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BFH hat entschiedenÜbernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetzten Geldbußen durch den Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber eine wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz gegen den Arbeitnehmer persönlich festgesetzte Geldbuße, führt diese Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sie nicht in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse geleistet hat.
Übernimmt der Arbeitgeber eine wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz gegen den Arbeitnehmer persönlich festgesetzte Geldbuße, führt diese Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sie nicht in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse geleistet hat (BFH, Urteil vom 22.7.2008, Az: VI R 47/06; Abruf-Nr. 083633083633).
Was war geschehen?
Ein angestellter GmbH-Geschäftsführer hatte durch Umetikettieren von Lebensmitteln gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen. Gegen ihn wurde von der Kreisverwaltung eine Geldbuße über 10.000 DM (zuzüglich 7.008 DM Verfahrenskosten) verhängt. Das ebenfalls eingeleitete Strafverfahren wurde gegen eine Geldauflage von 62.000 DM eingestellt. Die GmbH als Arbeitgeber zahlte die gesamten 79.008 DM für den Geschäftsführer.
Die Übernahme durch den Arbeitgeber ist nicht überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der GmbH erfolgt, entschied der BFH. Nur weil der Geschäftsführer die Taten im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begangen hat, liegt nicht automatisch ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Es muss vielmehr abgewogen werden, wie hoch die Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers an der Übernahme sind. Das heißt: Je mehr Wert die Zuwendung für den Arbeitnehmer hat (je mehr er also bereichert wird), umso mehr spricht das für steuerpflichtigen Arbeitslohn. Je höher also die Geldbuße ist, um so höher ist das Interesse des Arbeitnehmers, die Geldbuße nicht tragen zu müssen.
Die Geldbuße entsprach etwa 75 Prozent des Jahresgehalts des Geschäftsführers. Das FG unterstellte daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Geschäftsführers. Und dieses Interesse sei höher zu werten als das „eigenbetriebliche“ Interesse der GmbH. Der BFH schloss sich dieser Würdigung an.
Kein Werbungskostenabzug
Der Geschäftsführer kann die Geldbuße auch nicht als Werbungskosten abziehen. Denn „Geldbußen“ dürfen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Dieses Abzugsverbot (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]) gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch bei allen anderen Einkunftsarten. Eine Ausnahme gilt nur für Zahlungen zur Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens (§ 153a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Strafprozessordnung; § 12 Nummer 4 EStG).
Abgrenzung zu Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens
In der Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens hatte der BFH in einer anderen Entscheidung keinen Arbeitslohn gesehen (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625050625; Ausgabe 4/2005, Seite?60 ).
AUSGABE: LGP 12/2008, S. 208 · ID: 123291