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Zahlungstermine beachtenSteuern und Sozialabgaben: Termine 2009
Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Nachfolgend finden Sie alle Termine in der Übersicht.
Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein.
Unser Service: Alle Termine finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Lohnabrechnung“.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlt sein (Eingang der Zahlung bei der Einzugsstelle).
Die Beitragsnachweise müssen bereits mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages (0 Uhr) bei der Einzugsstelle vorliegen. Aufgrund dieser Regelung haben wir im folgendem Kalender für den Nachweis den sechstletzten Bankarbeitstag aufgeführt.
Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2009
MonatNachweis*FälligkeitMonatNachweis*FälligkeitJanuarFr23.1.Mi28.1. JuliFr24.7.Mi29.7.FebruarFr20.2.Mi25.2.AugustMo24.8.Do27.8.MärzDi24.3.Fr27.3.SeptemberMi23.9.Mo28.9.AprilDo23.4.Di28.4.OktoberFr23.10.Mi28.10.MaiFr22.5.Mi27.5.NovemberMo23.11.Do26.11.JuniDi23.6.Fr26.6.DezemberMo21.12.Mo28.12.
* Aufgeführt ist der sechstletzte Bankarbeitstag.
Lohnsteuer
Die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgegeben werden. Wird der Abgabetermin nicht eingehalten, droht ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.
Für Überweisungen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs.?3 AO). Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden. Bei Scheckzahlungen muss der Scheck bereits drei Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24 Uhr) beim Finanzamt sein.
Beispiel
Der 10.?September 2009 ist der Abgabetermin für die Lohnsteuer-Anmeldung August. An diesem Tag muss die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden. Zahlt der Arbeitgeber per Scheck, muss der Scheck dem Finanzamt bereits am 7.?September 2009 vorliegen. Überweist er die Lohnsteuer, müsste das Geld am 13. September 2009 auf dem Konto des Finanzamts sein. Weil der 13. September 2009 aber ein Sonntag ist, reicht es, wenn das Geld am 14. September 2009 auf dem Finanzamtskonto eingeht.
Wird die Lohnsteuer erst nach Ablauf der Zahlungsschonfrist gezahlt, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag von einem Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags.
Beispiel
Die Lohnsteuer für Juni 2009 in Höhe von 5.225 Euro (fällig am 10.?Juli?2009) wird erst am 12. September 2009 gezahlt. Der Säumniszuschlag beträgt 104?Euro (5.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate).
Beachten Sie: Lohnsteuer wird nicht gestundet, weil der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet.
Lohnsteuertermine
Nachfolgend finden Sie die Lohnsteuertermine 2009. Die Zahlungsschonfrist gilt aber nur für Überweisungen auf ein Konto des Finanzamts.
Lohnsteuertermine 2009
Anmeldung für MonatAbgabeterminZahlungsschonfrist letzter Tag12/2008Montag12.1.2009Donnerstag15.1.20091/2009Dienstag10.2.2009Freitag13.2.20092/2009Dienstag10.3.2009Freitag13.3.20093/2009Dienstag14.4.2009Freitag17.4.20094/2009Montag11.5.2009Donnerstag14.5.20095/2009Mittwoch10.6.2009Montag15.6.20096/2009Freitag10.7.2009Montag13.7.20097/2009Montag10.8.2009Donnerstag13.8.20098/2009Donnerstag10.9.2009Montag14.9.20099/2009Montag12.10.2009Donnerstag15.10.200910/2009Dienstag10.11.2009Freitag13.11.200911/2009Donnerstag10.12.2009Montag14.12.2009
Unser Tipp: Arbeitgeber können dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Vorteil: Die Steuer gilt immer als rechtzeitig gezahlt. In der Regel bucht das Finanzamt das Geld ebenfalls erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab.
AUSGABE: LGP 12/2008, S. 209 · ID: 123292