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Fahrtkosten Mautgebühr ist mit Entfernungspauschale abgegolten

Abo-Inhalt05.03.20102 Min. Lesedauer

Mautgebühren werden nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale anerkannt, weil mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind.

Mautgebühren werden nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale anerkannt, weil mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind. Nur außergewöhnliche Kosten könnten daneben abgezogen werden. Kosten für die Straßenbenutzung seien aber gerade typische Aufwendungen, entschied das FG Schleswig-Holstein (rechtskräftiges Urteil vom 30.9.2009, Az: 2 K 386/07; Abruf-Nr. 093862093862).

Unser Tipp: Aufwendungen für das Benutzen einer Fähre können dagegen neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Grund: Die Fähre ist ein öffentliches Verkehrsmittel. Damit gilt die Sonderregelung für die Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Das sieht auch das BMF so (Schreiben vom 31.8.2009, Az: IV C 5 - S 2351/09/10002; Abruf-Nr. 092952092952).

AUSGABE: LGP 3/2010, S. 37 · ID: 134049

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