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ErbschaftsteuerKeine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft

Abo-Inhalt01.07.20252 Min. Lesedauer

| Das FG Münster (25.2.25, 3 K 99/23 F; Rev. BFH II R 21/25) hat entschieden, dass bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG im Sonder-BV der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden können. |

Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde auf diesem Darlehenskonto eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin korrespondierend dazu eine Forderung gegen die Klägerin ausgewiesen. Mit dem Tod der Erblasserin ging die Kommanditbeteiligung auf den Beigeladenen über. Mit einem gesonderten Feststellungsbescheid i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG stellte das FA für Zwecke der Erbschaftsteuer u. a. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) des Anteils der Erblasserin fest. Die Klägerin begehrte daraufhin die Herabsetzung dieser Feststellung um die Höhe der im Sonder-BV ausgewiesenen Forderung der Erblasserin. Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft seien mit der in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft zu verrechnen und könnten daher nicht in die Berechnung der Finanzmittel einfließen. Doch das FG Münster sah die Sache anders.

PRAXISTIPP | Der BFH wird im vorliegenden Verfahren (und in einem weiteren Revisionsverfahren II R 8/25) die Gelegenheit bekommen, sich mit der Verbundvermögensaufstellung zu befassen und Rechtssicherheit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Streitfragen zu schaffen. Auch nach der Entscheidung des FG Münster ist offen, inwiefern die Grundsätze der Verbundvermögensaufstellung dann gelten, wenn das übertragene Sonder-BV eine Beteiligung enthält. Teilweise wird vertreten, dass dies zu einer gesamten Einbeziehung des Sonder-BV führe (Schwind, WPg 17, 413; Werthebach, DB 18, 1690). Im Streitfall lag eine „Einheits-GmbH und Co. KG“ vor und das übertragene Sonder-BV enthielt keine Beteiligung an der Komplementär-GmbH.

AUSGABE: GStB 7/2025, S. 231 · ID: 50461127

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