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Erbschaft- und SchenkungsteuerVoraussetzungen für das Vorliegen eines Wohnungsunternehmens

Abo-Inhalt01.09.2025104 Min. Lesedauer

| Für Personen und Unternehmen mit großem Immobilienvermögen kann die Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG eine erhebliche Entlastung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeuten, wenn ein „Wohnungsunternehmen“ im erbschaftsteuerlichen Sinne übertragen wird. Hinsichtlich der Frage, wann ein dafür notwendiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO vorliegt, vertreten BFH und Finanzverwaltung bislang unterschiedliche Auffassungen. Die Diskussion darüber, welche Sichtweise die richtige ist, dürfte durch ein äußerst relevantes Urteil des FG Münster wieder neu entfacht werden (s. ausführlich Dorn, ErbBstg 25, 99 ff.). |

Eine Grundbesitz vermietende Personengesellschaft verwirklicht die eng auszulegende Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG nach Auffassung des FG Münster (10.10.24, 3 K 751/22 F; Rev. BFH II R 39/24) nicht schon deshalb, weil die Personengesellschaft ihre Vermietungstätigkeit wegen optional angebotener Zusatzleistungen (Stromhandel, Mediendienstleistungen, Hausmeister- und Handwerkerleistungen etc.) im Rahmen eines ertragsteuerlich originär gewerblich tätigen Betriebes ausübt. Der Umstand, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen an Dritte zusammen mit einem Bündel an (zusätzlich zur Überlassung der Wohnimmobilien angebotenen) optionalen gewerblichen Leistungen erfolge, führe für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt seien.

Praxistipp | Optionale Zusatzleistungen des Wohnungsunternehmens für die Mieter sind danach unabhängig davon nicht zu berücksichtigen, ob diese Leistungen ertragsteuerlich im Rahmen eines einheitlichen originär gewerblichen Betriebes angeboten werden und ob das konkrete Geschäftsmodell wegen des besonderen Mietersegments erst durch das Angebot zumindest eines Teils dieser Zusatzleistungen auf Dauer Bestand haben kann. Die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG dürfte nach dieser sehr restriktiven Rechtsprechung auch bei großen Wohnungsunternehmen, die ertragsteuerlich als gewerblich eingestuft werden, in der Praxis nur höchst selten zur Anwendung kommen.

Weiterführender Hinweis
  • Siehe ausführlich zu dieser Thematik den Beitrag „Die Begünstigung für Wohnungsunternehmen: Diskussionen dürften wieder Fahrt aufnehmen!“ von Dr. Katrin Dorn in: ErbBstg 25, 99 ff.

AUSGABE: GStB 9/2025, S. 303 · ID: 50481509

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