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WerkvertragsrechtBauherr zahlt nicht – Planer kann kündigen
| Der Architekt kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht zahlt oder sich dem kategorisch weigert. Das hat das OLG Köln entschieden. |
Im vorliegenden Fall lag eine Leistungsvereinbarung über die Objektüberwachung für pauschal 157.560 Euro vor. Nach einer Bauzeitverzögerung gab es Streit über die Herleitung des Honorars für Mehraufwendungen des Architekten. Der Streitwert betrug ca. 107.000 Euro. Der Architekt setzte dem Bauherrn eine Nachfrist, um die Abschlagsrechnung zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung kündigte er an zu kündigen. Das tat er dann auch, als die Zahlung ausblieb. Im Gerichtsverfahren verteidigte sich der Bauherr u. a. damit, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, die ihm eine schnellere Entscheidung unmöglich gemacht habe. Das ließen die Richter nicht gelten. Schwierige rechtliche Verhältnisse haben keinen Einfluss da-rauf, ob eine Kündigung berechtigt ist. Liegen schwierige Rechtsfragen an, sind auch diese vom Auftraggeber zügig zu klären (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021, Az. 19 U 15/20, Abruf-Nr. 231862, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 04.05.2022, Az. VII ZR 87/21).
Praxistipp | Dieser Grundsatz des OLG Köln wird insbesondere für Behörden zum Prüfstein. Interne Regelungen (innerdienstliche Vorgehensvorschriften, Zuständigkeiten, Bauausschusssitzungsplan etc.) können nicht mehr als Begründung dafür herhalten, dass Entscheidungen nur zähflüssig getroffen werden. |
AUSGABE: PBP 12/2022, S. 1 · ID: 48744319