FeedbackAbschluss-Umfrage

UmsatzsteuerKein Vorsteuerabzug ohne wirtschaftliche Tätigkeit einer Holding

Abo-Inhalt01.07.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (sogenannte Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen (FG Münster 11.3.25, 15 K 133/22 U). |

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Zur Begründung führte es aus, dass bislang nur Beschlüsse und Beratungen zur Kapitalbeschaffung sowie zu Beteiligungen an anderen Firmen gefasst bzw. durchgeführt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Marktreife eines zu vertreibenden Produktes bereits tatsächlich vorhanden sei. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sonstige Leistungen (z. B. Marketing oder Werbung) gegen Entgelt erbracht würden. Es seien zwar Bemühungen unternommen worden, weitere Kapitalgeber zu finden, eine Vermarktung eines Produkts an Kunden sei jedoch nicht erkennbar. Auch das „Crowdfunding” stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar, die einen Vorsteuerabzug ermögliche. Hierbei handele es sich nämlich um eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 UStG. Die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle würden keine objektiven Anhaltspunkte der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt belegen. Auch bei der (vermeintlichen) Organtochter sei weder eine Tätigkeit gegen Entgelt vorhanden noch liege ein wirtschaftliches Auftreten bzw. eine Teilnahme am Markt vor.

Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, dass das Innehaben von Beteiligungen, für die im Wege der Kostenumlage Tätigkeiten ausgeführt würden, eine unternehmerische Tätigkeit begründe. Auch bereits die Analyse, für was das Geld eingesammelt werden solle, sei ein belegbarer Anhaltspunkt für die unternehmerische Tätigkeit. Selbst wenn die Gesellschaft scheitere, ändere dies nichts an ihrer Unternehmereigenschaft. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (sogenannte Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften durch Erbringung administrativer, finanzieller und technischer Dienstleistungen eingreift (sogenannte Führungsholding). Werden im aktuellen Jahr und auch in den folgenden Besteuerungszeiträumen keine Umsätze (mehr) getätigt, ist dies von indizieller Bedeutung dafür, dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr beabsichtigt, noch eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen.

Sofern eine Tochtergesellschaft im Konzernverbund ein Geschäftsfeld entwickelt, folgt daraus nicht die Unternehmereigenschaft der Holding. Zumindest gilt dies, wenn es sich nicht um eine geschäftsleitende, sondern lediglich um eine unterstützende Tätigkeit im Konzernverbund handelt. Das gilt insbesondere, wenn die Holding aus der Vermarktung, Akquise und Werbung von Produkten für die Tochtergesellschaft selbst keine Einnahmen erzielt und eine künftige Einnahmeerzielung auch nicht beabsichtigt oder sonst erkennbar ist.

Beachten Sie | Soweit eine Holding mittels Wertpapierprospekt weitere Gelder einwerben will, so ist daraus allein nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit über die Tätigkeit einer Finanzholding hinausgeht, die sich darauf beschränkt, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Und ob Crowdfunding überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit begründet, kann dahingestellt bleiben, weil es sich um eine Tätigkeit handelt, die gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 8 UStG zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt.

Relevanz für die Praxis

Im Urteilsfall wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt. Der Vortrag der Klägerin, sie sei Organträgerin ihrer Tochtergesellschaft, vermochte daran nichts zu ändern. Auch das Argument, die (vermeintliche) Organtochter wäre am Markt aufgetreten und hätte daher eine Einnahmeerzielungsabsicht, konnte das FG nicht überzeugen. Es fehle der Klägerin nicht nur an einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit als Voraussetzung einer Organschaft, auch zu jedweder weiteren Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, insbesondere zur organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung, habe es an einem substanziierten Vortrag gemangelt.

Die Klägerin wurde im Besprechungsfall als reine Finanzholding betrachtet, für die der Vorsteuerabzug ausscheidet. Bei einer geschäftsleitenden Holding hingegen kann der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zu gewähren sein. Dies gilt nicht nur für Eingangsleistungen, die unmittelbar für besteuerte Ausgangsleistungen verwendet werden, sondern auch für Eingangsumsätze, die den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Wichtig ist aber, dass die Eingangsleistungen Kostenelemente sind, die anschließend einen preislichen Niederschlag in den Ausgangsumsätzen finden, also zur Kostenkalkulation hinzuzählen.

Beachten Sie | Zur Frage, wann eine Holdinggesellschaft „ausreichende Leistungen gegen Entgelt“ an ihre Tochtergesellschaften erbringt, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, sollte man sich den BFH-Beschluss vom 10.1.24 (XI B 13/22) näher ansehen. Der Sachverhalt, der dem Beschluss zugrunde liegt, ist dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.6.18 (7 K 7227/15, EFG 18, 1300 Nr. 15) bzw. dem BFH-Urteil vom 12.2.20 (XI R 24/18, BStBl II 22, 191) zu entnehmen. Zu dem Thema „Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding sollte im Übrigen auch das BFH-Urteil vom 15.2.23 (XI R 24/22 (XI R 22/18) beachtet werden.

AUSGABE: GStB 7/2025, S. 233 · ID: 50436850

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte