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ArbeitgeberleistungenFirmenläufe zum Teambuilding: So werden Startgeld, Laufshirt und Co. lohnsteuerlich behandelt
| Gemeinsam Sport treiben, Spaß haben, das Wir-Gefühl steigern. Es gibt viele Gründe, warum auch immer mehr Planungsbüros an Firmenläufen teilnehmen. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vom Büro getragenen Kosten (Laufshirt, Startgebühr, Verpflegung) lohnsteuerliche Folgen bei den Mitarbeitern auslösen. Läuft also auch das Finanzamt mit? PBP hat die Details für Sie. |

Diese Vorteile bietet eine Firmenlaufteilnahme
Bei Firmenläufen treten Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen gegeneinander an und laufen oder walken eine Distanz, die auch ohne großes Training zu schaffen ist. Die sportliche Leistung steht nicht im Vordergrund. Vielmehr sollen Teamgeist, Gesundheit und Networking unter den Kollegen gefördert werden.
Firmenläufe dienen aber auch dazu, das eigene Büro sichtbar zu machen. Die Läufer werden im Regelfall vom Arbeitgeber mit gebrandeten Laufshirts ausgestattet. Das soll zum einen den Teamgedanken unterstützen, in erster Linie aber bewirkt das Shirt einen Werbeeffekt für Sie. Nicht wenige Büros verbinden den Firmenlauf auch mit einer geselligen Veranstaltung und bewirten die Läufer z. B. in einem separaten Zelt im Zielbereich.
Dem Fiskus Argumente für Lohnsteuerfreiheit präsentieren
Soweit ersichtlich, hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Firmenläufe noch nicht Stellung genommen. Daher ist die Frage: Liegt eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor?
Wegen des Werbeeffekts erkennen manche Finanzämter an, dass eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse vorliegt, die nicht zu Arbeitslohn führt. Die Shirts und das Laufen als Team dienen dem Außenauftritt Ihres Planungsbüros. Wegen des Werbeaufdrucks auf den Shirts haben diese keinen privaten Nutzungswert, sodass kein geldwerter Vorteil vorliegt. Diese Auffassung wird auch in der Fachliteratur vertreten (vgl. Brandis/Heuermann/Geserich, Kommentar zur Einkommensteuer, EStG § 19 T).
Erkennen die Finanzämter Ihr ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an, müssen Sie die Kosten
- für die Laufshirts,
- die Startgebühr sowie
- für Snacks wie Getränke, Müsliriegel, Obst etc., die Sie Ihren Läufern ggf. an der Strecke oder vor dem Lauf zur Verfügung stellen,
nicht versteuern.
Wenn nein: Sachbezugsfreigrenze oder Betriebsveranstaltung?
Es gibt aber auch Finanzämter, die das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse an der Teilnahme an den Firmenläufen verneinen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Ihre Aufwendungen ggf. im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben können. Hier bestehen zwei Hürden.
Hürde 1: Sachbezugsfreigrenze setzt Sachzuwendung voraus
Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist im ersten Schritt, dass Sie Ihren Mitarbeitern die Teilnahme am Firmenlauf als Sachzuwendung gewähren. Eine Sachzuwendung ist nicht gegeben, wenn sich die Mitarbeiter selbst am Firmenlauf anmelden, die Teilnehmergebühr bezahlen und nach dem Lauf von Ihnen erstattet bekommen. Denn in einem solchen Fall liegt eine sog. nachträgliche Kostenerstattung vor, die seit 2020 als Barlohn zu versteuern ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG).
Hürde 2: Betriebsveranstaltung schließt Sachbezugsfreigrenze aus
Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist auch nicht anwendbar, wenn eine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG vorliegt.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Deren Ziel ist es, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Voraussetzung „auf betrieblicher Ebene“ erfordert nicht, dass Sie Veranstalter des Firmenlaufs sind. Auch eine von Ihnen überlassene Theaterkarte kann zu den Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören, wenn der Theaterbesuch Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveranstaltung ist (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.1986, Az. VI R 21/84).
Entsprechendes gilt unseres Erachtens (u. E.) für die Teilnahmemöglichkeit am Firmenlauf. Machen Sie die Teilnahme nicht von weiteren Voraussetzungen (z. B. Erreichen eines bestimmten Umsatzziels etc.) abhängig, mit der Folge, dass die Veranstaltung als Belohnungsmaßnahme zu sehen wäre, liegt u. E. eine Betriebsveranstaltung vor. Die Aufwendungen dafür können
- im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags steuerfrei bleiben, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen (bzw. Mitarbeitern einer Organisationseinheit wie z. B. Abteilung, Standort) offensteht.
- mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer pauschal versteuert werden, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist oder nicht anwendbar sein sollte, da die Teilnahme nicht allen Mitarbeitern angeboten wurde; dies führt zur SV-Freiheit, wenn die Pauschalierung rechtzeitig (d. h. spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres) erfolgt.
Bei der Versteuerung einer Betriebsveranstaltung müssen Sie beachten, dass alle Kosten, die Sie für die Veranstaltung aufwenden (inkl. Umsatzsteuer), zur Bemessungsgrundlage gehören, auch wenn sie für den einzelnen Mitarbeiter nicht zu einem Vorteil führen. Sie müssen sie auf die bei der Veranstaltung anwesenden Teilnehmer aufteilen. Kann z. B. ein angemeldeter Mitarbeiter nicht teilnehmen, müssen die auf ihn entfallenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Läufer verteilt werden (BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).
Die Kosten für die Anfahrt zur Veranstaltung dürfen Sie jedoch als Reisekosten steuerfrei erstatten, wenn die Organisation der Anfahrt dem Mitarbeiter obliegt (z. B. LfSt Bayern, Verfügung vom 01.08.2022, Az. S 2371.1.1-3/1 St32).
Beispiel |
So sind einzelne Kosten beim Firmenlauf zu bewerten Sie haben 20 Mitarbeiter zum Frühbuchertarif (33,90 Euro zzgl. Umsatzsteuer) und weitere fünf zum Normaltarif (36,90 Euro zzgl. Umsatzsteuer) für die Teilnahme am Firmenlauf in Frankfurt angemeldet und für alle 25 Läufer ein T-Shirt zum Preis von jeweils 20 Euro (inkl. USt) bestellt. Am Tag des Firmenlaufs waren zwei Mitarbeiter krank. Drei Mitarbeiter, die keine Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel haben, haben die Fahrkarte in Höhe von 7,60 Euro als Reisekosten abgerechnet. Lösung: Die Gesamtkosten in Höhe von 1.999 Euro sind auf die 23 „Läufer“ zu verteilen, sodass auf jeden Läufer ein Betrag von 86,92 Euro entfällt. Dieser Betrag ist im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags steuerfrei, wenn Sie alle Mitarbeiter eingeladen hatten, an dem Lauf teilzunehmen. Die Kosten für die Anreise bleiben außer Ansatz, da Reisekosten vorliegen. |
Freibetrag für Gesundheitsmaßnahmen anwendbar?
Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen, sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (Gesundheitsfreibetrag).
Dieser Freibetrag ist beim Firmenlauf aber nicht nutzbar. Einmalige Veranstaltungen, die einen gewissen Wettkampfcharakter haben, erkennt die Finanzverwaltung nämlich nicht als Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung an. Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahmen einem Bewegungsmangel entgegentreten sollen und zum Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b SGB V gehören können.
Firmenlauf – kein Schutz in der Unfallversicherung
Last but not least: Die Teilnahme an einem Firmenlauf ist keine Tätigkeit, die unter den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. Grund: Es liegt kein Betriebssport vor. Betriebssport setzt nämlich voraus, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und -dauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577).
AUSGABE: PBP 10/2025, S. 26 · ID: 50465578