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Mitwirkungspflichten des ArbeitgebersKrankenkassenwahl für neue Auszubildende
Viele Jugendliche beginnen in den nächsten Wochen eine Berufsausbildung. Mit Beginn der Ausbildung wird der Auszubildende selbst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine eventuell bis dahin bei einer Krankenkasse über einen Elternteil bestehende Familienversicherung endet automatisch.
Viele Jugendliche beginnen in den nächsten Wochen eine Berufsausbildung. Mit Beginn der Ausbildung wird der Auszubildende selbst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine eventuell bis dahin bei einer Krankenkasse über einen Elternteil bestehende Familienversicherung endet automatisch.
Wahlrecht für Auszubildende
Der Auszubildende kann seine Krankenkasse selbst wählen. Dabei kann er auch die Krankenkasse wählen, bei er vor der Ausbildung Mitglied oder über einen Elternteil in der Familienversicherung versichert war.
Wichtig: Die Wahl der Krankenkasse muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Ausbildung erfolgen. Sie kann aber auch bereits vor Beginn der Ausbildung ausgeübt werden.
Vorgehen des Arbeitgebers bei Fristversäumnis
Versäumt der Auszubildende die Frist für die eigene Wahl einer Krankenkasse bzw. legt er dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse „anmelden“, bei der zuletzt eine Versicherung (gegebenenfalls über einen Elternteil) bestand (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Das heißt: Der Arbeitgeber muss die vorgeschriebenen Meldungen zur Sozialversicherung dieser Krankenkasse zuleiten.
Bestand zu Ausbildungsbeginn keine Versicherung bei einer Krankenkasse (zum Beispiel weil die Eltern privat versichert sind), muss der Arbeitgeber eine Krankenkasse auswählen, den Auszubildenden dort anmelden und ihn unverzüglich über die gewählte Krankenkasse unterrichten.
Beispiel
Ein Auszubildender beginnt am 1. August 2008 seine Ausbildung. Er war bisher über seine Eltern in der privaten Krankenversicherung versichert. Nachdem er sich innerhalb der ersten beiden Wochen nicht für eine Krankenkasse entschieden hat und auch nicht weiß, welcher Krankenkasse er beitreten soll, meldet der Arbeitgeber ihn bei einer im Betrieb bereits vertretenen Krankenkasse an und informiert ihn entsprechend.
Bindungsfrist beachten
Sowohl die eigene Wahl des Auszubildenden als auch die Wahl des Arbeitgebers binden den Auszubildenden 18 Monate. Erst danach kann er eine andere Krankenkasse mit eventuell geringeren Beiträgen wählen. Früher wechseln kann er, wenn die Krankenkasse den Beitragssatz erhöht.
Beachten Sie: Kommt der Gesundheitsfonds und damit der (fast) einheitliche Beitragssatz wie geplant zum 1. Januar 2009, wird die Kassenwahl künftig stärker nach den Leistungen als dem Beitragssatz erfolgen.
AUSGABE: LGP 7/2008, S. 123 · ID: 120356