FeedbackAbschluss-Umfrage

Zunächst befristet bis zum August 2012Leichterer Zugang für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer zum Arbeitslosengeld I

Abo-Inhalt05.03.201010 Min. Lesedauer

Befristete Beschäftigungen für eine kurze Zeit sind in vielen Branchen (zum Beispiel im Baugewerbe, in der Hotelbranche oder beim Theater) keine Seltenheit. Für diese Beschäftigtengruppe ist der Zugang zum Arbeitslosengeld I mit Wirkung ab 1. August 2009 erleichtert worden.

Befristete Beschäftigungen für eine kurze Zeit sind in vielen Branchen (zum Beispiel im Baugewerbe, in der Hotelbranche oder beim Theater) keine Seltenheit. Für diese Beschäftigtengruppe ist der Zugang zum Arbeitslosengeld I mit Wirkung ab 1. August 2009 erleichtert worden (Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 092119092119).

Hintergrund: Vorversicherungszeiten schwer erreichbar

Aufgrund der ständigen Unterbrechungen ist es für Arbeitnehmer, die immer wieder nur kurzzeitig beschäftigt werden, schwer, die für den Bezug von Arbeitslosengeld I erforderlichen Vorversicherungszeiten zu erfüllen.

Denn seit 2006 werden innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren (vorher drei Jahre) grundsätzlich zwölf Monate (360 Tage) sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gefordert (§ 123 SGB III).

Folge: Kurzzeitig befristet Beschäftigte zahlen zwar regelmäßig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sie erwerben jedoch oftmals keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, weil die Vorversicherungszeiten nicht ausreichen. Ihnen bleibt dann nur der Bezug von Arbeitslosengeld II.

Erleichterte Anspruchsvoraussetzungen

Nach der seit 1. August (und momentan bis August 2012) geltenden Neuregelung erhalten Arbeitnehmer, die häufig nur kurze, befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen, bereits dann Arbeitslosengeld I, wenn sie innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Antragstellung mindestens für sechs (statt vorher zwölf) Monate versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können. Um von der Neuregelung profitieren zu können, müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Befristung der einzelnen Tätigkeiten: Die einzelnen Tätigkeiten in den vergangenen zwei Jahren müssen überwiegend auf maximal sechs Wochen befristet gewesen sein.

Wichtig: Einzelne längere Beschäftigungszeiten schließen den Anspruch nicht generell aus. „Überwiegend“ heißt in diesem Zusammenhang, dass mehr als die Hälfte der versicherungspflichtigen Beschäftigungstage innerhalb der Rahmenfrist auf Beschäftigungsverhältnisse entfallen, die nicht länger als sechs Wochen dauerten.

  • Einkommensgrenze: Die Regelung gilt nur für Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit ein Einkommen erzielt haben, das die im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigungszeiten überdurchschnittlich hohe Einnahmen erzielen, zusätzlich während ihrer arbeitsfreien Zeiten Arbeitslosengeld beziehen.

Wichtig: Für 2010 liegt diese Bezugsgröße in den alten Bundesländern bei einem Bruttojahreseinkommen von 30.660 Euro und in den neuen Bundesländern bei 26.040 Euro.

Beispiel

Eine Aushilfe in einem Hotel meldet sich am 19. April 2010 arbeitslos. Sie hat in den zwei Jahren zuvor folgende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt:ZeitraumSV-TageArbeitsentgeltaußerhalbinnerhalbder Zwölf-Monats-Frist3. November bis 23. November 2008 (drei Wochen)211.050 Euro5. Januar bis 28. Februar 2009 (acht Wochen)562.800 Euro3. August bis 30. August 2009 (vier Wochen)281.400 Euro31. November bis 20. Dezember 2009 (drei Wochen)211.050 Euro1. Februar bis 14. Februar 2010 (zwei Wochen)14700 Euro1. März bis 18. April 2010 (sechs Wochen)422.100 EuroGesamt1825.250 Euro

Ergebnis: Die geforderte Vorversicherungszeit von sechs Monaten (bzw. 180 Tagen) ist mit 182 SV-Tagen erreicht. Die Beschäftigungen waren zudem überwiegend auf maximal sechs Wochen befristet. Das einmalige Überschreiten wirkt sich nicht aus, weil es nicht mehr als die Hälfte (= 90 Sv-Tage) der erforderlichen Vorversicherungszeit betrifft. Das Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit liegt mit 5.250 Euro unter der Bezugsgröße. Die Aushilfe hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I

Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I richtet sich nach der erfüllten Anwartschaftszeit: Wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung sechs Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält für drei Monate Arbeitslosengeld I. Bei acht Monaten Vorversicherungszeit sind es maximal vier Monate und bei zehn Monaten maximal fünf Monate (§ 127 Abs. 3 SGB III). Bei zwölf oder mehr Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung gelten die normalen Regelungen zur Anwartschaftszeit, und es besteht ein Anspruch auf mindestens sechs Monate Arbeitslosengeld I.

AUSGABE: LGP 3/2010, S. 53 · ID: 134064

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2010

Bildrechte