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HonorarZusatzhonorar Lph 8: Auf die Baufertigstellung kommt es an
| Wird in einem Planungsvertrag über die Lph 1 bis 8 ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an. Das ist in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung. Das hat das OLG Naumburg klargestellt. |
Das OLG hat in seiner soeben erst veröffentlichten Entscheidung noch einige andere relevante Aussagen zum Zusatzhonorar in der Lph 8 gemacht. PBP wird deshalb in der nächsten Ausgabe näher darauf eingehen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025, Az. 2 U 38/24, Abruf-Nr. 250228).
AUSGABE: PBP 10/2025, S. 1 · ID: 50560325