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BetriebsausgabenBewirtungen in 2023: Neue Grundsätze für den steuerlichen Abzug kennen und einhalten

Abo-Inhalt15.02.20232126 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Fw. Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| Damit Sie Bewirtungskosten (als Betriebsausgaben) von der Steuer absetzen können, müssen Sie (bzw. der Bewirtungsbeleg) seit dem 01.01. diesen Jahres neue Anforderungen erfüllen. PBP erläutert die Details, damit der Betriebsausgabenabzug auch 2023 gelingt. |

Belege über Bewirtungsleistungen

Als Unternehmer und Steuerzahler können Sie Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn Sie dafür einen geeigneten Nachweis erbringen. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags. Für ab dem 01.01.2023 erstellte Belege über Bewirtungsleistungen gelten neue Regeln (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336):

  • Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i.V.m . § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.
  • Der vom Bewirtungsbetrieb zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt eine ordnungsgemäße Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn dar. Die Angaben gemäß § 6 KassenSichV sind:
    • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
    • Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
    • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
    • Transaktionsnummer
    • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
    • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls
  • Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

Inhalt der Bewirtungsrechnung ab 2023

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, in der der ab 2023 für den Betriebsausgabenabzug erforderliche Inhalt der Bewirtungsrechnung aufgeführt ist. Unterschieden wird dabei in Rechnungen bis 250 Euro und über 250 Euro.

Übersicht / Inhalt der Bewirtungsrechnung ab 2023

Inhalt der Bewirtungs- rechnung

Erläuterung

Rechnung ≤250 Euro

Rechnung > 250 Euro

Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Bewirtungsbetrieb)

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebs; Name und Anschrift müssen sich eindeutig feststellen lassen

X

X

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs

X

Ausstellungsdatum

X

X

Fortlaufende Rechnungs- nummer

X

Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassen-SichV (ab 01.01.2023)

X

X

Leistungsbeschreibung

Angabe zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung

Einzelne Bezeichnungen der Bewirtungsleistungen, auch

  • „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“
  • aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen

Nicht ausreichend:

  • „Speisen und Getränke“
  • Buchstaben, Zahlen oder Symbole, die für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen

X

X

Leistungszeitpunkt

Tag der Bewirtung

Verweis auf das Ausstellungsdatum (z. B. „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“) ist ausreichend, handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel jedoch nicht.

X

X

Rechnungsbetrag

  • Trinkgeld kann zusätzlich ausgewiesen werden
  • Ohne Ausweis Nachweis oder Glaubhaftmachung: allgemeine Regelungen über die Feststellungslast gelten z. B. Quittierung des Trinkgelds vom Empfänger auf der Rechnung

X

X

Name des Bewirtenden

Der Bewirtungsbetrieb kann den Namen auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken, nicht aber der Bewirtende!

X

Weiterführende Hinweise
  • Das IWW Institut hält zu dem Thema mehrere Lehrvideos bereit. Erwähnt seien das Lehrvideo Nr. 25: Bewirtung von Arbeitnehmern: Das sind die Steuerspielregeln und das Lehrvideo 28: „Bewirtung von Geschäftspartnern: Steuerabsetzregeln kennen und einhalten“. Letzteres steht Ihnen unter ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48415844 zur Verfügung.
  • Was halten Sie von dieser Art der Wissensvermittlung in Lehrvideos? Wünschen Sie auch Spezialvideos zu den klassischen PBP-Themen „Honorar und Recht“? Dann mailen Sie einfach an goebel@iww.de. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

AUSGABE: PBP 3/2023, S. 25 · ID: 49025155

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