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WerkvertragsrechtSilikonfuge ist kein Wasserrohr: BGH tut Haftungsrisiko auf
| Wasserschäden in Gebäuden, bei denen das Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten ist, unterliegen nicht mehr der Regulierungspflicht der Wohngebäudeversicherungen. Diese Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf die planenden Berufe. Denn Bauherren werden künftig vermehrt prüfen, ob Wasserschäden ihre Ursache in Planungs- ober Überwachungsfehlern haben. |
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sind Sie deshalb gut beraten, sich verstärkt mit der Frage von sachgerechten Abdichtungen von solchen Bauteilen zu befassen, die nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Betroffen sind insbesondere Bauteilabdichtungen an Wänden, Böden oder Bauteilanschlüsse in Bädern, Duschen, Großküchen, Laboren und Kliniken (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20, Abruf-Nr. 225880).
Praxistipp | Im Zweifel sollte die Planung auf der sicheren Seite liegen. Hinlänglich bekannt sein dürfte, dass Silikonfugen oder andere elastische Fugen als Wartungsfugen eingestuft werden. Sie müssen regelmäßig erneuert werden. Insoweit stellt sich die Frage, ob solche Abdichtungen überhaupt geeignet sind, eine dauerhafte Lösung darzustellen. Wählen Sie deshalb Abdichtungen, die nicht als Wartungsfuge, sondern als dauerhaft wirkende Abdichtung einzustufen sind. Diese Abdichtungen sind zwar etwas teurer. Sie reduzieren aber Ihr Haftungsrisiko deutlich. Will sich der Bauherr darauf nicht einlassen, müssen Sie ihn über die Problematik aufklären. Er muss wissen, welche Risiken er bei anderweitiger Planung eingeht. Feuchteschäden kann er dann nicht Ihnen anlasten. |
AUSGABE: PBP 4/2022, S. 2 · ID: 48082681