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MieterhöhungNeues zur Indexklausel „upwards only“
| Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Indexklausel, die ausschließlich eine Erhöhungsmöglichkeit vorsieht, kann nach dem LG Berlin II (20.6.24, 67 S 83/24, Abruf-Nr. 245348) weder individual- noch formularvertraglich vereinbart werden. |
Den Mietvertragsparteien sei gemäß § 557b Abs. 1 BGB die Vereinbarung einer näher definierten Indexmiete gestattet, allerdings nicht in Gestalt einer „upwards only“-Klausel. Das Verbot einer den Vermieter begünstigenden Einseitigkeitsklausel ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzgeber habe sich aber von einem entsprechenden Motiv leiten lassen, d. h. bei fallendem Index müsse eine entsprechende Mietabsenkungsmöglichkeit eröffnet sein.
Im Streitfall ergab sich bereits aus der Erscheinungsform des Textes und seinem Regelungsinhalt, dass es sich um von der Vermieterseite gestellte AGB handelte. In Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB war die Vertragsbedingung als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Einseitigkeitsklausel zu werten (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Aber auch eine „im Einzelnen ausgehandelte“ Individualvereinbarung i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB sei angesichts des Nachteilsverbots in § 557b Abs. 5 BGB unzulässig, so das LG.
AUSGABE: MK 1/2025, S. 3 · ID: 50261748