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Zweites Quartal 2025FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

Abo-Inhalt01.09.202599 Min. LesedauerVon VRiFG Prof. Dr. Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

1. Vermietung schädlich für erweiterte Grundstückskürzung

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (FG Münster 26.3.25, 13 K 391/23 G).

Im Streitfall verwaltete eine GmbH (Klägerin) überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das FA versagte die von der Klägerin in ihren GewSt-Erklärungen geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer BP unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u. a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug). Die Klägerin wehrte sich mit dem Argument, dass ihre Tätigkeit rein vermögensverwaltend sei, da die Zwischenvermietung nicht auf Gewinnerzielungsabsicht beruhe. Hierzu brachte sie von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten etc.) in Abzug. Das FG wies die Klage jedoch ab.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erlaube die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalteten und nutzten, weshalb die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung ausschließe. Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblich gelte.

Praxistipp | Für die Beratungspraxis ist zudem der Hinweis des FG zu beachten, dass die erweiterte Kürzung im Streitfall auch deshalb ausscheide, weil die Erzielung von Dauerverlusten aufgrund einer nicht kostendeckenden Vermietung zur Annahme einer vGA führt (BFH 27.7.16, I R 12/15), die im Hinblick auf die erweiterte Kürzung schädlich sei (FG Hamburg 13.12.89, II 192/87, EFG 1990, 439).

2. Entnahme und anschließende Veräußerung eines im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

Das FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 15/24) hat rechtskräftig entschieden, dass die Veräußerung eines Gegenstandes (im Streitfall ein zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) nur dann im Rahmen des Unternehmens erfolgt, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist (Anschluss an EuGH 8.3.01, C-415/98, Rs. Bakcsi).

Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es danach jedoch objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil Entnahme und Lieferung am gleichen Tag erfolgten.

Praxistipp | Um sich diese Rechtslage zunutze zu machen, sollten steuerliche Berater darauf hinweisen, dass die Entnahme eines solchen ohne Vorsteuerabzug ins Unternehmensvermögen eingelegten Gegenstandes rechtzeitig, d. h. erkennbar zeitlich vor dem ersten Verkaufsangebot bzw. den ersten Verkaufsbemühungen erfolgt. Hierfür sollte entsprechende Beweisvorsorge getroffen werden. Zu beachten ist jedoch im Einzelfall, dass bei der Entnahme auch Umsatzsteuer nur auf sog. Bestandteile entfallen kann (vgl. Abschn. 3.3 Abs. 2 bis 4 UStAE) oder dass es ggf. zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 3 UStG kommen kann (vgl. Abschn. 15a.6 UStAE; hierzu Anm. Stern, EFG 25, 970, 973).

3. Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens

Das FG Münster (20.2.25, 10 K 764/22 K; Rev. BFH I R 6/25) hat entschieden, dass der Abschluss eines Währungskurssicherungsgeschäfts ein Indiz für die Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 6 KStG (heute § 8b Abs. 3 S. 7 KStG) ist. Das Fehlen von Sicherheiten für Währungskursrisiken oder für Bonitätsrisiken stehe der Fremdüblichkeit eines Darlehens nicht entgegen, wenn die Höhe der Zinsen diese Risiken einpreist und damit kompensiert. Zum Nachweis der Fremdüblichkeit müsse nicht in jedem Fall zusätzlich zu einer Kreditwürdigkeitsanalyse ein konkretes Vergleichsangebot einer externen Bank vorgelegt werden.

Praxistipp | Die Wertungen des FG zum abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäft, zu der fehlenden Absicherung der Darlehen und der Entbehrlichkeit von Vergleichsangeboten externer Banken können für die Abwehrberatung wichtige Argumente liefern, wenngleich immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein werden. Da im Streitfall bereits die „Escape-Klausel“ des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG (heute § 8b Abs. 3 S. 7 KStG) eingriff, konnte das FG offenlassen, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.

4. Lohnsteuerhaftung: Keine sog. Schattenveranlagung des Betriebsstätten-FA bei fehlerhafter Einbehaltung der LSt

Das FG Niedersachsen (16.4.25, 9 K 155/22; Rev. BFH VI R 8/25) ist aktuell zu der Überzeugung gelangt, dass der Lohnsteuer-Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahrs (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft. Der Wortlaut des § 38a Abs. 1 S. 1 EStG (Jahreslohnsteuer) und des § 42d Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG sprechen aus Sicht des FG dafür, dass sich die Haftung nach Ablauf des Kalenderjahres auf diese Jahreslohnsteuer bezieht. Auch steuersystematisch sei diese Auslegung geboten.

Aus den gleichen Gründen ist nach Auffassung des FG auch nicht von Belang, ob eine abgegebene Einkommensteuererklärung wie im Streitfall infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht in einen Einkommensteuerbescheid mündet oder sich aufgrund von vorgelegten Berechnungen ggf. eine geringere Steuerschuld ergibt. Das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers müsse in solchen Fällen keine sog. Schattenveranlagungen durchführen und die Aufgaben des Veranlagungsfinanzamts übernehmen. Eine derartige Vermischung von Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren wäre steuersystematisch verfehlt und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxistipp | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater vorhandene Einkommensteuerbescheide der betroffenen Arbeitnehmer weiterhin vorlegen oder eine entsprechende Veranlagung bei deren Wohnsitz-FÄ anstoßen, um den Nachweis einer geringeren Einkommensteuerschuld zu führen. Jedenfalls hat das FG Berlin-Brandenburg (23.2.17, 4 K 4083/15, DStRE 18, 646; 13.11.18, 9 V 9023/18, EFG 19, 132) solche Steuerbescheide berücksichtigt und die Haftung reduziert. Kann eine Vorlage nicht erfolgen, bleibt nur die Vorlage entsprechender Steuerberechnungen und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

5. Vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital entscheidend für grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang

Das FG Münster (16.1.25, 8 K 2751/21 F; Rev. BFH II R 5/25) hat klargestellt, dass auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen ist. Erwirbt ein Gesellschafter, der bereits allein am Vermögen der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, den Anteil des anderen, nicht am Vermögen beteiligten Gesellschafters mittelbar hinzu, liegt danach kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor.

Das FG stellt sich mit seiner Entscheidung gegen das BFH-Urteil vom 12.3.14 (II R 51/12, BStBl II 16, 356) und schließt sich dem Obiter Dictum im BFH-Urteil vom 27.5.20 (II R 45/17, BStBl II 21, 315, Rn. 21 a. E.) an.

Praxistipp | Der Entscheidungsfall behandelt die typische Gestaltung einer GmbH & Co. KG, bei der ein einziger Kommanditist und nicht auch die Komplementärgesellschaft am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Die Entscheidung des FG ist jedoch auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen der anteilserwerbende Gesellschafter bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts zu mehr als 90 % kapitalmäßig am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. Anm. Echtermann, EFG 25, 497, 499).

6. Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft

Laut FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 111/24; Rev. BFH XI R 13/25) steht bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines Pkw, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der Gesellschaft zu. Dies soll auch dann gelten, wenn die Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist, sofern dieser selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Praxistipp | Das FG hat bei seiner Entscheidungsfindung auf eine Argumentation in einem EuGH-Urteil (1.3.12, C-280/10, Polski Trawertyn) zurückgegriffen. Die offene Rechtsfrage dürfte äußerst praxisrelevant sein, zumindest in den Fällen der Sachgründung, in denen die einbringenden Gesellschafter selbst zuvor nicht unternehmerisch tätig waren. Daher darf die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren mit Spannung erwartet werden.

7. Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung

Das FG Niedersachsen (18.6.24, 12 K 38/24; Rev. BFH VI R 2/25) hat aktuell erneut zur Höhe der Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Stellung genommen. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist nach Ansicht des FG auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Damit hat sich das FG der Rechtsprechung des BFH (10.4.19, VI R 6/17, BStBl II 19, 539) angeschlossen.

Nach Ansicht des FA lag im Streitfall keine Auswärtstätigkeit vor, weil der Kläger dem Entleiher dauerhaft zugeordnet gewesen sei. Dieser Auffassung hat das FG nun eine Absage erteilt. Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liege keine dauerhafte Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 S. 3 2. Alt. EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen bestehe.

Praxistipp | Der BFH hat die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen. Daher kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob bei Leiharbeitnehmern eine dauerhafte Zuordnung gem. § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG (Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses) zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) wiederholt vor Ablauf der Befristung bei unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird und jeweils eine Verlängerung der befristeten Zuordnung zu demselben Entleiher bei unverändertem Einsatzort erfolgt. Diese Entscheidung dürfte wegen der Breitenwirkung äußerst praxisrelevant sein.

8. Angemessenheit des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug

Das FG Münster (15.4.25, 9 K 126/22 K, G) hat entschieden, dass Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können.

Im Streitfall hatte eine GmbH ein Kleinflugzeug erworben, das der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der keinen Flugschein hatte, ganz überwiegend genutzt hatte. Daher mussten stets betriebsfremde Piloten engagiert werden. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG teilweise ausgeschlossen sei, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Als angemessen sah die BP lediglich den Ansatz der Entfernungspauschale, einen Stundenlohn von 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten an.

Das FG hat dagegen den Betriebsausgabenabzug für Flugzeug- und Pilotenkosten anerkannt. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht unangemessen gewesen seien. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Konkrete Effekte einer Investition ließen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiere sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprächen. Anders als die BP ging das FG auch nicht von vGA aus. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer vGA nicht.

Praxistipp | In vergleichbaren Fällen ist in der Praxis mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Steuerliche Berater sollten daher darauf achten, dass von den Mandanten stets ausreichend dokumentiert wird, dass die Aufwendungen als angemessen einzustufen sind, etwa durch Darlegung eines günstigen Kosten-NutzenVerhältnisses.

9. Zahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration nicht umsatzsteuerbar

Das FG Münster (11.3.25, 15 K 3303/20 U; Rev. BFH V R 5/25) hat entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderliche Mitwirkungshandlungen erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das FA ging von einem Leistungsaustausch zwischen Mitwirkungshandlungen und Kompensationszahlung aus und unterwarf die Zahlung daher der Umsatzsteuer. Vergeblich machte die Klägerin geltend, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handele. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet.

Das FG folgte schließlich der Klägerin. Ihre Mitwirkungshandlungen stellten keine eigenständige steuerbare Leistung dar. Sie hätten ausschließlich dazu gedient, die Migration durchzuführen, seien projektimmanent und aufseiten der Klägerin notwendig gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbstständigen, verbrauchsfähigen Vorteil zu verschaffen. Die Zahlung sei daher nicht als Gegenleistung für eine Leistung erfolgt. Auch eine Minderung des Entgelts i. S. v. § 17 UStG liege nicht vor, da die Kompensation nicht im Zusammenhang mit den Abrechnungen für den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden und auch nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusst habe.

Praxistipp | In der Praxis dürften vergleichbare umsatzsteuerliche Probleme im Rahmen einer IT-Migration durchaus häufiger vorkommen, auch in Konzernstrukturen mit konzernangehörigen IT-Dienstleistern. Man darf gespannt sein, wie sich der BFH hier positionieren wird. In Konfliktfällen bietet die Begründung des FG zahlreiche Argumentationshilfen gegen die Annahme der Umsatzsteuerpflicht für entsprechende Kompensationszahlungen der IT-Dienstleister.

10. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Im Streitfall ging es darum, ob beim Betreiber eines Windparks auch der Abschluss eines Darlehensvertrags zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen zu den „Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs“ i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 4 EStG gehört. Die Folge wäre, dass Aufwendungen für die Ablösung einer auf dieses Darlehen abgestimmten Zinssatz-Swap-Vereinbarung, mit der die Anschlussfinanzierung nach dem Auslaufen der Zinsbindung gesichert werden sollte, nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG unterfallen. Das FG Niedersachsen (11.2.25, 8 K 169/23) hat diese Frage eindeutig bejaht.

Soweit der BFH mit Urteil vom 19.11.24 (VIII R 26/21) im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden habe, dass erbrachte Ausgleichszahlungen aus der Ablösung eines Zinsswaps nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie stünden, sei diese Rechtsprechung auf den Bereich der gewerblichen Einkünfte nicht übertragbar.

Praxistipp | Für das Eingreifen der Rückausnahme des § 15 Abs. 4 S. 4 Alt. 2 EStG ist entscheidend, was unter dem Begriff „des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs“ i. S. d. Vorschrift zu verstehen ist. Diesbezüglich fehlt ersichtlich eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die zugelassene Revision wurde zwar eingelegt, jedoch im Revisionsverfahren zurückgenommen. Einstweilen kann sich die Beratungspraxis in vergleichbaren Fallkonstellationen somit auf das positive FG-Urteil berufen.

AUSGABE: GStB 9/2025, S. 309 · ID: 50476640

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