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SozialversicherungspflichtÜbernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Abo-Inhalt11.01.20102 Min. Lesedauer

Zahlen Spediteure ihren Fahrern die wegen überschrittener Lenkzeiten verhängten Bußgelder, handelt es sich dabei auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht um Arbeitslohn.

Zahlen Spediteure ihren Fahrern die wegen überschrittener Lenkzeiten verhängten Bußgelder, handelt es sich dabei auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht um Arbeitslohn. Damit widersprach das BSG der Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (Besprechungsergebnis vom 11.7.2007; Abruf-Nr. 072963072963). Es orientierte sich dabei an der BFH-Rechtsprechung. Danach liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Übernahme der Bußgelder im Interesse des Arbeitgebers liegt (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625050625). Im BSG-Fall ging es jetzt um einen Fahrer, dessen Lkw von den französischen Behörden so lange festgehalten wurde, bis das gegen den Fahrer wegen überschrittener Lenkzeiten verhängte Bußgeld bezahlt war. Weil der Arbeitgeber ein hohes Interesse daran hatte, dass sein Lkw wieder fährt, sah das BSG in der Übernahme des Bußgelds durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn. (Urteil vom 1.12.2009, Az: B 12 R 8/08 R)(Abruf-Nr. 094002094002)

AUSGABE: LGP 1/2010, S. 2 · ID: 132719

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