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WerkvertragsrechtHaftung in der Planungsschnittstelle: So sieht es das LG Marburg

Abo-Inhalt15.11.202210246 Min. Lesedauer

| In der Lph 8 stellt sich immer wieder die Frage, wo die Schnittstellen zwischen der koordinierenden Leistung der Objektplanung und der Fachplanung sind. Oft wird übersehen, dass die Koordination auch in der Lph 8 anfällt. Das LG Marburg hat dazu klargestellt, dass die Prüfpflicht des Architekten dort endet, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würde. |

Ein Architekt ist daher für Fehler von Sonderfachleuten nur dann mitverantwortlich, wenn er einen Mangel in der Planung nicht beanstandet, obwohl der Mangel ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war. Im konkreten Fall (Wasserschaden) bejahte das LG die Haftung. Das LG wörtlich: Besondere Sorgfalt bei der Überwachung ist auch dann erforderlich, wenn nach Plänen Dritter (hier eines Ingenieurbüros) gebaut wird. Dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegt es, die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außen-Abdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen. Bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Das gilt insbesondere für die Ausführung einer Drainage (LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022, Az. 2 O 27/21, Abruf-Nr. 232259).

AUSGABE: PBP 12/2022, S. 2 · ID: 48744412

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