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BAG-Entscheidung steht noch ausZillmerungsthematik sorgt weiter für Unsicherheit bei Arbeitgebern

Abo-Inhalt05.12.200810 Min. Lesedauer von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

Das LAG München hält eine Entgeltumwandlungsvereinbarung bei ge­zillmerten Tarifen für unwirksam. Viele Arbeitgeber sind angesichts des Urteils verunsichert. Wie sollen sie sich verhalten, wenn sie gerade über die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung verhandeln? Wie lässt sich ihre Haftung reduzieren?

Das LAG München hält eine Entgeltumwandlungsvereinbarung bei ge­zillmerten Tarifen für unwirksam. Es hat einer Arbeitnehmerin Recht gegeben, die nach ihrem Ausscheiden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Differenz aus eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert erstattet haben wollte (nicht rechtskräftiges Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464071464 ; Ausgabe 6/2007, Seite 106).

Viele Arbeitgeber sind angesichts des Urteils verunsichert. Wie sollen sie sich verhalten, wenn sie gerade über die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung verhandeln? Wie lässt sich ihre Haftung reduzieren?

Das Zillmerungsproblem

Unter Zillmerung versteht man das Begleichen der Abschluss- und Vertriebskosten aus den Anfangsprämien. Dadurch ist in den ersten Jahren der Laufzeit kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.

Dennoch kann die Ablaufleistung bei einem gezillmerten Vertrag über die gesamte Laufzeit deutlich höher sein als bei einem ungezillmerten Vertrag, bei dem die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt werden.

Verlässt der Arbeitnehmer aber zum Beispiel vor Laufzeitende das Unternehmen und wird die betriebliche Altersversorgung zurückgekauft, kann das dazu führen, dass der Rückkaufswert deutlich unter den bis dahin eingezahlten Beiträgen liegt. Im Fall vor dem LAG München blieben von 6.230 Euro eingezahlten Prämien am Ende nur 639 Euro übrig.

Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten

Bei der Ermittlung des Rückkaufswerts sind die Abschluss- und Vertriebskosten über mindestens fünf Jahre zu verteilen (§ 169 Abs. 3 Versicherungs­vertragsgesetz [VVG]). Durch einen Verweis in § 2 Abs. 2 und 3 Betriebs­rentengesetz (BetrAVG) gilt dies auch für die Ermittlung des unverfallbaren Anspruchs (im Fall einer Mitnahme durch den Arbeitnehmer) für alle Zusagen, die ab dem 1. Januar 2008 erteilt werden.

Das heißt: Es besteht kein Zweifel, dass gezillmerte Tarife auch in der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden dürfen, ohne gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) zu verstoßen. Das gilt unabhängig davon, ob sie arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind.

Tipps für die Praxis

Die Mehrzahl der nach dem LAG München ergangenen Urteile zur Zillmerungsthematik wandten sich gegen die Argumente des LAG. Sie sahen keine Haftung aus arbeitsvertraglichen Schutz- oder Nebenpflichten des Arbeitgebers bei der Verwendung von gezillmerten Verträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung.

Arbeitgeberfreundliche Urteile

LAG München vom 11.7.2007Az: 10 Sa 12/07Abruf-Nr. 081704081704 ArbG Siegburg vom 27.2.2008Az: 2 Ca 2831/07Abruf-Nr. 081464081464 ArbG Elmshorn vom 5.8.2008Az: 3 Ca 1824 d/07Abruf-Nr. 082943082943

Diese arbeitsgerichtlichen „Folgeurteile“ weisen alle einen pragmatischen Umgang mit dem Zillmerungsthemathik und sind juristisch nachvollziehbar begründet.

Unser Tipp: Weil die genannten Arbeitsgerichte aber für eine Enthaftung des Arbeitgebers bestimmte Voraussetzung vorsehen, empfiehlt es sich, folgende Formulierung zum Zillmerungsverfahren in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu fixieren.

Formulierungsvorschlag

„Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass es bei einer vorzeitigen Auflösung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrags in den ersten Jahren zu wirtschaftlichen Nachteilen kommen kann, da mit den ersten Beitragszahlungen zunächst die Beratungs- und Einrichtungskosten gedeckt werden und somit bei einer Beitragsfreistellung oder einem Rückkauf keine oder nur geringe Vertragswerte zur Verfügung stehen. Es ist daher bei Arbeitgeberwechsel eine Weiterführung des Versicherungsvertrags durch den neuen Arbeitgeber oder – soweit möglich – auf privater Ebene zu empfehlen.“

Unser Service: Den Formulierungsvorschlag finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/Musterschreiben“ – Stichwort: „Betriebliche Altersversorgung“.

BAG-Entscheidung erforderlich

Auch wenn aufgrund der zuletzt ergangenen Urteile, das Pendel zugunsten der Arbeitgeber auszuschlagen scheint, ist eine endgültige Entscheidung durch das BAG (Az: 3 AZR 376/07) dringend geboten. Nur so können die Arbeitgeber wieder Entgeltumwandlungen vereinbaren, ohne das Gefühl zu haben, auf einem Pulverfass zu sitzen.

AUSGABE: LGP 12/2008, S. 215 · ID: 123295

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