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Honorarecht Bauherr muss Planer trotz Schadenersatzklage bezahlen

Abo-Inhalt14.11.202210120 Min. Lesedauer

| Rechnet der Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten mit einem Schadenersatzanspruch auf, kann ein Teil-Vorbehaltsurteil ergehen, sodass der Auftraggeber das Honorar zunächst zahlen muss. Das hat der BGH klargestellt. |

Im konkreten Fall hatte ein Architekt eine Biogasanlage geplant. Beauftragt waren die Lph 1 bis 8 verschiedener Leistungsbilder. Während der Ausführung wurde der Anlagenbehälter undicht. Eine nachträgliche Stahlinnenauskleidung war erfolgreich, Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz waren möglich. Der Architekt klagte auf Resthonorar. Der Bauherr behauptete, der Planer habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht und forderte außerdem Schadenersatz wegen diverser Mängelleistungen. Er rechnete den Schadenersatzanspruch mit der Honorarforderung auf und erhob Widerklage hinsichtlich des Betrags, der die Klageforderung überstieg. Der BGH entschied aber, dass der Auftraggeber das Honorar vorerst zahlen muss. Über den Schadenersatzanspruch wird noch entschieden (BGH, Urteil vom 28.10.2021, Az. VII ZR 44/18, Abruf-Nr. 226225).

Praxistipp | Hier geht es um die Anwendung von § 302 Abs. 1 ZPO. Er soll es erleichtern, fällige Ansprüche zügig zu titulieren. Verhindert werden soll dadurch auch, dass die Durchsetzung eines Honoraranspruchs blockiert wird, weil der Vertragspartner Gegenforderungen erhebt, die tatsächlich gar nicht bestehen. Die neue BGH-Entscheidung hilft Ihnen, den Honoraranspruch durchzusetzen und Liquidität zu erhalten. Möglicherweise ist die Liquiditätsverbesserung nur temporärer Natur. Die schnelle Liquidität ist im Regelfall aber das Ziel eines Rechtsstreits, sodass ein Vorbehaltsurteil wertvoll ist.

AUSGABE: PBP 12/2022, S. 1 · ID: 48727755

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