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BFH muss entscheidenInvaliditätsentschädigung aus einer Gruppenunfallversicherung steuerfrei
Unfallversicherungen sind heute Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen. Zuletzt sind immer mehr Finanzgerichte von der Grundsatz der Finanzverwaltung abgewichen, dass Versicherungsleistungen aufgrund steuerfreier Beiträge immer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. So jetzt auch das FG Rheinland-Pfalz.
Unfallversicherungen sind heute Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen. Zuletzt sind immer mehr Finanzgerichte von der Grundsatz der Finanzverwaltung abgewichen, dass Versicherungsleistungen aufgrund steuerfreier Beiträge immer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. So jetzt auch das FG Rheinland-Pfalz.
Grundsatz: Steuerfreie Beiträge = steuerpflichtige Leistungen
Waren die Beiträge für die Gruppenunfallversicherung steuerfrei und zahlt der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen wegen eines privaten oder beruflichen Unfalls an den Arbeitnehmer aus, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 17.7.2000, Az: IV C 5 - S 2332 - 67/00; Abruf-Nr. 000808000808).
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Einer der Arbeitnehmer verunglückte auf dem Weg zur Arbeit und war anschließend Vollinvalide. Die Gruppenunfallversicherung zahlte daraufhin einen Betrag an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer aus, den dieser nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben an den verunglückten Arbeitnehmer weiterleitete.
Ausgleich für Personenschaden = kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung. Das FG Rheinland-Pfalz gab ihm Recht. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um einen materiellen Ausgleich für einen Personenschaden (Invaliditätsentschädigung). Die Versicherungsleistung dient daher nicht als Lohnersatz. Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. - bei einem Betriebsunfall - über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt (Urteil vom 18.12.2007, Az: 2 K 2214/07; Abruf-Nr. 080364080364).
Unser Tipp: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az: VI R 3/08). Beim BFH sind bereits mehrere Verfahren zu dieser Frage anhängig (Az: VI R 66/06, VI R 20/05, und VI R 9/05). Arbeitgeber sollten vorerst weiterhin nach der Verwaltungsauffassung verfahren, um Haftungsproblemen aus dem Weg zu gehen. Sie sollten ihre Arbeitnehmer aber auf die anhängigen Verfahren hinweisen, damit diese ihre Einkommensteuerbescheide offenhalten können.
Unser Service: In der Ausgabe 4/2007, Seite 62 haben wir ausführlich dargestellt, was Arbeitgeber bei Gruppenunfallversicherungen in punkto Lohnsteuer und Sozialversicherung beachten müssen. Sie finden den Beitrag auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“.
AUSGABE: LGP 7/2008, S. 122 · ID: 120355