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MitarbeiterbindungDie Inflationsausgleichsprämie: Warum nicht investiv statt konsumtiv im Planungsbüro nutzen?

Abo-Inhalt30.11.20229636 Min. LesedauerVon Stefan Fritz, Geschäftsführender Gesellschafter Beratungs-GmbH, Bamberg, und Dipl.-Vw. Günter Göbel, IWW Institut

| Viele Planungsbüros wollen Mitarbeitern die neue Inflationsausgleichs-prämie gewähren. Erfa-Kreise für Planer am Bau in Leipzig und Bad Kissingen haben das bestätigt. Die Prämie muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden – im „klassischen Fall“ wird sie sozusagen „konsumtiv“ verwendet. Es geht aber auch anders. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch „als Investition ins Büro“ gestaltet werden und so die Mitarbeiterbindung steigern – z. B. über ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell. PBP klärt auf. |

Der Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie

Als Arbeitgeber können Sie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro einmalig oder in Teilbeträgen steuer- und abgabenfrei an Ihre Mitarbeiter zahlen. Dazu wurde § 3 Nr. 11c EStG eingeführt. Es liegt allein in Ihrem Ermessen, ob und in welcher Höhe und Form Sie Ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren.

Die Inflationsausgleichsprämie als Win-Win-Modell nutzen

Da die Inflationsausgleichsprämie eine freiwillige Leistung ist, unterliegt Sie nicht dem Verbot der Lohnverwendungsabrede. D. h.: Sie können bestimmen, ob Sie die Prämie voll oder in Teilen zur Auszahlung bringen, und wie – bei einer Teilauszahlung – der Restbetrag Ihrer Zuwendung verwendet werden soll. Das können Sie sich zum Vorteil machen, indem Sie die Inflationsausgleichsprämie zum Aufbau eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells nutzen.

Mitarbeiterbeteiligung – Was ist das überhaupt?

Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um ein besonderes personalwirtschaftliches Instrument. Dabei beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter vertraglich am Kapital oder am Gewinn Ihres Büros. Ihre Mitarbeiter werden so zu Mitunternehmern; zu Gesellschaftern werden sie aber nicht automatisch.

Hohe Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Mitarbeiterbeteiligungen tragen über die Kapital- oder Gewinnbeteiligung an Ihrem Büro zur Vermögensbildung Ihrer Mitarbeiter bei. Daher werden derartige Modelle steuerlich gefördert. § 3 Nr. 39 EStG erlaubt Ihnen die Gewährung von bis zu 1.440 Euro steuerfrei, wenn das Kapital in ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell einfließt. In gleicher Höhe folgt die Sozialversicherungsfreiheit.

Praxistipp | Geschickt ist es, wenn Sie Ihren Beitrag mit einem Eigenbeitrag Ihrer Mitarbeiter verknüpfen, ohne den Ihre Zuwendung nicht gewährt wird. Hier können Sie kreativ sein: Ob der zusätzlich zu Ihrer Zuwendung geleistete Mitarbeitereigenbeitrag 50, 100 oder 300 Prozent Ihres Anteils beträgt, bestimmen allein Sie.

Der Freibetrag gilt jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass es sich

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern Ihres Büros offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu Ihnen stehen und
  • bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine Vermögensbeteiligung an Ihrem Büro handelt, die Ihren Mitarbeitern in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Wichtig | Keine steuerliche Voraussetzung ist die Gewährung zusätzlich zum Arbeitslohn. Somit wäre die Steuerbefreiung grundsätzlich auch anwendbar, wenn die Beteiligung im Rahmen der Entgeltumwandlung überlassen wurde. Die Sozialversicherungsfreiheit würde dann allerdings entfallen.

Steigerung der Mitarbeitermotivation und der Arbeitgeberattraktivität

Mitarbeiterbeteiligungen fördern die Mitarbeiterbindung und -motivation, denn Mitarbeiter, die am Unternehmen beteiligt sind, sind tendenziell zufriedener, leistungsbereiter und loyaler. Die Begründung liegt auf der Hand: Sie haben das Gefühl, im „eigenen“ Büro zu arbeiten und von den Ergebnissen Ihrer Arbeit zu profitieren. Dadurch entsteht eine Win-Win-Situation, denn Sie als Büroinhaber freuen sich über motivierte Mitarbeiter und können erfahrene Mitarbeiter lange im Büro halten. Das wiederum stärkt Ihre Attraktivität als Arbeitgeber – und das ist in Zeiten von Fachkräfte- und Personalmangel von großer Bedeutung.

Mitarbeiterbeteiligungsmodell zur Finanzierung von Investitionen

Darüber hinaus bringen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle auch finanzielle Vorteile für Sie mit sich. Denn sie eignen sich hervorragend, um Projekte die in Ihrem Büro anstehen, zu finanzieren. Das Modell kann ein in sich geschlossenes Projekt sein, das mit Durchfinanzierung der Investition endet; es kann aber auch Startschuss einer nach Abschluss der Finanzierung weitergehenden Mitarbeiterbeteiligung sein, die z. B. zur Finanzierung von Firmenfahrzeugen, Büromöbeln, Software oder der Übernahme eines anderen Planungs- oder Ingenieurbüros oder zur Vorbereitung einer Nachfolgeregelung dient. Der Verwendungskatalog kennt keine Grenzen Ihrer unternehmerischen Kreativität.

Einbezug der Inflationsausgleichsprämie in das Beteiligungsmodell

Doch wie passt das jetzt auch noch mit der Inflationsausgleichsprämie zusammen? Ganz einfach: Sie können die Prämie in eine Mitarbeiterbeteiligung umwidmen und das Beteiligungsmodell dann – in Zeiten steigender Energiekosten – z. B. zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage nutzen. Wie Sie solch ein Win-Win-Modell aus Inflationsausgleichsprämie und Mitarbeiterbeteiligung konkret gestalten können, zeigt das folgende Beispiel.

Beispiel Kombination der Prämie mit Mitarbeiterbeteiligung

I ist Inhaber des Ingenieurbüros B und beschäftigt derzeit 50 Mitarbeiter. Er möchte jedem Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.000 Euro zahlen. 50 Prozent davon zahlt er aus dem Kapital des Ingenieurbüros direkt an seine Mitarbeiter aus, die übrigen 50 Prozent (= 50.000 Euro) bleiben als Mitarbeiterbeteiligung im Ingenieurbüro B und sollen zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage im Wert von 150.000 Euro genutzt werden.

Da das über die Inflationsausgleichsprämie eingebrachte Kapital die Fotovoltaikanlage nur zu einem Drittel finanziert, erweitert das Ingenieurbüro B den Kapitalstock durch Nutzung des § 3 Nr. 39 EStG. In diesem Rahmen gewährt das Ingenieurbüro jedem Mitarbeiter, der 1.000 Euro in das Büro einzahlt, einen Zuschuss in gleicher Höhe. Alle Mitarbeiter beteiligen sich an dem Modell. Auf diese Weise werden die übrigen 100.000 Euro (= 50 x 2 x 1.000 Euro) aufgebracht, um die Fotovoltaikanlage zu finanzieren.

PraxistippS |

  • Die gesamte Arbeitgeberleistung muss steuer- und abgabenfrei sein. Regeln Sie die Zuwendung daher arbeitsrechtlich einwandfrei. Weisen Sie im Rahmen der Zuwendung auf die gestiegene Inflation hin und nennen Sie die Regelung des § 3 11(c) EStG als Grundlage. Dies vermeidet Probleme bei einer Prüfung.
  • Die Mitarbeiterbeteiligung kann in Form verschiedener Beteiligungsformen festgelegt werden. Gestalten Sie das Mitarbeiterbeteiligungsmodell möglichst einfach, indem Sie die Beteiligungsformen Genussrecht oder Stille Beteiligung verwenden.

Fazit | Für Architektur- und Ingenieurbüros, die es sich wirtschaftlich leisten können, ist die Inflationsausgleichsprämie eine Möglichkeit, ihre Wertschätzung gegenüber ihren Mitarbeitern zum Ausdruck zu bringen und die langfristige Mitarbeiterbindung zu stärken. Verstärkt wird der Effekt durch den Aufbau eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells. Dann profitieren sowohl Ihre Mitarbeiter als auch Ihr Büro:

  • Die Teil-Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kommt „brutto für netto“ bei Ihren Mitarbeitern an.
  • Das Mitarbeiterbeteiligungsmodell setzt auf Seiten Ihrer Mitarbeiter ganz neue Akzente, motiviert und führt zu einem ganz anderen betriebswirtschaftlichen Verständnis. Denn: Ihre Mitarbeiter sind nun am Ergebnis des Büros beteiligt. Dadurch steigt ihre Einsatzbereitschaft deutlich.
  • Kommunizieren Sie diese Maßnahme Ihres Büros auch geschickt nach außen, z. B. für Zwecke der Mitarbeitergewinnung auf der eigenen Karriereseite, in der Lokalpresse oder im lokalen Rundfunk. Dadurch können ganz neue Perspektiven für Ihr Büro entstehen.
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Die neue Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei möglich“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 48663037
  • Beitrag „Mitarbeiterbindung durch Mitarbeiterbeteiligung: Höhere Freibeträge machen Modelle attraktiver“, PBP 6/2021, Seite 22 → Abruf-Nr. 47400551 und PBP 7/2021, Seite 22 → Abruf-Nr. 47466080

AUSGABE: PBP 12/2022, S. 20 · ID: 48661357

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