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Maßnahmenkatalog vorgelegt Bürokratieabbau: BStBK fordert Angleichung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
Weil die Unterschiede zwischen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zu einem hohen Aufwand bei der Lohnabrechnung führen, fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) eine schrittweise Angleichung. Und die BStBK hat gleich Nägel mit Köpfen gemacht und einen Maßnahmenkatalog vorgelegt.
Weil die Unterschiede zwischen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zu einem hohen Aufwand bei der Lohnabrechnung führen, fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) eine schrittweise Angleichung. Und die BStBK hat gleich Nägel mit Köpfen gemacht und einen Maßnahmenkatalog vorgelegt. Klar ist aber auch, dass es sich zunächst nur um Wunschdenken handelt.
Geforderte Grundregeln
Ihrem Maßnahmenkatalog stellt die BStBK drei Grundregeln voran, die die Lohnabrechnung deutlich vereinfachen könnten:
- Die Bemessungsgrundlagen für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen vereinheitlicht werden. Denn die bestehenden Unterschiede machen die Lohnabrechnung kompliziert und fehleranfällig.
- Änderungen müssen in beiden Bereichen gleichzeitig in Kraft treten, weil sie sonst in der Praxis oft gar nicht angewendet werden können.
- Rückwirkende Gesetzesänderungen gilt es zu vermeiden. Hier steht oft ein relativ geringer Entlastungseffekt einem enormen Aufwand bei der Lohnabrechnung gegenüber.
Die derzeitigen Praxisprobleme und ihre Lösungsmöglichkeiten
Zusammengefasst fordert die BStBK folgende Maßnahmen:
- Einheitliche Definition des Begriffs des „Arbeitslohns“ im Steuerrecht durch eine Neuformulierung des § 19 EStG.
- Eindeutige Auslegung der zentralen steuerlichen Begrifflichkeiten „laufender Arbeitslohn“ und „sonstige Bezüge“.
- Angleichen der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) und des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) an das Steuerrecht.
- Konkretisierung der Lohnzahlung durch Dritte per Gesetz und Einführen einer vereinfachenden Kleinstbetragsregelung.
- Angleichen der unterschiedlichen Verfahrensregelungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht (zum Beispiel Fristen für die Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge).
- Aufgabe der Prinzipienkonkurrenz zwischen dem für das Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip und dem für das Lohnsteuerrecht geltenden Zuflussprinzip.
- Komplizierte Einzelfallregelungen (zum Beispiel zu den Bewirtungskosten und zur Dienstwagennutzung) sollen zugunsten von Pauschalierungen und Typisierungen vereinfacht werden.
- Abschaffen von Vorschriften, die lediglich einzelne Gruppen von Arbeitnehmern begünstigen (zum Beispiel Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit).
- Verschlanken des Abrechnungsverfahrens durch Abschaffen unnötiger Nachweis- und Aufzeichnungsregelungen.
Die BStBK hat die häufigsten Praxisprobleme aufgelistet und konkrete Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen. Sie finden den Maßnahmenkatalog unter www.iww.de nach Eingabe der Abruf-Nr. 100484100484 (oben rechts).
Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte herausgezogen:
- Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber: Die Kostenübernahme bestimmter Aufwendungen durch den Arbeitgeber führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das heißt: Die gezahlte Steuer wird erstattet, Sozialversicherungsbeiträge aber nicht.
Lösungsvorschlag: Einführen eines steuerfreien Werbungskostenersatzes. Die Prüfung durch den Arbeitgeber, ob Arbeitslohn vorliegt (= kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers), kann entfallen.
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit werden lohnsteuerlich und beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt. Weiter verkompliziert wird das dadurch, dass die lohnsteuerfreien Zuschläge bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen sind.
Lösungsvorschlag: Die BStBK fordert kurzfristig ein Angleichen der Bemessungsgrundlagen. Langfristig plädiert sie für ein Abschaffen der Steuerbefreiung, weil arbeitsmarktpolitische Ziele nicht über das Steuerrecht geregelt werden sollten.
- U1- bzw. U2-Verfahren: Die Umlagen U1 und U2 sind je nach gewähltem Erstattungssatz in unterschiedlicher Höhe an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.
Lösungsvorschlag: Um den Aufwand zu verringern, sollten die Beitragssätze vereinheitlicht werden und die Zahlung nur noch an eine Einzugstelle erfolgen.
AUSGABE: LGP 3/2010, S. 49 · ID: 134062