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WerkvertragsrechtNeue Urteile: Baukostenerhöhung muss nicht gleichbedeutend sein mit Schaden

Abo-Inhalt29.05.20241 Min. Lesedauer

| Oft wird gefragt, ob die Erhöhung von Baukosten aus der Schlussrechnung gegenüber der vorhergehenden Kostenberechnung gleichsam als Schaden gegenüber dem Planungsbüro geltend gemacht werden kann. Die Antwort lautet „in der Regel nein“. Die Gründe haben das OLG Dresden und der BGH jüngst erst wieder vorgetragen. |

Sie lauten: An einem Schaden des Auftraggebers fehlt es, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Es reicht also keineswegs, einfach eine Differenz zwischen Kostenberechnung und -feststellung zu ermitteln und diese dann als Schadenshöhe zu bezeichnen. Im übrigen war es in dem konkreten Fall auch so, dass die Kostensteigerungen u. a. darin begründet waren, dass nicht nach den ursprünglichen Planungen und Kostenschätzungen gebaut worden war, sondern mit einer besseren Ausstattung (OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 U 1092/20, Abruf-Nr. 240666; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 219/22).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Wie errechnet sich eigentlich eine behauptete Kostenüberschreitung“, PBP 12/2023, Seite 12 → Abruf-Nr. 49777529
  • Nutzen Sie für Ihre Auftraggeberberatung bei drohenden Kostenüberschreitungen die „Entscheidungsvorlage Kostenentwicklung und Kostensteuerung“ → Abruf-Nr. 33478860

AUSGABE: PBP 6/2024, S. 1 · ID: 49984099

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