FeedbackAbschluss-Umfrage

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bzw. PflegezeitSozialversicherungsrechtliche Auswirkungen von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz

Abo-Inhalt05.03.201012 Min. Lesedauer

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet bei der Freistellung von der Arbeitsleistung zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit. Ein Leser möchte wissen, wie es sich während der Freistellung mit der Sozialversicherungspflicht verhält.

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet bei der Freistellung von der Arbeitsleistung zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit. Ein Leser möchte wissen, wie es sich während der Freistellung mit der Sozialversicherungspflicht verhält.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit

Arbeitnehmer haben für die Pflege von nahen Angehörigen entweder Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung oder auf eine längerfristige Pflegezeit. Beide Varianten können vom Arbeitnehmer als vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung oder als teilweise Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit) in Anspruch genommen werden.

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Arbeitnehmer können bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut auftretenden Pflegesituation zu betreuen und deren Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG).
  • Pflegezeit: Ist eine längere Pflege in häuslicher Umgebung notwendig, haben Arbeitnehmer einer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 3 PflegeZG) für längstens sechs Monate. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern.

Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt gilt längstens für einen Monat als fortbestehend, wenn es ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung somit fort. Der fehlende Entgeltanspruch steht dem nicht entgegen. Der Versicherungsschutz bleibt in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei bestehen.

Beachten Sie: Die Tage zählen aber als „SV-Tage“, zum Beispiel wenn es darum geht, anteilige Beitragsbemessungsgrenzen zu bestimmen.

Während der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) besteht kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Das heißt: Wird der Arbeitnehmer vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt, ist er mit dem Tag vor Beginn der Pflegezeit abzumelden (Abgabegrund „30“). Mit dem Tag, an dem er die Beschäftigung wieder aufnimmt, muss er mit dem Abgabegrund „13“ wieder angemeldet werden.

Keine vollständige Freistellung

Lässt sich der Arbeitnehmer während der Pflegezeit nicht vollständig freistellen, sondern reduziert nur seine Arbeitszeit, bleiben die Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen. Es gelten dann aber eventuell die Regelungen für geringfügige Beschäftigung bzw. für die Gleitzone.

Beispiel

Arbeitnehmer A geht am 1. Juni 2009 in Pflegezeit. Mit seinem Arbeitgeber vereinbart er, dass er in den folgenden sechs Monaten nur noch fünf statt bisher 30 Stunden pro Woche arbeitet. Das Entgelt reduziert sich damit von 1.800 Euro auf 300 Euro. A ist in der Pflegezeit geringfügig beschäftigt und somit sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber meldet ihn bei der Minijob-Zentrale an und entrichtet dorthin die pauschalen Beiträge.Abwandlung: A arbeitet nur zehn Stunden pro Woche. Sein Entgelt reduziert sich auf 600 Euro. Das reduzierte Entgelt liegt damit im Bereich der Gleitzonenregelung. Der Arbeitgeber trägt den Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Entgelt, und der Arbeitnehmeranteil wird auf Basis des reduzierten Entgelts errechnet.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Reduzieren von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit so, dass ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) rutscht, werden sie krankenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss sie von der Beitragsgruppe „0111“ („9111“ bei Firmenzahlern) auf die Beitragsgruppe „1111“ ummelden. Privat Krankenversicherte können sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt von der Versicherungspflicht befreien lassen und müssen dann nicht umgemeldet werden.

Nehmen versicherungsfreie Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der Pflegezeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der JAG auf, können sie weiter versicherungsfrei bleiben. Waren sie während der Pflegezeit nicht beschäftigt oder nur geringfügig beschäftigt, wird davon ausgegangen, dass sie die JAG überschritten haben. Damit kommt es nur auf das tatsächliche Entgelt in den letzten drei Kalenderjahren an, das außerhalb der Pflegezeit erzielt wurde.

Beachten Sie: Wurde während der Pflegezeit ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro erzielt, wird nicht unterstellt, dass die JAG überschritten wurde. Die durch die Pflegezeit eingetretene Krankenversicherungspflicht endet somit frühestens zu dem Jahreswechsel, bei dem das Arbeitsentgelt auch in den vorherigen drei Kalenderjahren über der jeweiligen JAG lag.

Für privat Krankenversicherte gilt grundsätzlich das Gleiche. Waren sie allerdings bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert, wird auf die niedrigere „besondere JAG“ abgestellt. Wurde der Arbeitnehmer durch das reduzierte Arbeitsentgelt dem Grunde nach versicherungspflichtig und hat sich während der Pflegezeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, wird auch dann während der Pflegezeit unterstellt, dass er mit seinem Arbeitsentgelt über der JAG lag.

AUSGABE: LGP 3/2010, S. 51 · ID: 134063

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2010

Bildrechte