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BauüberwachungZögerlich arbeitender ausführender Betrieb: Darf der Vertrag vorsorglich gekündigt werden?

Abo-Inhalt23.02.20232831 Min. Lesedauer

| Die Bauüberwachung erfordert einen erheblichen Aufwand bei der terminlichen Steuerung ausführender Unternehmen, der mit den Mindestsätzen kaum refinanziert werden kann. Noch schwieriger wird es, wenn Firmen auch nach mehreren Abmahnungen nicht kooperieren. Bei Auftraggeber und Planer besteht dann der Wunsch, den Vertrag frühestmöglich zu kündigen. Doch ab welchem Zeitpunkt ist eine Kündigung rechtens? Das OLG Karlsruhe hat zu der Frage Licht ins Dunkel gebracht und den Weg zur vorsorglichen Kündigung geebnet. |

OLG Karlsruhe erlaubt Kündigung wegen drohenden Verzugs

Die vorsorgliche Kündigung des Bauvertrags ist danach dann rechtens, wenn sich abzeichnet, dass vereinbarte Termine einseitig nicht eingehalten werden. Das OLG benennt das so: Ist die termingerechte Leistungserbringung durch vom Auftragnehmer zu vertretende Ursachen ernsthaft in Frage gestellt, und ist dem Auftraggeber eine weitere Verzögerung nicht zuzumuten, kann er eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erfüllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erklären, dass er dem Auftragnehmer nach Fristverstreichung den Auftrag entziehen wird. Bei erfolgter Kündigung darf Schadenersatz verlangt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021, Az. 4 U 112/18, Abruf-Nr. 233718; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 21.09.2022, Az. VII ZR 14/22).

Vor Kündigung Prognose aufstellen

Vor Kündigung wegen drohenden (noch nicht eingetretenen) Verzugs muss der Auftraggeber prognostizieren, wann der Auftrag fristgerecht fertigzustellen wäre bzw. bei den gegebenen Umständen wohl fertiggestellt werden wird. Dabei kommt es auf die erkennbaren objektiven Verhältnisse an, nicht auf Versprechungen des in Verzug geratenen Unternehmers.

Liegen keine anderen kalkulatorischen Unterlagen vor, können die bisher im Zuge der Abwicklung erkannten personellen und sachlichen Kapazitäten und die bisherige zögerliche Arbeitsweise auf die Leistungen verhältnisgerecht projeziert werden, die noch bevorstehen. Sind z. B. Zwischentermine überschritten, besteht ein berechtigter Anlass zur Vermutung, dass aus gegenwärtiger Sicht auch eine Überschreitung der Ausführungsfristen zu erwarten ist.

Wichtig | Behauptet die ausführende Firma im Nachgang der Kündigung, sie hätte Material bzw. Personal aufstocken wollen, muss das der Auftraggeber nicht hinnehmen.

Fazit | Die Möglichkeiten, sich frühzeitig von nicht kooperativen ausführenden Firmen zu trennen, sind mittels der vorsorglichen Vertragskündigung deutlich erweitert worden. Dabei muss eine Prognose zum weiteren Ablauf erstellt werden. Eine Beweisführung mit zwingenden Nachweisen ist nicht erforderlich.

AUSGABE: PBP 3/2023, S. 22 · ID: 49190775

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