Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2025 abgeschlossen.
Privates VeräußerungsgeschäftGreift § 23 EStG auch bei der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung?
| Das FG Niedersachsen (7.12.23, 10 K 239/20, Abruf-Nr. 247979; Rev. BFH VIII R 25/24) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass auch der „nicht ganz freiwillige“ Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung – anders als bei einer Enteignung – den Begriff des „Veräußerungsgeschäfts“ in § 23 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt. Der BFH hat nun die Revision im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, sodass einer höchstrichterlichen Klärung der Streitfrage nichts mehr im Wege steht. |
Übertragung auf andere Person muss „willentlich“ erfolgen |
Nach Auffassung des FG entspricht der Eigentumsverlust im Wege einer Zwangsversteigerung nicht dem einer Enteignung. Insbesondere rechtfertige der mit einer Zwangsversteigerung einhergehende Druck nicht den Schluss auf das Fehlen einer willentlich wirtschaftlichen Betätigung. Denn nach § 30a Abs. 1 ZVG bleibe es jedem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner unbenommen, zur Befriedigung der Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen und dadurch das Zwangsverfahren zu beenden. Wegen dieser abstrakten Einflussnahmemöglichkeit verwirkliche auch der Vollstreckungsschuldner willentlich den gesetzlichen Veräußerungstatbestand.
Praxistipp | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH zu der vom FG vorgenommenen Differenzierung zwischen Enteignung (kein Veräußerungsgeschäft) und Zwangsversteigerung (vom Willen getragenes Veräußerungsgeschäft) positionieren wird. |
AUSGABE: GStB 7/2025, S. 231 · ID: 50461233