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VersorgungsleistungenNachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte können beschränkt steuerpflichtig sein
| Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (28.11.24, 12 K 549/23, Rev. BFH I R 2/25) auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht sei, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte bestehe. |
Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren. Nach Auffassung des FA und auch des FG unterliegen diese Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Entscheidend sei, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.
Muss Betriebsstätte bei Bezug der Einkünfte noch bestanden haben? Praxistipp | Für die Abwehr- und Gestaltungsberatung im Bereich des internationalen Steuerrechts dürfte der Ausgang des Revisionsverfahrens von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Denn es ist nach wie vor höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. |
AUSGABE: GStB 9/2025, S. 302 · ID: 50481345