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BüroführungInvestitionen ins Büro: So sparen Sie über die neue degressive AfA und Sonder-AfA Steuern
| Wenn Sie in Anlagevermögen (z. B. Pkw oder Büroausstattung) investieren, ergibt sich Ihr Betriebsausgabenabzug erst über die Abschreibung. Das Wachstumschancengesetz (WCG) eröffnet Ihnen hier ab 2024 neue Spielräume, um die Steuerlast nach Ihrer Gewinnsituation zu gestalten. Diese Möglichkeit bieten Ihnen die neue degressive Abschreibung und die verbesserte Sonderabschreibung. PBP zeigt, von welchen Wahlrechten Sie profitieren und wie Sie die Abschreibungen optimal kombinieren. |
Der Grundsatz: Die lineare Abschreibung
Ohne Sonderregelungen haben Sie keine Wahlmöglichkeit, wie Sie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abschreiben. § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) schreibt vor, dass die Anschaffungskosten linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen sind. Diese Nutzungsdauer ist den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen, die Sie auf der Internetseite des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen → Steuern → Steuerverwaltung & Steuerrecht → Betriebsprüfung finden. Bei der Abschreibung ist zu beachten, dass sie im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig gewährt wird (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
Beispiel 1 |
... gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben Lösung: Ein Schreibtisch fällt unter die Rubrik Büroausstattung. Damit beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 13 Jahre und die lineare Abschreibung jährlich 192 Euro (2.500 Euro/13 Jahre). Im Jahr der Anschaffung, wird die Abschreibung nur zeitanteilig mit 128 Euro gewährt (192 Euro/12 x 8 Monate). |
Sonderregelungen gelten für besonders günstige Wirtschaftsgüter. Belaufen sich die Nettoanschaffungskosten auf nicht mehr als 800 Euro, dann können diese sofort – ohne langwierige Abschreibung – als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden (GwG – § 6 Abs. 2 EStG). Bei Nettoanschaffungskosten bis zu 1.000 Euro kann wahlweise ein Sammelposten gebildet und dieser über fünf Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG).
Neu: Die degressive Abschreibung
Durch das Wachstumschancengesetz wurde mit § 7 Abs. 2 EStG eine Möglichkeit zur Vornahme von degressiven Abschreibungen eingeführt. Diese Norm gilt nicht nur für als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft agierende Planer, sondern gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften. Einzige Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt und die Anschaffung des Wirtschaftsguts nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 erfolgt. Damit steht Planern für diesen Zeitraum ab sofort ein Wahlrecht zu. Sie können die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entweder linear oder neuerdings auch degressiv abschreiben. Wird die degressive Abschreibung gewählt, dann beläuft sich diese auf das doppelte der linearen Abschreibung und auf maximal 20 Prozent pro Jahr. Sie wird allerdings wie bereits auch die lineare Abschreibung im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig gewährt.
Beispiel 2 |
Wie Beispiel 1 – Abschreibung für 2024. Lösung: Der Planer hat ein Wahlrecht. Er kann den Schreibtisch linear für 2024 mit 128 Euro abschreiben. Er kann aber auch die degressive Abschreibung wählen. Diese beträgt 15,38 Prozent (lineare AfA = 1/13 = 7,69 Prozent x 2; höchstens 20 Prozent) und damit grundsätzlich 384 Euro. Im Jahr 2024 reduziert sich die Abschreibung auf zeitanteilig 256 Euro (384 Euro/12 x 8 Monate). |
Wichtig | Wählen Sie die degressive Abschreibung, müssen Sie das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes, Verzeichnis aufnehmen (§ 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 7a Abs. 8 EStG). Ergeben sich diese Angaben bereits aus der Buchführung, braucht kein gesondertes Verzeichnis geführt werden.
Die Begrenzung der degressiven Abschreibung auf 20 Prozent führt dazu, dass diese erst ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren einen Vorteil bietet. Denn bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren würde sich die lineare Abschreibung ohnehin auf 20 Prozent (1/5tel) belaufen. Bei Wahl der degressiven Abschreibung ist jedoch auch zu beachten, dass diese der Höhe nach nicht konstant bleibt. Vielmehr ist die Abschreibung jährlich neu ausgehend von dem noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert des Vorjahres zu ermitteln, sodass sich die effektive Abschreibung von Jahr zu Jahr verringert („degressiv“).
Beispiel 3 |
Wie Beispiel 2 – Abschreibung für 2025 ff. |
Lösung: Bei Wahl der linearen Abschreibung beträgt diese für 2025 ff. jährlich 192 Euro. Bei Wahl der degressiven Abschreibung beläuft sich der Restbuchwert zum 31.12.2024 auf 2.244 Euro (2.500 Euro Anschaffungskosten ./. Abschreibung 2024), sodass die degressive Abschreibung für 2025 345 Euro beträgt (2.244 Euro x 15,38 Prozent). Zum 31.12.2025 verbleibt dann ein Restbuchwert von 1.899 Euro und die degressive Abschreibung für 2026 beträgt 292 Euro (15,38 Prozent von 1.899 Euro). |
Sonderabschreibungen jetzt doppelt so hoch wie bisher
Unerheblich davon, ob Sie sich für die lineare oder degressive Abschreibung entscheiden, können Sie zusätzlich Sonderabschreibungen geltend machen, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Ihr Büro darf im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
- 2. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die private Mitbenutzung des Wirtschaftsguts darf damit maximal im Umfang von zehn Prozent erfolgen.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Die Wirtschaftsgüter müssen Sie nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt haben.
Dabei können Sie die Sonderabschreibung vollkommen frei auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahren verteilen. Es ist weder erforderlich, dass in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen werden, noch, dass der Höchstbetrag von 40 Prozent ausgereizt wird. Ebenso können Sie für jedes begünstigte Wirtschaftsgut gesondert entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie Sonderabschreibungen ansetzen.
Beispiel 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Planer hat 2024 einen Firmenwagen erworben (netto 60.000 Euro). Wie kann er die Sonderabschreibungen von 40 Prozent (24.000 Euro) nutzen?
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Durch diese enorme Flexibilität eignen sich Sonderabschreibungen vor allem, um schwankende Betriebsergebnisse auszugleichen und so einen gleichmäßigen Gewinn und eine effektiv möglichst geringe Steuerbelastung zu erzielen.
Wichtig | Nehmen Sie Sonderabschreibungen vor, kann das Wirtschaftsgut trotzdem nur einmal zu 100 Prozent abgeschrieben werden. Die Sonderabschreibungen mindernd deshalb die spätere lineare oder degressive Abschreibung. Bei der degressiven Abschreibung erfolgt die Minderung gleich zu Beginn des nächsten Jahres. Denn aufgrund des infolge der Sonderabschreibung gesunkenen Restbuchwerts ermittelt sich automatisch eine geringere degressive Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung müssen Sie die lineare Abschreibung ab dem sechsten Jahr (nach dem Auslaufen des Begünstigungszeitraums von § 7g Abs. 5 EStG) neu berechnen (§ 7a Abs. 9 EStG). Das erfolgt, indem der noch nicht abgeschriebene Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt wird.
Wahlrechte kennen und (zeitnah) ausüben
Die Entscheidung, ob Sie ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens linear oder degressiv abschreiben und außerdem noch Sonderabschreibungen geltend machen, treffen Sie in Ihrer Steuerbilanz bzw. der beim Finanzamt eingereichten Gewinnermittlung. Doch an diese einmal getroffene Entscheidung sind Sie nicht zwingend gebunden. Wird die Steuerfestsetzung wieder aufgerollt, klassischerweise infolge einer Betriebsprüfung, können Sie in dem Umfang, wie der Betriebsprüfer bilanzielle Fehler feststellt, eine Bilanzänderung beantragen (§ 4 Abs. 2 EStG). Diese führt dazu, dass Sie auch nachträglich zur degressiven Abschreibung übergehen bzw. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG geltend machen können. Vorteil: Die Steuernachzahlung infolge der Betriebsprüfung reduziert sich.
Beispiel 5 |
... und z. B. BP-Mehrergebnisse steuerlich neutralisieren Lösung: Die rückwirkende Wahl der Sonderabschreibung stellt eine Bilanzänderung dar. Diese ist auf den Umfang beschränkt, den die Bilanzberichtigung eröffnet. Da durch die Bilanzberichtigung der Gewinn um 20.000 Euro erhöht wurde, kann der Gewinn durch die Bilanzänderung um bis zu 20.000 Euro gemindert werden. Damit können Sie die Sonderabschreibung im Rahmen der Betriebsprüfung in Höhe von 20.000 Euro vornehmen – nicht 25.000 Euro – und so die Steuernachzahlung infolge der Betriebsprüfung auf null Euro reduzieren. |
Bei hohen Gewinnen in 2024 Abschreibungspotenzial voll ausschöpfen |
AUSGABE: PBP 6/2024, S. 25 · ID: 50028909