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Privates VeräußerungsgeschäftGreift § 23 EStG auch bei der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung?

Abo-Inhalt01.07.20252 Min. Lesedauer

| Das FG Niedersachsen (7.12.23, 10 K 239/20, Abruf-Nr. 247979; Rev. BFH VIII R 25/24) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass auch der „nicht ganz freiwillige“ Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung – anders als bei einer Enteignung – den Begriff des „Veräußerungsgeschäfts“ in § 23 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt. Der BFH hat nun die Revision im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, sodass einer höchstrichterlichen Klärung der Streitfrage nichts mehr im Wege steht. |

Merke | Bedingt durch den Wortlaut der Regelung des § 23 EStG, die im Einleitungssatz von einem „Veräußerungsgeschäft“ spricht, ist grundsätzlich erforderlich, dass der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsgutes auf eine andere Person wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sind (vgl. BFH 23.7.19, IX R 28/18). An einem willentlichen Handeln fehlt es, wenn die Begründung oder der Verlust des Eigentums an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfinden. Aufgrund dessen liegt in Fällen einer Enteignung kein Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 EStG vor.

Nach Auffassung des FG entspricht der Eigentumsverlust im Wege einer Zwangsversteigerung nicht dem einer Enteignung. Insbesondere rechtfertige der mit einer Zwangsversteigerung einhergehende Druck nicht den Schluss auf das Fehlen einer willentlich wirtschaftlichen Betätigung. Denn nach § 30a Abs. 1 ZVG bleibe es jedem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner unbenommen, zur Befriedigung der Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen und dadurch das Zwangsverfahren zu beenden. Wegen dieser abstrakten Einflussnahmemöglichkeit verwirkliche auch der Vollstreckungsschuldner willentlich den gesetzlichen Veräußerungstatbestand.

Praxistipp | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH zu der vom FG vorgenommenen Differenzierung zwischen Enteignung (kein Veräußerungsgeschäft) und Zwangsversteigerung (vom Willen getragenes Veräußerungsgeschäft) positionieren wird.

AUSGABE: GStB 7/2025, S. 231 · ID: 50461233

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