FeedbackAbschluss-Umfrage
MKMietrecht kompakt

TeilungserklärungAufteilungsplan in Papierform und größer als DIN A3 zulässig

Abo-Inhalt06.01.20251 Min. Lesedauer

| Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich (OLG München 4.9.24, 34 Wx 224/24, Abruf-Nr. 245349). |

Es bestehe kein Vollzugshindernis, so das OLG. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 GBO könnten dem Grundbuchamt Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Allerdings stehe gemäß § 135 Abs. 1 S. 3 GBO ein Verstoß gegen eine landesrechtlich begründete Pflicht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen. Diese Bestimmung diene der Rechtssicherheit und -klarheit. Ein Verstoß könne zwar u. U. dienstaufsichtsrechtliche Folgen haben, stelle aber kein Vollzugshindernis dar.

Das gelte auch für einen Aufteilungsplan im DIN A3-Format. Der Bewilligung der Eintragung einer Teilungserklärung seien nach § 7 Abs. 4 S. 1 WEG als Anlagen der Aufteilungsplan in Gestalt einer Bauzeichnung und die Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit beizufügen. Zum Format des Aufteilungsplans enthalte die Bestimmung keine Vorgaben.

AUSGABE: MK 1/2025, S. 3 · ID: 50261749

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte