eine Anschlussstelle die Autobahn an z. B. eine Bundesstraße anbindet. Vielmehr ist es umgekehrt. Sinn der Autobahn ist, den übergeordneten Verkehr rasch und ungestört fließen zu lassen. Damit möglichst viele Verkehrsteilnehmer daran teilnehmen können, werden die untergeordneten Straßen (Bundes-, Land-, Kreisstraßen) daran angebunden, und zwar sowohl bzgl. einer Auf- als auch einer Abfahrt. Der von Kaufhold aufgeführte „innere funktionale Zusammenhang“ liegt nicht vor und spielt auch keine Rolle. Es ist auch gar nicht klar, was damit gemeint sein soll. Wäre dies anders, würden drei Schulgebäude (z. B. Klassengebäude, Sonderunterricht und Administration, Turnhalle) insgesamt nur ein Objekt Schule bilden, weil nur alle drei Gebäude gemeinsam dem Zweck der Schule insgesamt entsprechen und ihre Funktion erfüllen können. Dass dem nicht so ist, ein übergeordneter Zwecke keine Rolle spielt und tatsächlich drei Objekte vorliegen, ist von der Rechtsprechung längst entschieden.
Innerörtliche und außerörtliche Straßen
Soll eine Straße geplant werden, die z. B. vor einer Ortschaft beginnt, durch die Ortschaft führt und am anderen Ende des Ortes weitergeführt wird, handelt es sich um drei Objekte. Zum einen die beiden außerörtlichen Bereiche (zwei getrennte Objekte wegen funktionaler Selbstständigkeit) und zum anderen der innerörtliche Bereich. Dies folgt daraus, dass die HOAI in der Anlage 13.2 strikt nach innerörtlich und außerörtlich trennt.
Befindet sich innerhalb der Ortschaft ein Knotenpunkt, so liegen schon innerörtlich drei Objekte vor, nämlich die Straße von Ortseingang bis Knotenpunkt, der Knotenpunkt und die Straße vom Knotenpunkt bis zum Ortsausgang. Sind zwei Knotenpunkte vorhanden, erhöht sich die Anzahl der Objekte entsprechend, nämlich um den zweiten Knotenpunkt und die Straße zwischen den beiden Knotenpunkten auf insgesamt dann fünf Objekte.
Mündet im Verlauf der Straße eine Seitenstraße ein, ohne dass die Einmündung Fahrbahnteiler, Übergänge o. ä. aufweist, also lediglich die Bordsteine gerundet an die „Hauptstraße“ anzubinden sind, so mangelt es an einem Knotenpunkt und diese Einmündung gehört zum Objekt „Hauptstraße“. Dazu zählt auch der kurze Teil der untergeordneten Straße, der ausgebaut werden soll. Das kann dann anders sein, wenn die Einmündung so zu gestalten ist, dass bei ihrer Planung Schleppkurven aus fahrdynamischen Gründen zu planen sind. Wird die einmündende Straße auf größerer Länge ausgebaut, also nicht nur im Bereich der Einmündung, dann stellt sie ein eigenständiges Objekt dar.
Prüfung nach § 11 HOAI
Nach den Bestimmungen der HOAI in § 11 Abs. 1 sind mehrere Objekte getrennt abzurechnen, wenn ein Auftrag mehrere Objekte umfasst. Diese Generalvorschrift steht unter der Bedingung, dass Abs. 2 bis 4 des § 11 HOAI nicht zutreffen. Die Bestimmungen des Abs. 4 treffen selten bis nie zu, die Vorschrift ist in der Praxis meist unbeachtlich. Das ist bei Abs. 2 (mehrere vergleichbare Objekte) und 3 (mehrere im Wesentlichen gleiche Objekte) anders.
Die beiden Richtungsfahrbahnen einer Autobahn verlaufen in der Regel zwar nebeneinander, sie sind aber nicht deckungsgleich und auch nicht spiegelgleich. Die Abweichungen sind weder „ganz nebensächlich“ noch „für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblich“. Schon deshalb scheiden die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 3 HOAI in der Regel aus (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2006, Az. 8 U 154/05, Abruf-Nr. 063143; OLG Düsseldorf Urteil vom 15.06.1982, Az. 12 U 18/82).
Das ist anders, wenn die beiden Fahrbahnen, das können auch zwei innerörtliche Straßen sein, als Richtungsfahrbahnen durch einen Mittelstreifen getrennt sind, auf dem eine Straßenbahn angeordnet ist. Es ist denkbar, aber wegen innerörtlicher Einmündungen und Zufahrten o. ä. nicht sehr wahrscheinlich, dass die beiden Straßen spiegelgleich sind. Das ist schon dann nicht mehr der Fall, wenn die beiden Straßen oder Richtungsfahrbahnen eigenständig trassiert sind und je eine eigene Achse und Gradiente haben.
Die strengen Anforderungen des § 11 Abs. 3 HOAI sind in § 11 Abs. 2 abgeschwächt. Hier kommt es neben weiteren Bedingungen insbesondere auf „weitgehend gleichartige Planungsbedingungen“ an. Die Vorschrift zielt darauf ab, dass der Planer, der dadurch eine Erleichterung bei der Planung hat, einen Anteil an den Auftraggeber abgeben soll. Und zwar dadurch, dass die an sich eigenständigen Objekte durch Zusammenfassen der anrechenbaren Kosten – und dem sich durch die Degression der Honorartafel ergebenden geringeren Honorar – abgerechnet werden. Auch bei dieser Vorschrift handelt es sich wie bei Abs. 3 um eine Ausnahme von der Generalvorschrift in § 11 Abs. 1 HOAI, nämlich der grundsätzlich getrennten Abrechnung von Objekten. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind Ausnahmen stets eng auszulegen. Das gilt auch für die Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 2 und 3 HOAI.
Sind zwei Straßen eigenständig trassiert, liegt eine Erleichterung bei der Planung, wie dies bei einer gemeinsamen Achse und einer gemeinsamen Gradiente der Fall wäre, nicht vor. Auch führen unterschiedliche Randbedingungen wie Zufahrten, Zugänge, Böschungen usw. dazu, dass die Planungsbedingungen nicht weitgehend gleichartig sind. Auch wenn diese Planungseinflüsse im Einzelfall geringfügig erscheinen mögen, so sind die Straßen individuell unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu planen. Eine Erleichterung ergibt sich daraus gerade nicht. Das gilt ebenso für z. B. vorhandene oder zu planende Entwässerungsanlagen, Lärmschutzanlagen u. a. m.
Wichtig | Es ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die Vergütungstatbestände der Absätze 2 oder 3 des § 11 HOAI erfüllt sind.
FAZIT | Die HOAI unterscheidet bei Anlagen des Straßenverkehrs nach innerörtlichen und außerörtlichen Straßen, Wegen, Plätzen sowie Knotenpunkten. Jedes dieser Bauwerke stellt ein eigenständiges Objekt dar. Richtungsfahrbahnen sind immer eigenständige Objekte. Es ist gerade deren Sinn, die Funktionen der Richtungsverkehre zu trennen. Das ist nicht zu verwechseln mit einer mehrstreifigen Straße, auf der Fahrspuren durch Markierungen getrennt sind. In diesen Fällen sind Fahrzeugkollisionen nicht ausgeschlossen. Eine Straßenüberführung ist kein höhenungleicher Knoten. Höhenungleich sind Knotenpunkte dann, wenn sich die Fahrspuren der Verkehre nicht kreuzen. Nach Bestimmung der Objekte ist zu prüfen, ob die Vergütungstatbestände des § 11 Abs. 2 bzw. 3 HOAI erfüllt sind. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden Rechtsfolgen anzuwenden. |
- Teil 1 des Beitrags „Objekttrennung bei Straßenverkehrsanlagen: So kommen Sie zum gerechten Honorar“ finden Sie in PBP 9/2025, Seite 10 → Abruf-Nr. 50472047
- Sonderausgabe: „Die Honorarabrechnung beim Auftrag für mehrere Objekte: Praktische Anwendungstipps für § 11 HOAI“ → Abruf-Nr. 49923368ihr Plus Im NetzSonderausgabe zu § 11 HOAI
AUSGABE: PBP 10/2025, S. 12 · ID: 50500445