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Elternzeit kann böse Folgen habenArbeitslosengeld nach der Elternzeit - BSG bestätigt Praxis der Bundesagentur für Arbeit
Eltern, die nach Rückkehr aus einer längeren Elternzeit arbeitslos werden, erhalten oft weniger Arbeitslosengeld als erwartet. Grund dafür ist, dass das Arbeitslosengeld nicht nach dem vorherigen tatsächlichen, sondern nach einem fiktiven Arbeitslohn berechnet wird. Das BSG hat diese Berechnungsweise der Bundesagentur für Arbeit jetzt leider abgesegnet (Urteil vom 29.5.2008, Az: B 11a AL 23/07; Abruf-Nr. 082002082002).
Eltern, die nach Rückkehr aus einer längeren Elternzeit arbeitslos werden, erhalten oft weniger Arbeitslosengeld als erwartet. Grund dafür ist, dass das Arbeitslosengeld nicht nach dem vorherigen tatsächlichen, sondern nach einem fiktiven Arbeitslohn berechnet wird. Das BSG hat diese Berechnungsweise der Bundesagentur für Arbeit jetzt leider abgesegnet (Urteil vom 29.5.2008, Az: B 11a AL 23/07; Abruf-Nr. 082002082002).
Exkurs: Berechnung Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld I wird anhand eines pauschalierten Nettoentgelts berechnet, das sich aus dem Bruttolohn ermittelt, den der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich erzielt hat (§ 129 SGB III).
Dabei werden alle Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (= Bemessungszeitraum) innerhalb des letzten Jahres einbezogen (Bemessungsrahmen; § 130 Absatz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum muss mindestens 150 Tage umfassen, ansonsten wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 130 Absatz 3 SGB III). Reicht es dann immer noch nicht, wird ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 132 SGB III).
Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Elternzeit
Weil während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, fließt in dieser Zeit auch kein Arbeitslohn. Der vorherige Bruttolohn kann nur zugrunde gelegt werden, wenn der Bemessungszeitraum mindestens 150 Tage umfasst. Die Elternzeit ist dabei nicht einzubeziehen (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III).
Arbeitnehmer, die im Anschluss an eine längere Elternzeit arbeitslos werden, erhalten somit nur ein Arbeitslosengeld auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgelts, weil sie die 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt in den letzten zwei Jahren nicht erfüllen. Das fiktive Arbeitsentgelt errechnet sich entsprechend der beruflichen Qualifikation (§ 132 Abs. 2 SGB III). Es ist in der Regel geringer als der ursprüngliche Arbeitslohn. Damit erhält der Arbeitnehmer am Ende auch weniger Arbeitslosengeld.
Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten noch ungeklärt
Das SG Aachen hält die Berechnung des Arbeitslosengelds für verfassungswidrig, soweit sie Mütter benachteiligt, die wegen des Mutterschutzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben (Beschluss vom 23.7.2007, Az: S 21 AL 38/06; Abruf-Nr. 081248081248). Es hat seine Bedenken deshalb dem BVerfG vorgelegt (Az: 1 BvL 13/07). Dieser Vorlagebeschluss bezieht sich aber nur auf die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten und ausdrücklich nicht auf Eltern- und Erziehungszeiten.
AUSGABE: LGP 7/2008, S. 124 · ID: 120357