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Privates VeräußerungsgeschäftAuch hochpreisiges Wohnmobil Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Abo-Inhalt01.09.2025101 Min. Lesedauer

| Das FG Sachsen (20.12.24, 5 K 960/24; Rev. BFH IX R 4/25) hat jüngst entschieden, dass es sich (auch) bei einem Wohnmobil aus dem höheren Preissegment um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, der von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgenommen ist. |

Die Ausnahmeregelung zielt laut Gericht darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschaffter Gebrauchsgegenstände, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen (vgl. BTDrucks. 17/2249, S. 54). Bei den Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG müsse es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (vgl. BFH 29.10.19, IX R 10/18, BStBl II 20, 258).

Praxistipp | Der BFH hat das Verfahren über die Zulassung der Revision im NZB-Verfahren der Verwaltung an sich gezogen und kann seine Rechtsprechung zum Begriff des Gegenstandes des täglichen Gebrauchs weiter ausdifferenzieren. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des BFH zum sog. Mobilheim hinzuweisen (BFH 24.5.22, IX R 22/21, BStBl II 23, 108). Danach ist ein Mobilheim zwar ebenfalls ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Dieses Wirtschaftsgut stellt aber nach Ansicht des BFH insbesondere wegen des im Streitfall festgestellten Wertsteigerungspotenzials keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar.

AUSGABE: GStB 9/2025, S. 302 · ID: 50481208

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