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Vergünstigte FlugreisenNeue Berechnungsgrundlagen für „Fkm-Regelung“

Abo-Inhalt11.01.201011 Min. Lesedauer

Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge kann der geldwerte Vorteil nach der „Flugkilometer(Fkm)-Regelung“ ermittelt werden. Der dabei anzusetzende Wert je Flugkilometer wurde jetzt für die Jahre 2010 bis 2012 bekannt gegeben.

Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge kann der geldwerte Vorteil nach der „Flugkilometer(Fkm)-Regelung“ ermittelt werden. Der dabei anzusetzende Wert je Flugkilometer wurde jetzt für die Jahre 2010 bis 2012 bekannt gegeben.

Anwendung des Rabattfreibetrags

Wendet eine Airline ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge zu, die unter gleichen Bedingungen auch betriebsfremden Personen angeboten werden, sind die für Rabatte geltenden Grundsätze (vier Prozent Abschlag + Rabattfreibetrag) anzuwenden.

Beispiel

Eine Airline wendet ihren Arbeitnehmern Flugtickets im Wert von 400 Euro aus dem üblichen Produktportfolio zu, das heißt ohne Einschränkungen des Reservierungsstatus. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des üblichen Verkaufspreises, wobei neben dem gesetzlichen Bewertungsabschlag von vier Prozent der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abzuziehen ist (§ 8 Abs. 3 EStG). Es ergibt sich folgende Berechnung:Ticketpreis400 Euro./. Abschlag 4 %16 Euro./. Anteiliger Rabattfreibetrag384 Euro= Geldwerter Vorteil0 Euro

Keine Anwendung des Rabattfreibetrags

Der Rabattfreibetrag ist nicht anzuwenden, wenn die eigenen Arbeitnehmern gewährten Flugtickets im Reservierungsstatus eingeschränkt sind bzw. wenn die Tickets Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber gewährt werden.

Beispiel

Eine Airline wendet ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Flugtickets im Wert von 400 Euro mit dem Vermerk „SA“ („space avaible“; „nur bei freien Plätzen“) zu. Die Bewertung des geldwerten Vorteil erfolgt mit dem um übliche Preisnachlässe pauschal auf 96 Prozent geminderten ortsüblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 EStG). Ticketpreis400 Euro./. Abschlag 4 %16 Euro= Geldwerter Vorteil (= ortsüblicher Endpreis)384 Euro

„FKM-Regelung“ als Vereinfachungsregelung

Soweit der Rabattfreibetrag nicht anwendbar ist, kann der ortsübliche Endpreis anhand der „FKM-Regelung“ ermittelt werden. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Flugs ab 2010 wie folgt zu berechnen (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2009, Abruf-Nr. 093866093866):

Ermittlung des Flugwerts

Bei einem Flug vonEuro je Flugkilometer (Fkm)1 - 4.000 km0,044.001 - 12.000 km0,04 ./.0,01 x (Fkm ./. 4.000)8.000mehr als 12.000 km0,03

Der Reservierungsstatus wird wie folgt berücksichtigt:

  • Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „SA“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des Werts ohne Beschränkung.

  • Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne den Vermerk „SA“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des Werts ohne Beschränkung.

Wichtig: Der ermittelte Wert des Flugs ist um 12 Prozent zu erhöhen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt - Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km. Der Flugkilometerwert für diesen Flug beträgt 0,04. Der Wert des Flugs beträgt somit 67,39 Euro (= 0,04 x 2.507 km x 60 % x 1,12).

Praxisproblem: Low-Cost-Tickets

Die „FKM-Regelung“ kann zu verzerrten Besteuerungsergebnissen führen, wenn das unentgeltlich zugewandte Ticket nachweislich für einen niedrigeren Marktpreis (zum Beispiel 9,99 Euro) abgegeben worden wäre. Dann ergäbe sich unter Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln ein geldwerter Vorteil in Höhe von 9,95 Euro (= 0,96 x 9,99 Euro).

Unser Tipp: Die „Fkm-Regelung“ ist als Wahlrecht ausgestaltet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können somit im Einzelfall entscheiden, nach welcher Methode eine Bewertung erfolgen soll. Es besteht keine Verpflichtung, die Bewertung geldwerter Vorteile im Zusammenhang mit Flügen einheitlich durchzuführen, also entweder nach Maßgabe der „Fkm-Regelung“ oder nach den allgemeinen Besteuerungsregeln.

AUSGABE: LGP 1/2010, S. 7 · ID: 132730

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