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GestaltungstippErholungs- und Notfallbeihilfen: Steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen sind möglich
Arbeitgeber können mit Erholungs- und Notstandsbeihilfen ihre Arbeitnehmer in besonderen Situationen finanziell unterstützen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis allerdings wenig Gebrauch gemacht, obwohl sich damit Steuern und Sozialabgaben sparen lassen.
Arbeitgeber können mit Erholungs- und Notstandsbeihilfen ihre Arbeitnehmer in besonderen Situationen finanziell unterstützen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis allerdings wenig Gebrauch gemacht, obwohl sich damit Steuern und Sozialabgaben sparen lassen.
Notfallbeihilfen
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer in Notfällen jährlich mit bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei unterstützen (§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR). Rechtfertigende Anlässe sind
- Krankheits- und Unglücksfälle,
- der Tod naher Angehöriger,
- Vermögensverluste aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel Naturkatastrophen oder Diebstahl),
- eine Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder
- Haftungsfälle.
Beachten Sie: Hat der Arbeitgeber weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt, reicht es für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit, wenn einer der rechtfertigenden Gründe glaubhaft gemacht werden kann (R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR). Bei mehr als fünf Arbeitnehmern muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Unterstützung wird von einer mit Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gezahlt.
- Der Betriebsrat oder eine andere Arbeitnehmervertretung, auf die der Arbeitgeber keinen maßgeblichen Einfluss hat, zahlt die Unterstützung aus Mitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
- Der Arbeitgeber zahlt die Unterstützung nach Anhörung des Betriebsrats (oder einer anderen Arbeitnehmervertretung) selbst aus.
- Der Arbeitgeber zahlt die Unterstützung nach einheitlichen Grundsätzen aus, denen der Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertretung zugestimmt haben.
Unser Tipp: Bei besonderen Notfällen kann der Arbeitgeber auch mehr als 600 Euro steuerfrei zahlen. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ist sich der Arbeitgeber nicht sicher, ob ein besonderer Notfall vorliegt, sollte er eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen. Eine drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit ist in jedem Fall kein besonderer Notfall (R 3.11 Abs. 2 Satz 6 LStR).
Erholungsbeihilfen
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer dabei unterstützen, einen Erholungsurlaub zu finanzieren. Allerdings muss der Arbeitgeber diese Zahlungen (Erholungsbeihilfen) mit 25 Prozent pauschal lohnversteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und die pauschale Kirchensteuer (je nach Bundesland zwischen 4 und 7 Prozent).
Beachten Sie: Die pauschalen Steuern kann der Arbeitgeber im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Nachweise
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass seine Erholungsbeihilfe auch zu Erholungszwecken verwendet wird (R 40.2 Abs. 3 Satz 3 LStR). Dabei sollte er wie folgt vorgehen:
- Der Arbeitgeber zahlt die Erholungsbeihilfe in einem Zeitraum von drei Monaten vor (oder auch nach) dem Erholungsurlaub.
- Der Arbeitnehmer weist die Buchung einer Urlaubsreise nach bzw. bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass er die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat.
Formulierungsvorschlag
Hiermit bestätige ich, dass ich die am ... erhaltene Erholungsbeihilfe in Höhe von ... Euro zu Erholungszwecken (Urlaubsreise, Tagesausflug, Besuch eines Freizeitparks, Wellnesswochenende o.ä.) verwendet habe.________________ _________________________ Ort/Datum Unterschrift Arbeitnehmer
Höchstbeträge für Pauschalbesteuerung
Die Höchstbeträge für die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent sind nicht üppig. Der Arbeitgeber kann folgende Zahlungen jährlich leisten:
- Pro Arbeitnehmer 156 Euro
- Pro Ehepartner 104 Euro
- Für jedes Kind 52 Euro
Beachten Sie: Die Höchstbeträge sind personen- und nicht fallbezogen.
Übersteigen die Zahlungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze, ist der Gesamtbetrag (und nicht nur der übersteigende Betrag) für den betroffenen Arbeitnehmer individuell als sonstiger Bezug zu versteuern (§ 39b Abs. 3 EStG). Bei einer größeren Anzahl von Fällen kann die Lohnsteuer auch mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ermittelt werden (R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR). Die Versteuerung der Beihilfen für die Angehörigen erfolgt jeweils beim Arbeitnehmer.
Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zur Pauschalierung mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz finden Sie in der Ausgabe 3/2007, Seite 42 bzw. in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“.
Sozialversicherung
Pauschal mit 25 Prozent versteuerte Erholungsbeihilfen bleiben sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).Werden die Erholungsbeihilfen individuell als sonstiger Bezug oder mit dem besonderen Pauschsteuersatz versteuert, sind sie sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV).
Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld?
Ein arbeitsrechtlich zustehendes Urlaubsgeld kann nicht in eine Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Denn das Urlaubsgeld wird nicht freiwillig und zweckgebunden gezahlt. Jeder Arbeitnehmer erhält das Urlaubsgeld unabhängig davon, ob er es für Erholungszwecke nutzt oder seine Wohnung renoviert. Auch ein Entgelt für nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist individuell zu versteuern und verbeitragen.
Unser Tipp: Hat der Arbeitnehmer aber keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Urlaubsgeld (keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, fehlender Tarifvertrag, keine Betriebsvereinbarung) kann der Arbeitgeber anstelle eines freiwilligen Urlaubsgelds eine Erholungsbeihilfe zahlen und die Lohnsteuer hierfür pauschalieren. Von der Pauschalierungsmöglichkeit und der damit zusammenhängenden Sozialversicherungsfreiheit profitieren sowohl die Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.
Beispiel
Der Arbeitgeber möchte seinem Arbeitnehmer ein freiwilliges Urlaubsgeld von netto 364 Euro zahlen. Der Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro und ist Alleinverdiener (Steuerklasse III, zwei Kinder).
Wie lässt sich dies für beide Seiten günstig bewerkstelligen?
1. Alternative Nettolohnerhöhung um 364 Euro
bishernach NettolohnerhöhungBruttolohn3.000,00 Euro3.797,15 Euro./. Lohnsteuer270,16 Euro504,16 Euro./. Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent)0,00 Euro12,87 Euro./. Kirchensteuer (9 Prozent)4,59 Euro25,65 Euro./. Sozialversicherung (Krankenversicherung 14,5 Prozent)621,75 Euro786,97 Euro= Nettolohn2.103,50 Euro2.467,50 EuroArbeitgeberanteil Sozialversicherung594,75 Euro752,49 Euro+ Bruttolohn3.000,00 Euro3.797,15 Euro= Gesamtkosten für Arbeitgeber 3.594,75 Euro4.549,64 Euro
Das freiwillige Urlaubsgeld würde den Arbeitgeber somit 954,89 Euro (= 4.549,64 Euro ./. 3.594,75 Euro) kosten. Aber es geht auch billiger!
2. Alternative
Der Arbeitgeber zahlt eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 364 Euro (156 Euro + 104 Euro für die Ehefrau + 2 x 52 Euro für die Kinder):
Erholungsbeihilfe364,00 Euro+ Pauschale Lohnsteuer (25 Prozent)91,00 Euro+ Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent)5,00 Euro+ Pauschale Kirchensteuer (7 Prozent)6,37 Euro= Gesamtkosten für den Arbeitgeber466,37 Euro
Vergleich Nettolohnerhöhung und Erholungsbeihilfe
Kosten ArbeitgeberNettozahlung an ArbeitnehmerNettolohnerhöhung954,89 Euro364,00 EuroZahlung einer pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe466,37 Euro364,00 EuroErsparnis beim Arbeitgeber488,52 Euro
Unser Tipp: In der Praxis werden sogenannte „Erholungsbeihilfe-Voucher“ angeboten (zum Beispiel unter www.erholungsbeihilfe.de). Der Arbeitgeber bestellt bei dem Anbieter den Voucher und gibt den nicht übertragbaren Gutschein an seinen Arbeitnehmer. Löst der Arbeitnehmer den Gutschein ein, rechnet der Anbieter mit dem Arbeitgeber ab. Vorteil: Der Zusammenhang zwischen Erholungsbeihilfe und Erholung ist zweifelsfrei nachgewiesen.
Beispiel
Ein Arbeitgeber erwirbt im Mai 2008 zehn „Erholungsbeihilfe-Voucher“ im Wert von jeweils 156 Euro. Die Gutscheine gibt er im Juni 2008 an seine Arbeitnehmer. Fünf der Arbeitnehmer buchen noch im Juni ein Wellnesswochenende und lösen den Gutschein ein. Die fünf anderen Arbeitnehmer lösen den Gutschein erst im Januar 2009 ein.Ergebnis: Der Arbeitgeber muss im Juni 2008 für jeden Arbeitnehmer 156 Euro pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 25 Prozent lohnversteuern. Denn für den Zufluss des Arbeitslohns ist die Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer entscheidend (R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR). Dass einige Arbeitnehmer den Gutschein mehr als drei Monate nach Erhalt einlösen, spielt keine Rolle, weil der Zusammenhang zwischen Erholungsbeihilfe und Erholungsurlaub zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Erholungsbeihilfe bei Minijob
Auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) kann zusätzlich zum Arbeitslohn eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Diese zusätzliche Zahlung hat keinen Einfluss auf die monatliche 400 Euro-Grenze, weil es sich sozialversicherungsrechtlich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
AUSGABE: LGP 12/2008, S. 204 · ID: 123290