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TransparenzregisterTransparenzregister und Unternehmensregister: So werden auch Planungsbüros gläserner

Abo-Inhalt15.11.202210251 Min. Lesedauer

| Über viele Planungsbüros findet man im Netz mehr als die Inhaber gemeinhin denken. Das hat auch der jüngste Erfa-Kreis für Planer am Bau in Bad Kissingen eindrucksvoll zu Tage gefördert. Gründe sind u. a. Eintragungen im Transparenzregister und im Unternehmensregister. PBP macht Sie mit den Eintragungen und Eintragungspflichten bei beiden Registern, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben, vertraut. |

Eintragungen im Transparenzregister

Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden. Betroffen sind Unternehmen aller Branchen, auch die planenden Berufe. Meldepflichtig sind alle Planungsbüros, die in den Rechtsformen GmbH, UG, AG, SE, KGaA, KG, GmbH & Co. KG oder als (Europäische) Genossenschaft geführt werden.

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

An das Transparenzregister ist der wirtschaftlich Berechtigte Ihres Architektur- oder Ingenieurbüros zu melden. Das ist die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Büro steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird; im Saldo also jede Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.

Mitzuteilen sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, also insbesondere die maßgebliche Anteilsquote oder sonstige Vereinbarungen und Verhältnisse, die Beherrschung vermitteln, und alle Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.

Wichtig | Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind stets auf aktuellem Stand zu halten. Jegliche Änderungen bei gemeldeten Personen oder sonstigen eintragungspflichtigen Daten, wie z. B. dem Wohnort – Stichwort Umzug –, sind unverzüglich zu melden.

Bis zum 31.07.2021 mussten Büros, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus vorhandenen Registern, z. B. dem Handelsregister, entnehmen ließen, keine Meldung zum Transparenzregister machen. Bei ihnen galt eine sog. Mitteilungsfiktion. Diese Erleichterung ist seit 01.08.2021 weggefallen.

Handlungsbedarf für Planungsbüros

Büros, die erstmals meldepflichtig sind, müssen die Eintragungen im Transparenzregister vornehmen. Dafür gibt es gestaffelte Übergangsfristen:

  • Büros in den Rechtsformen AG, SE oder KGaA mussten sich bis zum 31.03.2022 eintragen, solche in den Rechtsformen der GmbH, UG, Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft bis 30.06.2022.
  • Für Büros in den Rechtsformen KG und GmbH & Co. KG läuft die Frist noch. Sie müssen bis zum 31.12.2022 tätig werden und die erforderlichen Angaben noch fristgerecht an das Transparenzregister melden.
  • Planungs-GmbH profitierten bisher von der Mitteilungsfiktion, weil die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister elektronisch abrufbar waren. Deswegen galt die grundsätzliche Mitteilungspflicht mit dem Handelsregistereintrag als erfüllt, und sie mussten keine Angaben ans Transparenzregister melden. Das ist seit dem 01.08.2021 anders. Bis zum 30.06.2022 hatte Ihre GmbH Zeit, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nachzuholen. Sind Sie Ihrer Meldepflicht bisher nicht nachgekommen, müssen Sie dringend tätig werden und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nachholen.
  • Die Mitteilungsfiktion galt auch für ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG. Büros, die so firmieren, haben noch bis zum 31.12.2022 Zeit, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nachzumelden.
  • Als Einzelunternehmer oder als GbR tätige Büros müssen keine Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten ans Transparenzregister melden.

Wichtig | Für neu gegründete Gesellschaften gilt die Übergangfrist nicht. Sie müssen die Angaben unverzüglich melden. Auch aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich nachgeholt werden. Wer bisher seiner Meldepflicht noch nicht nachgekommen ist, sollte unverzüglich tätig werden. Denn das Bundesverwaltungsamt verhängt – wie die Erfahrung zeigt – immer häufiger Bußgelder. Diese können empfindlich sein: Die Spanne reicht von 50 Euro bis 100.000 Euro.

Um den wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen, müssen Sie sich auf der Seite www.transparenzregister.de registrieren. Alle Meldungen und Nachmeldungen erfolgen dann immer über diese Seite.

Eintragungen im Unternehmenregister

Mit der Digitalisierungsrichtlinie, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) mit Datum vom 01.08.2022 umgesetzt worden ist, sind auch deutliche Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verbunden.

Der rechtliche Hintergrund

Kapitalgesellschaften und manch andere Gesellschaftsformen sind per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 ff. HGB). Das DiRuG hat zum 01.08.2022 einiges geändert.

Zwar bleibt der Offenlegungs- und Publizitätsumfang weiterhin bestehen – an dieser Stelle treten keine Änderungen auf. Aber: Entscheidendes Offenlegungsmedium ist nicht mehr der Bundesanzeiger, sondern das Unternehmensregister → www.unternehmensregister.de.

Das Offenlegungsmedium für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2021

Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen sind jetzt beim Unternehmensregister einzureichen. Und dies elektronisch! Die veränderte Offenlegung gilt für alle Unterlagen mit einem Geschäftsjahresbeginn, der nach dem 31.12.2021 liegt. Ältere Unterlagen sind weiterhin beim Bundesanzeiger einzureichen.

Inhalt des Unternehmensregisters

Das Unternehmensregister ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Weil es nicht auf Gewerbe beschränkt ist, kann es bspw. auch eine Umwandlung einer Partnerschaft von Freiberuflern in eine GmbH aufzeigen. Letztlich agiert das Unternehmensregister dabei aber nur als Suchmaschine, die die Ergebnisse konsolidiert bzw. als Vermittler: Die Informationen werden unmittelbar aus den jeweiligen Registern übermittelt (§ 8b Abs. 3 HGB). Die Register bleiben als solche (selbstständig) erhalten.

Neben den Registerdaten bündelt das Unternehmensregister eine Reihe weiterer Informationen, insbesondere die

  • Handelsregisterbekanntmachungen,
  • Insolvenzbekanntmachungen und
  • Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger (etwa die Einberufung einer Hauptversammlung).

Wichtig | Von besonderer Bedeutung ist, dass die offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen kostenlos abgerufen werden können.

Das Unternehmensregister erleichtert als zentrales Portal die Informationssuche (denn es werden alle Unternehmen nach Sitz und Firma recherchierbar erfasst) und dient so dem Rechtsverkehr sowie dem Schutz von Gläubigern und Kunden. Im Unterschied zum Handelsregister besteht im Hinblick auf die Inhalte des Unternehmensregisters kein Vertrauensschutz – es entfaltet weder positive noch negative Publizität. Etwas anderes gilt nur, wenn über das Unternehmensregister auf die Originalregisterinformationen zugegriffen wird.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: PBP 12/2022, S. 17 · ID: 48744455

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