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LohnzuschlägePauschale Nachtzuschläge bei ausschließlicher Nachtarbeit

Abo-Inhalt07.07.20083 Min. Lesedauer

Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschließlich nachts, können auch pauschal zum Grundlohn gezahlte Nachtarbeitszuschläge nach § 3b EStG steuerfrei sein.

Arbeitet ein Arbeitnehmer ausschließlich nachts, können auch pauschal zum Grundlohn gezahlte Nachtarbeitszuschläge nach § 3b EStG steuerfrei sein. Im Fall vor dem FG Münster ging es um eine Bäckerei. Die Bäcker­gesellen arbeiteten ausschließlich in den Nachtstunden. Sie erhielten einen Brutto­lohn und feste monatliche Zahlungen als Nachtzuschlag. Um die Nachtarbeit im Urteilsfall nachzuweisen, war aus Sicht des FG keine Einzelabrechnung erforderlich; denn abzüglich der Fehltage (= kein steuerfreier Nachtzuschlag möglich) hätten die Bäckergesellen über das Jahr gesehen weit höhere Zuschläge steuerfrei erhalten können, als ihnen tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt wurden.

Beachten Sie: Endgültig entscheiden muss der BFH (Az: VI R 16/08). Der hatte in einem früheren Urteil die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen abgelehnt, wenn der Arbeitgeber nur eine Modellrechnung vorlegen konnte (Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 72/02; Abruf-Nr. 052397052397; Ausgabe 9/2005, Seite 145). Im entschiedenen Fall stand aber - anders als bei der Bäckerei - aufgrund variabler Rufbereitschaften und Schichtdienste nicht im Detail fest, wann der Arbeitnehmer tatsächlich in den Nachtstunden arbeiten musste. (Urteil vom 13.3.2008; Az: 3 K 4804/05)(Abruf-Nr. 081513081513)

AUSGABE: LGP 7/2008, S. 109 · ID: 120340

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