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HOAILeserforum: Wer muss dem ausführenden Unternehmen die Pläne übergeben?

Abo-Inhalt14.05.20242 Min. Lesedauer

| Immer wieder stellt sich im Tagesgeschäft die Frage, wer eigentlich wem die zur Ausführung aus der Baustelle freigegebenen Ausführungsunterlagen übergeben muss. Besonders spannend wird die Frage, wenn die Lph 8 gesondert beauftragt worden ist. Muss dieses Büro dann für die vollständige und termingerechte Ausgabe aller Ausführungsunterlagen an die ausführenden Unternehmen sorgen? Das will ein Leser von PBP wissen. |

Das lehrt der Blick in die HOAI-Grundleistungen

Weil die meisten Verträge nur die Grundleistungen umfassen, muss für die Antworten in den Grundleistungen recherchiert werden.

  • Lph 5
    • Im Leistungsbild Technische Ausrüstung liegt eine Regelung vor. Dort steht in Teilleistung 5e), dass die fortgeschriebene Ausführungsplanung vom Planer an die ausführenden Auftragnehmer zu übergeben ist.
    • In den Leistungsbildern Gebäude und Freianlagen sowie Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen fehlt eine solche Regelung in der Lph 5.
  • Lph 8
    • Die Lph 8 enthält in keinem der genannten Leistungsbilder einen Hinweis darauf, dass die von einem Planungsbüro erstellten Unterlagen (wie Zeichnungen, LV, etc.) von einem anderen Büro, nämlich dem, das die Bauüberwachung erbringt, verteilt werden müssen. Damit ist die Sache klar. Büros, die nur mit der Lph 8 beauftragt sind, erhalten nur die für ihre eigene Bauüberwachung vorgesehenen Ausfertigungen. Sie müssen keine Unterlagen verteilen, die sie nicht selbst geplant haben.

Sonderfall: Werkstatt- und Montagepläne

In fast allen Leistungsbildern werden Werkstatt- und Montagepläne erstellt. Hier ist die Aufgabenverteilung so, dass der ausführende Betrieb diese Pläne erstellt; und der Planer, der die Lph 5 erbracht hat, die Pläne prüft. Für die Übergabe der Werkstatt- und Montagepläne gilt das Gleiche wie für die Ausführungspläne. Auch hier darf sich das nur mit der Objektüberwachung beauftragte Planungsbüro darauf konzentrieren, dass es die Pläne erhält, die es für die Objektüberwachung benötigt.

Fazit | Am besten ist es, wenn Sie das „Übergabethema“ einvernehmlich vertraglich regeln. Wer mit Planservern voll digitalisiert arbeitet, kann sich auf die oben beschriebenen Zuständigkeiten ebenfalls beziehen. Aber bei digitaler Übergabe von Ausführungsunterlagen lässt sich einiges vereinfachen.
Weiterführener Hinweis
  • Beitrag „Getrennte Beauftragung: Wer plant die Termine für die Montage- und Werkstattplanung?“, PBP 1/2022, Seite 14 → Abruf-Nr. 47850159

AUSGABE: PBP 6/2024, S. 24 · ID: 50028633

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