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SozialversicherungBeruflich veranlasste Auslandsreisen: Verpflichtendes A1-Verfahren jetzt elektronisch nutzbar
| Für jede noch so kurzfristige Tätigkeit in den EU-Ländern sowie den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz brauchen Sie die sog. A1-Bescheinigung. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie „nur mal eben“ an einem Kunden- oder Baustellentermin oder an einer Tagung teilnehmen und dafür z. B. nur von Aachen nach Lüttich oder von Konstanz nach Kreuzlingen fahren. Seit dem 01.01.2022 gibt es aber Erleichterungen für Büroinhaber. PBP stellt Ihnen die aktuellen Regelungen vor. |
Dazu dient die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung soll Sozialversicherungsbetrug vorbeugen. Das A1-Formular bescheinigt gegenüber den ausländischen Behörden, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. Mit der A1-Bescheinigung wird also die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen; eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt.
Die A1-Regelung gilt sowohl für angestellte Mitarbeiter als auch für selbstständige Architekten und Ingenieure, also auch für die Partner eines Planungsbüros. Bisher ist es noch nicht gelungen, eine sinnvolle Ausnahmeregelung für kurzfristige Tätigkeiten von Freiberuflern zu erhalten. Es reicht nicht aus, wenn Sie bei einer Kontrolle Ihre Zugehörigkeit zu einer Kammer nachweisen.
Für selbstständige Planer gibt es jetzt Erleichterungen
Immerhin hat sich zum 01.01.2022 eine wesentliche Erleichterung für selbstständige Architekten und Ingenieure ergeben. Auch für sie ist das Verfahren jetzt nämlich digitalisiert. Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken ist vom elektronischen Verfahren vollständig abgelöst worden. Der Antrag kann jetzt nur noch über das Portal „sv.net“ gestellt werden (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/). Mit der Ausweitung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf Selbstständige sollen die Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden.
Für Angestellte wird über das Lohnprogramm beantragt
Für die Beantragung von A1-Bescheinigungen für Mitarbeiter ist bereits seit dem 01.01.2019 das elektronische Verfahren obligatorisch. Hier müssen Sie die A1-Bescheinigung für den Mitarbeiter über ein zertifiziertes Lohnprogramm elektronisch oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe beim zuständigen Träger beantragen. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften vorliegen.
Wo muss man den Antrag stellen?
Den A1-Antrag bearbeiten unterschiedliche Behörden. Man muss ihn bei der zuständigen Behörde stellen; er kann sonst trotz Genehmigung ungültig sein:
- Selbstständiger und in einem Versorgungswerk: A1-Antrag über SV-net
- Angestellter und in einem Versorgungswerk: A1-Antrag über SV-net an das jeweilige Versorgungswerk
- Angestellter und privat krankenversichert: A1-Antrag über SV-net an die Deutsche Rentenversicherung
- Sozialversicherungspflichtiger Angestellter: A1-Antrag über SV-net an die jeweilige Krankenversicherung
Wann müssen Sie den Antrag stellen?
Für jeden Auslandsaufenthalt muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die A1-Bescheinigung wird für Entsendungen von bis zu 24 Monaten ausgestellt. Sammelbescheinigungen gibt es nur, wenn der Reisende absehbar über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig (mindestens zweimal im Monat oder fünfmal im Quartal) in EU- bzw. EFTA-Staaten reist.
Wichtig | Sie müssen die elektronisch übermittelte A1-Bescheinigung ausdrucken und bei der Ausreise mitführen. Sollte die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt werden (die Bearbeitung dauert ein paar Tage!), sollten Sie den Antrag als Nachweis in Papierform mitnehmen. Haben Sie die A1-Bescheinigung auf einer Geschäftsreise im EU-/EFTA-Ausland nicht dabei, droht nicht nur Bußgeld. Die Sozialversicherungsbeiträge können nach dem Recht des Aufenthaltslandes sofort eingezogen werden.
Workflow bei ausländischen Dienstreisen
Bei Geschäftsreisen ins Ausland ist deshalb folgender Workflow zu empfehlen:
- Für jede geschäftliche Reise, egal wie lang, ist ein A1-Antrag zu stellen. Darunter fallen Besprechungstermine, Kongresse, Vorträge, Baustellentermine, Werksbesichtigungen.
- Der A1-Antrag muss storniert werden, falls der Termin nicht zustande kommt!
- Spätestens eine Woche vor dem Termin meldet sich der Reisende im Büromanagement. Dieses schickt einen A1-Antrag an die zuständige Behörde.
- Die genehmigte A1-Bescheinigung nimmt der Reisende mit und zeigt sie vor, wenn er kontrolliert wird. Nach der Reise kann er die Bescheinigung vernichten, wenn dem Büro ein Scan des Originaldokuments vorliegt.... und der Belegschaft kommunizieren
Um den Antrag stellen zu können, hält das Büro von jedem Mitarbeiter Versicherungsnummer, private Adresse, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Krankenkasse, Betriebsnummer und die Art des Versicherungsverhältnisses (gesetzlich, freiwillig oder familienversichert) bereit.
AUSGABE: PBP 4/2022, S. 26 · ID: 48011877