Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 10.09.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2025 abgeschlossen.
HonorarrechtOLG Köln: Die anrechenbaren Kosten ergeben sich nicht bereits bei Auftragserteilung
| Anrechenbare Kosten, die im Rahmen eines VgV-Verfahrens festgesetzt sind und dort als Kostenschätzung bezeichnet wurden, darf der Auftraggeber später nicht der Honorarberechnung zugrunde legen. Denn die definitiven anrechenbaren Kosten ergeben sich erst in der Kostenberechnung in der Lph 3. Das hat das OLG Köln klargestellt. |
Um diesen Fall ging es beim OLG Köln
Im vorliegenden Fall ging es um die Abrechnung eines Generalplanungsauftrag, für die Lph 1 bis 3. Der Auftraggeber meinte, dass die im VgV-Verfahren genannte Honorarsumme (= seine „Kostenschätzung“) bindend war und damit praktisch ein Pauschalhonorarvertrag vorlag. Der Planer dagegen behauptete, dass sich die anrechenbaren Kosten nach Vertrag (und der als Vertragsbestandteil genannten HOAI) erst aus der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung ergeben.
Die Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln gab dem Planer Recht. Die Parteien hätten im Planungsvertrag vereinbart, dass die Regeln der HOAI die Abrechnungsgrundlage für die Honorare bilden. Nach HOAI werden die anrechenbaren Kosten tatsächlich erst nach Auftragserteilung durch die Kostenschätzung (vorläufige anrechenbare Kosten) bzw. die Kostenberechnung (endgültige anrechenbare Kosten) gebildet. Daran ändere sich auch nichts, wenn im Auftragsschreiben eine feste Honorarsumme angegeben worden sei oder der öffentliche Auftraggeber von Anfang an eindeutig darauf hingewiesen habe, dass für ihn diese Kosten die endgültige Bemessungsgrundlage für das Honorar darstellen sollen (OLG Köln, Urteil vom 09.07.2025, Az. 11 U 59/24, Abruf-Nr. 249139).
Internes Haushaltsrecht übt keine Außenwirkung aus
Die Praxis lehrt, dass viele öffentliche Auftraggeber nach dem – internen – Haushaltsrecht gehalten sind, aus Gründen der Gleichbehandlung im VgV-Verfahren in Auftragserteilungen eine feste Auftragssumme einzustellen. Diese Haushaltsvorschrift steht im Gegensatz zu den Regelungen der HOAI. Viele öffentliche Auftraggeber schreiben daher in ihren Auftragsschreiben auch richtigerweise klarstellend hinein, dass sich die finalen anrechenbaren Kosten erst aus den Leistungen des Vorentwurfs bzw. Entwurfs ergeben. Will ein Auftraggeber etwas anderes, muss er das unmissverständlich ausdrücken bzw. im Vertrag regeln. Das war hier nicht passiert.
Der Fall lehrt außerdem, dass man gut daran tut, sprachliche und begriffliche Missverständnisse zu vermeiden. Hier hatte der Auftraggeber mit seiner „Kostenschätzung“ wohl etwas anderes gemeint als die Kostenschätzung nach HOAI. Der Schuss ging für ihn nach hinten los. Besser wäre es, wenn man in VgV-Verfahren mit dem Begriff „Kostenrahmen“ agieren würde.
AUSGABE: PBP 10/2025, S. 4 · ID: 50486282