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BFH bestätigt FinanzverwaltungAbgetretene Steuer-Erstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen den Bruttolohn
Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen haben sich viele Arbeitgeber das Recht auf Abtretung einer späteren Steuer-Erstattung aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten. Der BFH hat jetzt entschieden, dass abgetretene Einkommensteuer-Erstattungen den Bruttolohn mindern.
Im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen haben sich viele Arbeitgeber das Recht auf Abtretung einer späteren Steuer-Erstattung aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten. Der BFH hat jetzt entschieden, dass abgetretene Einkommensteuer-Erstattungen den Bruttolohn mindern.
Grundzüge Nettolohnvereinbarungen
Bei einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, den vereinbarten Nettolohn zu zahlen und alle gesetzlichen Abgaben (Lohn- und Annexsteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge) zu tragen.
Dazu muss der Nettolohn auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden.Gesetzliche Abgaben und der Nettolohn bilden zusammen den Bruttolohn. Dieser fließt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung des Nettolohns zu.
Bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer weiter Schuld-ner der Lohnsteuer. Die aus dem Bruttolohn errechnete Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber ab (R 39b. 9 LStR). Insoweit unterscheidet sich der Lohnsteuerabzug bei der Nettolohnver-einbarung nicht von der üblichen Bruttolohnvereinbarung.
Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuerveranlagung auf die Steuerschuld des Arbeitnehmers angerechnet. Ergibt sich dabei eine Erstattung, steht diese grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu.
Abtretung der Steuer-Erstattung
Der Arbeitnehmer kann die Erstattung aber im Rahmen der Nettolohnver-einbarung an den Arbeitgeber abtreten. Dadurch fließt Arbeitslohn vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zurück.
Die abgetretene Erstattung kann der Arbeitgeber nicht rückwirkend lohn-steuerlich berücksichtigen. Der ursprüngliche Lohnsteuerabzug bleibt bestehen. Die Erstattung mindert erst im Zeitpunkt der Zahlung den lau-fenden Arbeitslohn des Arbeitnehmers, also frühestens im Folgejahr.
Abzug der Steuer-Erstattung vom Brutto- oder vom Nettolohn?
Strittig war bislang, ob die Erstattung den Brutto- oder den Nettolohn im Jahr der Erstattung mindert. Der BFH hat sich jetzt der Finanzverwaltung angeschlossen und entschieden, dass ein Abzug nur vom Bruttolohn erfolgen kann (Urteil vom 30.7.2009, Az: VI R 29/06; Abruf-Nr. 093452093452). Im Urteilsfall hat der Arbeitgeber mit seinen japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen und im Jahr der Erstattung die Lohnsteuer vom gekürzten Nettolohn berechnet.
Die BFH-Entscheidung kostet den Arbeitgeber jetzt einige Euro:
Beispiel
Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I) vereinbart einen jährlichen Nettolohn von 24.000 Euro und die Abtretung der Steuererstattung an den Arbeitgeber. 2009 erstattet das Finanzamt 2.400 Euro Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2008. Bei einem Nettolohn von 24.000 Euro ergibt sich für 2009 zunächst folgender Bruttoarbeitslohn (Zuschlag Pflegeversicherung ja, Kirchensteuer nein):Nettoarbeitslohn24.000,00 Euro+Steuerabzüge8.460,04 Euro+Sozialversicherungsbeiträge8.434,50 Euro=Brutto-Arbeitslohn40.894,54 Euro
Der Arbeitgeber wollte die Steuer-Erstattung für das Jahr 2008 durch Kürzung des Nettolohns (24.000 Euro ./. 2.400 Euro) im Jahr 2009 berücksichtigen. Er ermittelte den endgültigen Bruttolohn daher ausgehend vom gekürztem Nettolohn in Höhe von 21.600 Euro. Das Finanzamt kürzte dagegen den bisherigen Bruttolohn entsprechend. Für das Jahr 2009 ergäbe sich folgendes Bild:
ArbeitgeberFinanzverwaltungAbzug der Steuererstattungvom Nettolohnvom BruttolohnBruttoarbeitslohn35.571,32 Euro40.894,50 Euro./. Abgetretener Betrag---2.400,00 EuroSteuerpflichtig35.571,32 Euro38.494,54 Euro./. Steuerabzugsbeträge6.634,89 Euro7.621,32 Euro./. Sozialversicherungsbeiträge7.336,63 Euro7.939,50 EuroNettoarbeitslohn21.600,00 Euro22.933,72 Euro
Die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung kostet den Arbeitgeber 986,43 Euro (= 7.621,32 Euro ./. 6.634,89 Euro) mehr Steuern und 602,87 Euro (7.939,50 Euro ./. 7.336,63 Euro) zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung.
Ausnahmefall
Wurde der Nettolohn ohne Rechtsgrundlage oder irrtümlich überhöht gezahlt, erfolgt die Korrektur durch einen Abzug vom Nettolohn. Diese Korrektur einer überhöhten Auszahlung ist keine Rückzahlung von zunächst zutreffend gezahltem Arbeitslohn. Hier hat der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch und wird so gestellt, als habe er von vornherein den richtigen Nettolohn ausgezahlt.
Beachten Sie: Eine derartige Korrektur ist aber nicht mehr möglich, wenn der Arbeitslohn erst in einem späteren Jahr teilweise zurückgezahlt wird.
AUSGABE: LGP 1/2010, S. 11 · ID: 132732