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TragwerksplanungHOAI § 11 – Wie ein Auftrag über mehrere Objekte in der Tragwerksplanung honoriert wird
| Nachdem sich PBP in den letzten Monaten mit der Honorierung eines Auftrags über mehrere Objekte im Leistungsbild Gebäude auseinandergesetzt hat, wird nun der Fokus auf das Leistungsbild Tragwerksplanung verschoben. Auch hier gibt es immer wieder Honorarauseinandersetzungen zwischen Bauherren und Planern. PBP erläutert deshalb in einer zweiteiligen Reihe die grundsätzliche Herangehensweise an die Honorarermittlung und gibt Ihnen Tipps, wie Ihnen auch in schwierigen Fällen die Zuordnung zu der richtigen Abrechnungsregel nach § 11 HOAI gelingt. |
Was sind Objekte in der Tragwerksplanung?
Die HOAI definiert zunächst in § 2 den Objektbegriff als den zentralen Anknüpfungsbestand für jede Honorarberechnung nach gesetzlicher Preisrechtsverordnung. Objekte im Sinne der HOAI sind neben
- Gebäuden,
- Raumbildenden Ausbauten,
- Freianlagen,
- Ingenieurbauwerken und
- Verkehrsanlagen,
- seit der HOAI 2009 auch Tragwerke und
- Anlagen der Technischen Ausrüstung.
Doch was ist ein Tragwerk? Hilfreich ist die Definition des § 49 Abs. 2 HOAI, in dem es heißt:
§ 49 Abs. 2 HOAI |
... den Begriff Tragwerk |
Wenn ein Auftrag also die Leistungserbringung im Bereich der Tragwerksplanung betrifft, ist das Objekt immer das Gesamttragwerk eines jeweils zusammengehörenden Tragwerksteils, der nur durch das Zusammenwirken aller Einzeltragwerke jeweils standsicher und gebrauchstauglich ist.
Die Definition stellt klar, dass eine einzelne Stütze, eine Decke oder ein Fundament niemals ein eigenständiges Objekt im Sinne der HOAI sein kann. Ein Tragwerk kann nur dann ein Objekt sein, wenn es ohne die Stützung anderer Tragwerke standsicher und gebrauchstauglich, also konstruktiv und funktionell eigenständig ist. Die Konstruktionen müssen demnach miteinander verbunden sein und sich statisch gesehen beim Lastabtrag beeinflussen.
Entsprechend der Definition nach § 49 sind in der HOAI also nur solche tragwerksplanerischen Leistungen geregelt, die für die Standsicherheit maßgeblich sind. Statische Berechnungen für z. B. Geländer, Fassaden, nichttragende Wände oder Anlagen der Technischen Ausrüstung etc. sind demnach nicht Bestandteil eines Tragwerks (= Objekt) und somit auch keine Grundleistungen der HOAI. All diese Leistungen zählen zu den Besonderen Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten (§ 50 Abs. 5 HOAI).
Wie werden Objekte in der Tragwerksplanung abgerechnet?
Ein Planungsauftrag kann ein oder mehrere Objekte umfassen. Besteht ein Auftrag aus mehreren Objekten, so sind die Honorare (…) für jedes Objekt getrennt zu berechnen (§ 11 Abs. 1 HOAI); vorbehaltlich der Abs. 2, 3 und 4 des § 11. Während also für Objekte, die § 11 Abs. 1 zugeordnet werden können, das volle Honorar abgerechnet werden kann, kommt es bei den Ausnahmetatbeständen nach den Abs. 2, 3 (und 4) zu einer Honorarminderung.
Wollen Sie Ihr Honorar im Leistungsbild Tragwerksplanung für einen Auftrag ermitteln,
- 1. so ist von Ihnen zunächst zu überprüfen, wie viele Tragwerke vorliegen;
- 2. im zweiten Schritt ist zu untersuchen, wie die Tragwerke gegeneinander abzugrenzen sind: Dadurch kann bestimmt werden, ob die Objekte nach § 11 Abs. 1 getrennt, also in voller Höhe, oder nach § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 gemindert abzurechnen sind.
Wann liegen mehrere Tragwerke vor?
Ob mehrere Objekte vorliegen, ist im Einzelfall zu untersuchen. Als allgemeine – vom BGH schon 2015 bestätigte – Trennungsgrundsätze gelten dabei
- die funktionale Einheit,
- die konstruktive Selbstständigkeit sowie
- die räumliche Trennung,
wobei die Prüfung der konstruktiven Trennung den Vorrang hat. Nachfolgend einige Beispiele zur Bestimmung der Objektanzahl:
Beispiel 1 |
Vier Beispiele zur Bestimmung der Objektanzahl |
Beispiel 2 |
Ein Planungsauftrag umfasst zwei Ausstellungsgebäude, die durch einen Verbindungsgang miteinander verbunden sind. Die drei Elemente sind durch Dehnfugen konstruktiv getrennt. In diesem Fall liegen drei Objekte im Leistungsbild der Tragwerksplanung vor (und es handelt sich auch um drei Objekte im Leistungsbild Gebäude). |
Beispiel 3 |
Ein Gebäude kann zwei Objekte der Tragwerksplanung umfassen |
Beispiel 4 |
Auch wenn Tragwerke übereinander liegen, können konstruktiv getrennte Tragwerke vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn z. B. mehrere (in diesem Fall drei) mit Abstand (= räumlich getrennte) Wohngebäude auf einer gemeinsamen Tiefgarage (= Ingenieurbauwerk) erstellt werden. In diesem Fall liegen vier Objekte vor. Es ist also nicht so, dass – wie gerne von Auftraggebern behauptet – ein einziger Vertragsgegenstand bzw. der Umstand, dass die Bauwerke auf einem Grundstück geplant werden, dazu führen, dass Objekte honorartechnisch zusammengefasst werden. |
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG München aus dem Jahr 2016. Dabei ging es um den außenliegenden Zuschauerumgang der Allianz-Arena in München, der in Teilen seiner Tragkonstruktion auf der Baukonstruktion des eigentlichen Stadions aufliegt – dies allerdings mit beweglichen Lagern und ohne feste Verbindungen. Das Tragwerk ist somit von dem des Stadions getrennt. Das führt dazu, dass zwei Objekte der Tragwerksplanung vorliegen und honorartechnisch auch so betrachtet werden müssen (OLG München, Urteil vom 24.06.2016, Az. 9 U 3471/09, Abruf-Nr. 193368).
Dass der Umgang – aus der Sichtweise des Bauherrn – funktional nicht selbstständig sei, sondern notwendiger Teil des Stadions und den Zugang überhaupt erst ermögliche, überzeugte das Gericht nicht. Es bescheinigte nicht nur eine konstruktive, sondern auch eine funktionale Selbstständigkeit des Umgangs. Diese werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einzelnen, als getrennt zu behandelnden Objekte in ihrer praktischen Nutzung nicht unverändert allein sinnvoll bestehen könnten. So können bspw. auch Verbindungsgänge selbstständige Objekte sein (vgl. Beispiel 2).
Verschiedene Objekte: anderes Leistungsbild = anderes Objekt
Grundsätzlich gilt, dass ein eigenes Objekt (= Tragwerk) immer dann vorliegt, wenn die Planungsleistungen unterschiedliche Leistungsbilder betreffen.
Beispiel |
Im o. g. Allianz-Arena-Fall hat das OLG herausgestellt, dass es sich bei dem Stadion um zwei Tragwerke aus verschiedenen Leistungsbildern (LB) handelt, nämlich um eines aus dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke (= Umgang) und eines aus dem Leistungsbild Gebäude (= Stadion). Dem Tragwerksplaner brachte das ein viel höheres Honorar ein – konnte er beide Objekte getrennt voneinander und ohne Honorarminderung nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten abrechnen. |
Ermittlung der anrechenbaren Kosten in der Tragwerksplanung
Honorarrechtlich betrachtet sind Tragwerke von
- Gebäuden,
- Ingenieurbauwerken und
- Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken
jeweils eigenständige Tragwerke (= Objekte) und somit deren anrechenbare Kosten getrennt (nach § 11 Abs. 1 HOAI) zu ermitteln.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den HOAI-Regeln zu den unterschiedlich anrechenbaren Kosten dieser Objekte. Gemäß § 50 HOAI betragen die anrechenbaren Kosten des Tragwerks für die Honorare der Grundleistungen
- bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und zehn Prozent der Kosten der Technischen Anlagen (Abs. 1);
- bei Ingenieurbauwerken hingegen 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen (Abs. 3);
- bei Traggerüsten für Ingenieurbauwerke sind die Herstellkosten einschl.der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anzusetzen (Abs. 4).
Beispiel |
Ein Planungsauftrag für eine Brücke (= Ingenieurbauwerk) beinhaltet auch ein temporäres Traggerüst zur Lastabtragung während der Bauphase. Bei diesem Auftrag handelt es sich honorartechnisch um zwei eigenständige und in der Folge zwei getrennt zu behandelnde Objekte, für die jeweils eigenständige Tragwerksplanungen zu erbringen sind. Sie werden nach § 11 Abs. 1 HOAI abgerechnet. |
Abweichend von diesen Bestimmungen zu den anrechenbaren Kosten können die Vertragsparteien (…) bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktion schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Abs. 1 nach Abs. 3 ermittelt werden (§ 50 Abs. 2 HOAI). Damit kann bedarfsweise auch bei Gebäuden die Berücksichtigung der Baukosten wie bei Ingenieurbauwerken vereinbart – und ein höheres Honorar erzielt werden.
Praxistipp | Klären Sie Ihren Auftraggeber über diese Regelung auf und versuchen Sie, schon während der Vertragsverhandlungen diesbezüglich Einigkeit zu erzielen. |
Wichtig | Traggerüste unterscheiden sich grundsätzlich von Arbeitsgerüsten. Arbeitsgerüste dienen vorrangig nur als Hilfsmittel, um unzugängliche Stellen zu erreichen. Tragwerksplanerische Leistungen für Arbeitsgerüste sind nicht Gegenstand des von der HOAI in den Grundleistungen erfassten tragwerksplanerische Leistungen.
Die Ausnahmetatbestände nach § 11 Abs. 2 und 3 HOAI
Doch nicht immer ist es mit der Honorarzuordnung der Objekte zu den verschiedenen Abrechnungsregeln des § 11 so einfach wie bei Objekten unterschiedlicher Leistungsbilder. Liegen also nach einer ersten Untersuchung zwei oder mehr Tragwerke (= Objekte) vor, sind in einem zweiten Schritt ähnliche Objekte auf die Ausnahmetatbestände nach § 11 Abs. 2 und 3 HOAI abzuprüfen. Dafür gilt es, die Anforderungskriterien dieser Regelungen zu kennen.
Gleichartige Objekte nach § 11 Abs. 2 – Mehrere vergleichbare Tragwerke
Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Tragwerke
- mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen,
- die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und
- im zeitlichen und
- örtlichen Zusammenhang,
- als Teil einer Gesamtmaßnahme
- geplant und errichtet werden sollen,
so ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu ermitteln.
Wichtig | Um § 2 anwenden zu können, muss ein kumulativer Zusammenhang der in § 11 Abs. 2 aufgelisteten Kriterien bestehen. Ein entscheidender Aspekt ist der Begriff „Gesamtmaßnahme“. Sie ist dann gegeben, wenn Objekte Bestandteil desselben Auftrags und ggf. auch Bauantrags sind. Hieraus resultiert ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang sowie evtl. auch gemeinsamer Betrieb und eine gemeinsame Nutzung.
Der Begriff der „Planungsbedingungen“ bleibt in der HOAI vollkommen unbestimmt. Er weist einen Bezug zum früheren Begriff der „Objektbedingungen“ auf, der bisher nur in den Leistungsbildern des § 64 Abs. 3 HOAI 1996/2002 Lph 2 enthalten war. Doch grundsätzlich hat der Verordnungsgeber in seiner amtlichen Begründung die Planungsbedingungen zum Planungsaufwand in Bezug gesetzt. Je ähnlicher sich die Planungsbedingungen sind, desto niedriger ist der Planungsaufwand, was wiederum die in § 11 Abs. 2 definierte Honorarminderung nach sich zieht.
Der Verordnungsgeber definiert in Abs. 2 zumindest, dass die Honorarzone der betrachteten Objekte dieselben sein müssen und sich somit ein vergleichbarer Schwierigkeitsgrad für die Planungsmaßnahme ergibt. Folgende Kriterien müssen für die Anwendung von § 11 Abs. 2 HOAI bezogen auf Tragwerksobjekte mindestens gleichzeitig zutreffen:
- Gleiche Objektart: Gebäude oder Ingenieurbauwerk, da unterschiedliche Abrechnungsmodi z. B. bezüglich der anrechenbaren Kosten bestehen
- Gleiche Funktion/Nutzung des Tragwerks
- Gleiche Maßnahmenart: Neubau, Umbau oder Modernisierung, etc.
- Gleiche Honorarzone (= gleicher Schwierigkeitsgrad)
- Weitgehend vergleichbare bzw. gleiche Konstruktionen des Tragwerks
- Gleiche Baustoffe für gleiche Bauteile (z. B. Holzbalken- oder Stahlbetondecken)
- Gleiche oder weitgehend vergleichbare statische Systeme für gleiche Bauteile (z. B. Einfeld- oder Mehrfeldträger, Flächen- oder Balkentragwerke)
- Ähnliche räumliche Ausdehnung der Baukörper (wegen Dehnfugen u. ä.)
- Gleiche Anzahl der Geschosse (z. B. wg. des Nachweises der Aussteifung)
- Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang von Maßnahme, Planung, Errichtung und Nutzung
Aufgrund der Degression der Honorartafeln ergibt sich eine Honorarminderung, da Leistungen aus der Tragwerksplanung eines Objekts für weitere Objekte übernommen werden können und nicht gänzlich neu erbracht werden müssen. Bei der Planung einer Brücke kann das bspw. der Fall sein, wenn ähnliche Stützweiten oder Baugrundverhältnisse vorliegen.
Beispiel |
Der Auftrag umfasst die Tragwerksplanung von drei Brücken der Honorarzone 3 im Zuge einer Ortsumgehung. Die drei Objekte erfüllen die vorgenannten Bedingungen des § 11 Abs. 2. Für jedes Bauwerk werden die anrechenbaren Kosten getrennt ermittelt. Aus der Summe der anrechenbaren Kosten wird das Honorar berechnet. |
Lex Specialis: § 11 Abs. 3 – Im Wesentlichen gleiche Tragwerke
Umfasst ein Auftrag hingegen mehrere
- im Wesentlichen gleiche Tragwerke,
- die im zeitlichen und
- örtlichen Zusammenhang,
- unter gleichen baulichen Verhältnissen
- geplant und errichtet werden sollen, oder
- mehrere Tragwerke nach Typenplanung oder Serienbauten,
dann sind die Prozentsätze der Lph 1 bis 6 gestaffelt nach der Anzahl der Wiederholungen im Honorar zu mindern, da sich auch hier Wiederholungen von Grundleistungen ergeben, und zwar im noch erheblicheren Maße als unter den Bedingungen des Abs. 2.
Die Honorare sind für jedes Tragwerk eigenständig zu ermitteln, allerdings sind die Prozentsätze wie folgt zu mindern:
- bei bis zu vier Wiederholungen um 50 Prozent,
- bei fünf bis sieben Wiederholungen um 60 Prozent und
- ab acht Wiederholungen um 90 Prozent.
„Im Wesentlichen gleichartige Objekte“ enthält noch enger auszulegende Tatbestandsvoraussetzungen als der oben erläuterte Abs. 2. Im Wesentlichen gleichartige Objekte im Sinne des Abs. 3 werden somit auch in aller Regel die Tatbestandsmerkmale des Abs. 2 hinsichtlich der Planungsbedingungen (Objektbedingungen) erfüllen.
Die Regelung wurde gemeinhin auch als „Reihenhausparagraph“ bezeichnet. Abs. 3 ist daher die speziellere („lex specialis“) Regel für den Fall der Typen- oder Serienbauten, obwohl wegen der Einführung des Wortes „oder“ im Verordnungstext nicht nur Typen- oder Serienbauten gemeint sein können.
Bei Typen- und/oder Serienbauten muss nicht nur die Objektart übereinstimmen. Es muss zusätzlich ein typisierter Regelbau vorliegen, der serienmäßig (mit ggf. geringfügigen Anpassungen) erstellt werden kann. Bei im Wesentlichen gleichen Tragwerken entfällt der kumulative örtliche und zeitliche Zusammenhang. Es muss nur ein örtlicher oder ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Beispiel |
... nur des örtlichen oder zeitlichen Zusammenhangs |
Insbesondere das Bewertungsmerkmal im Wesentlichen gleichartige Tragwerke ist sehr eng auszulegen. Im Kommentar von Fuchs/Seifert/Berger (§ 11, Rdnr. 52) weisen die Autoren in diesem Zusammenhang auf eine weitgehend vergleichbare Statik sowie auf die Vergleichbarkeit der Ausführungspläne ab, sodass tatsächlich ein Einsparpotenzial für die Planung vorliegt und die verhältnismäßig hohe Honorarminderung gerechtfertigt ist.
Oftmals entscheidet der Vergleich der Planungsbedingungen (früher Objektbedingungen) über die im Einzelfall maßgebliche Abrechnungsregel und somit über die Honorierung nach § 11 Abs. 2 oder 3. Doch hier gehen die Meinungen von Bauherren und Planern aus wirtschaftlichen Gründen oftmals auseinander.
Fazit | Wie Sie diesbezüglich eine schlüssige Argumentation gegenüber Ihrem Auftraggeber aufbauen können und sich nicht von den unbestimmten Rechtsbegriffen der HOAI abschrecken lassen, beschreibt PBP im nächsten Beitrag dieser Reihe anhand der von dem Honorarsachverständigen Matthias Voigt entwickelten Zielbaummethode. Sie wurde speziell entwickelt, um Objekte im Leistungsbild Tragwerksplanung einzuordnen und ähnelt methodisch dem von Jobst vorgestellten Modell nach Krüger/Ziser, das sich auf die Bewertung von Objekten im Leistungsbild Gebäude bezieht (siehe Sonderausgabe). |
- Eine Sonderausgabe zur „Honorarabrechnung bzw. -minderung nach § 11 HOAI“ für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 49923368
AUSGABE: PBP 6/2024, S. 3 · ID: 50000233