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Architektenrecht Neues Urteil zur Haftung für Kostenüberschreitungen

Abo-Inhalt23.03.20224283 Min. Lesedauer

| Eine Entscheidung des OLG Hamm sorgt für Schlagzeilen. U. a. führt das OLG dort aus: Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der Toleranzrahmen überschritten wurde. Diese Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz. |

Dabei hebt das OLG heraus, dass die Toleranz bei der Kostenschätzung 30 bis 40 Prozent, bei der Kostenberechnung 20 bis 25 Prozent und im Rahmen des Kostenanschlags zehn bis 15 Prozent beträgt. Wichtig ist auch folgende Aussage des OLG: „Grundsätzlich können lediglich die vom Architekten beherrschbaren Teile der Kostengruppen 200 bis 600 der DIN 276 und dies auch ohne Kosten der Bausubstanz für die Bewertung der Baukosten im Rahmen eines Kostenlimits herangezogen werden, wobei regelmäßig Einschränkungen im Hinblick auf die Kosten der Erschließung und der Außenanlagen sowie der Ausstattung bestehen“ (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020, Az. 17 U 75/19, Abruf-Nr. 228217; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 04.08.2021, Az. VII ZR 166/20).

AUSGABE: PBP 4/2022, S. 1 · ID: 48114310

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