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Elterngeld Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung

Abo-Inhalt05.12.20082 Min. Lesedauer

Zahlt ein Arbeitgeber steuerfreie Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung ein, ist dieser Teil des Arbeitslohns bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen.

Zahlt ein Arbeitgeber steuerfreie Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung ein, ist dieser Teil des Arbeitslohns bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen. In einem Fall vor dem SG Aachen hatte die Mutter monatlich 150 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse eingezahlt (§ 3 Nr. 63 EStG). Weil die Beiträge steuerfrei waren, wollte die Familienkasse sie bei der Elterngeldberechnung nicht einbeziehen. Das sah das SG anders: Das Elterngeld sei eine Einkommensersatzleistung. Und das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit umfasse nicht nur das steuerpflichtige sondern das gesamte Bruttoeinkommen.

Beachten Sie: Ob das so ist, wird wohl erst das BSG endgültig entscheiden. Derzeit ist das Verfahren beim LSG Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 13 EG 27/08 anhängig. Betroffene Eltern sollten ihre Elterngeldbescheide deshalb offen halten. (Urteil vom 8.4.2008, Az: S 13 EG 19/07) (Abruf-Nr. 083255083255)

AUSGABE: LGP 12/2008, S. 203 · ID: 123289

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