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BFH hat entschiedenTarifbegünstigung auch für eine Abfindung wegen Verringerung der Arbeitszeit
Auch eine wegen Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Abfindung kann tarifbegünstigt sein. Das hat der BFH entschieden und damit eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben.
Auch eine wegen Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Abfindung kann tarifbegünstigt sein. Das hat der BFH entschieden und damit eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben.
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
Als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gezahlte Entschädigungen unterliegen beim Empfänger einem ermäßigten Steuersatz („Fünftel-Regelung“; § 24 Nr. 1a und § 34 EStG).
Unstreitig fallen darunter Zahlungen des Arbeitgebers wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aber auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers unbefristet reduziert wird, kann eine in diesem Zusammenhang gezahlte Abfindung eine steuerbegünstigte Abfindung darstellen, so der BFH (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 3/09; Abruf-Nr. 093768093768).
Im Urteilsfall wurde die Wochenarbeitszeit von vorher 38,5 auf 19,25 Wochenarbeitsstunden verringert. Damit fiel die Hälfte der bisherigen Einnahmen weg, und die Abfindung sollte diesen dauerhaften Wegfall von Einnahmen abgelten. Damit lag auch ohne vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein „Ersatz für entgehende Einnahmen“ vor.
Voraussetzungen für Tarifermäßigung
Das Finanzgericht muss jetzt prüfen, ob die beiden weiteren Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Abfindung vorliegen:
- Zusammenballung: Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Zahlung der Abfindung insgesamt mehr versteuern, als bei normalem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses. Es muss also wegen der „Zusammenballung von Einkünften“ zu Progressionsnachteilen kommen, die durch den ermäßigten Steuersatz ausgeglichen werden sollen.
- Drucksituation: Der Arbeitnehmer muss bei Änderung des Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck des Arbeitgebers gestanden haben. Die Initiative zur Änderung des Arbeitsvertrags muss daher vom Arbeitgeber ausgegangen sein. Es muss für den Arbeitnehmer eine Drucksituation zum Beispiel derart bestanden haben, dass der Arbeitgeber Personal abbauen wollte/musste und ohne die Änderung des Arbeitsvertrags eine vollständige Kündigung im Raum gestanden wäre.
AUSGABE: LGP 1/2010, S. 6 · ID: 132729