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Überversorgung drohtPensionszusage nach Gehaltskürzung anpassen!

Abo-Inhalt05.12.20085 Min. Lesedauer von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Die als Festrente ausgestaltete Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) ist nach einer unbefristeten Gehaltskürzung dringend anzupassen. Dieser Schluss lässt sich aus einer Entscheidung des FG München ziehen.

Die als Festrente ausgestaltete Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) ist nach einer unbefristeten Gehaltskürzung dringend anzupassen. Dieser Schluss lässt sich aus einer Entscheidung des FG München ziehen (Urteil vom 6.5.2008, Az: 6 K 4096/05; Abruf-Nr. 082783082783).

Die Entscheidung des FG

Im Urteilsfall ging es um eine als Festrente ausgestaltete Pensionszusage. Das Gehalt des GGf war ursprünglich in einem Bereich gelegen, bei dem die Höhe der zugesagten Altersrente (monatlich 4.000 DM) zusammen mit den Anwartschaften aus einer Direktversicherung unter der Grenze von 75 Prozent lag. Bis zu dieser Grenze wird gemeinhin von einem angemessenen Niveau der Altersversorgung ausgegangen. Als sich die wirtschaftliche Situation der GmbH verschlechterte, wurde das Gehalt des GGf gekürzt. Folge: Unter Berücksichtigung der Anwartschaften aus der Direktversicherung war der GGf überversorgt.

Das Finanzamt hatte eine unzulässige Überversorgung angenommen. Es begründete dies mit dem BMF-Schreiben vom 3. November 2004 (Az: IV B 2 – S 2176 – 13/04; Abruf-Nr. 050723050723). Es reduzierte die Pensionsrückstellungen auf ein angemessenes Niveau. Dem folgte das FG. Maßgebend war, dass die Gehaltskürzung nicht befristet und ohne Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage vereinbart worden war. Vielmehr sprachen die Umstände dafür, dass das Gehalt dauerhaft abgesenkt werden sollte.

Tipps für die Praxis

Bei einer gehaltsabhängigen Pensionszusage, bei der die Altersversorgung einen bestimmten angemessenen Prozentsatz des Gehalts beträgt, kann eine Überversorgung nicht auftreten, weil sich bei Gehaltskürzungen die zugesagte Altersrente automatisch reduziert. Man muss sich bei Einrichtung einer Zusage jedoch darüber im Klaren sein, dass sich die zugesagte Versorgung bei Gehaltssprüngen verändert.

Bei Festrentenzusagen sollte bei jeder Gehaltsanpassung der Prozentsatz der Altersversorgung am anzusetzenden Gehalt ermittelt werden.

  • Sollte es bei einer vorübergehenden Gehaltsreduktion zu einer Überschreitung der 75-Prozent-Grenze kommen, sollte dokumentiert werden, dass es sich um eine vorübergehende Kürzung handelt. Und die Befristung sollte klar definiert und begründet sein, zum Beispiel mit einem vorübergehenden Auftragsrückgang.
  • Bei einer dauerhaften Gehaltsreduktion sollte die Pensionszusage angepasst werden, um Probleme bei der Betriebsprüfung zu vermeiden.

AUSGABE: LGP 12/2008, S. 214 · ID: 123294

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