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KapitalgesellschaftenRettung vergessener Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

Abo-Inhalt01.07.202510 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Lars Mayer, Düsseldorf

| Der BFH hat mit seinem brandaktuellen Urteil vom 25.2.25 (VIII R 41/23, Abruf-Nr. 248226) eine interessante Möglichkeit geschaffen, Gesellschaftereinlagen, für die eine Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos materiell unzutreffend unterblieben ist, nachträglich wieder in steuerliches Einlagekonto oder steuerlich vergleichbare Beträge (Stammkapital ohne Feststellung eines Sonderausweises i. S. d. § 28 KStG) überzuleiten. Wie Sie als Steuerberater diese „Rettungsmaßnahmen“ bei vergessenen Einlagefeststellungen in der Praxis konkret umsetzen, wird nachfolgend dargestellt. |

1. Funktion des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises

Die Besteuerung von Kapitalauskehrungen einer GmbH richtet sich bei einem i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafter

  • nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, soweit von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden und
  • nach § 17 Abs. 4 EStG, soweit eine Einlagenrückgewähr erfolgt.

Um nachhalten zu können, welche Vorschrift auf Ebene des Gesellschafters bei Erhalt der Auskehrung anzuwenden ist, muss das Eigenkapital auf Ebene der Gesellschaft untergliedert werden in Einlagen und Gewinne. Dazu wird als „Normalfall“ unterstellt, dass das Stammkapital aus Gesellschaftereinlagen stammt und das andere Eigenkapital (u. a. Rücklagen, Gewinnvortrag, Bilanzgewinn, Jahresüberschuss und steuerlicher Ausgleichsposten) aus Gewinnen entstanden ist.

Zu beiden „Normalfällen“ sind Ausnahmen denkbar, die durch gesonderte Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG „markiert“ werden:

  • Entsteht Stammkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (auch bei Übergang von der UG zur vollwertigen GmbH) aus Gewinnen der Gesellschaft (also aus Rücklagen, die nicht aus Einlagen stammen), ist ein Sonderausweis i. S. d. § 28 KStG festzustellen.
  • Werden Einlagen nicht in das Stammkapital geleistet (beispielsweise die Dotierung einer Kapitalrücklage oder Erfassung einer verdeckten Einlage über die G & V), ist ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG zu erfassen.

Die Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG sind für die Besteuerung der GmbH selbst nicht relevant; sie sind nur bedeutsam für die Frage, ob eine Kapitalauskehrung beim Gesellschafter im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG oder im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG zu erfassen ist.

2. Bedeutung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Nach allgemeinem Empfinden steht das steuerliche Einlagekonto in dem Ruf, für den Steuerpflichtigen vorteilhaft zu sein. Dieses Empfinden geht so weit, dass umgangssprachlich Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als „steuerfrei“ bezeichnet werden. Selbst der BFH hat diese unsaubere Formulierung verwendet (Rn. 27 des Urteils vom 25.2.25, VIII R 41/23).

Tatsächlich hat die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei einem i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafter aber keine Steuerfreiheit zur Folge, sondern die Verlagerung der Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG in § 17 Abs. 4 EStG. Diese Verlagerung in den Bereich des § 17 Abs. 4 EStG ist häufig – aber nicht immer – vorteilhaft, da bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG die Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden können.

Exkurs

Die Vorteilhaftigkeit der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist aber nicht zwangsläufig. Hat der Gesellschafter die Anteile z. B. für 1 EUR erworben oder hat er die Anschaffungskosten bereits anderweitig abgezogen (z. B. bei früheren Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto oder im Betriebsvermögen im Rahmen des § 6b Abs. 10 EStG oder bei einer Teilwertabschreibung), kann die Dividendenbesteuerung ausnahmsweise vorteilhaft sein. Dies wäre der Fall,
  • wenn im Privatvermögen wegen der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos statt der Abgeltungsteuer von 25 % bei § 17 Abs. 4 EStG die Kombination aus „Reichensteuer“ und Teileinkünfteverfahren zur Anwendung gelangt (45 % von 60 % = 27 %) oder
  • wenn im Betriebsvermögen bei einer Gewinnausschüttung aus einer Schachtelbeteiligung die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG zur Nicht-Besteuerung in der Gewerbesteuer führt, während bei einer Einlagenrückgewähr (Quasi-Veräußerungsgewinn) die Besteuerung von 60 % des Gewinns gewerbesteuerlich anwendbar bliebe.

Auch wenn das steuerliche Einlagekonto also nicht zwingend vorteilhaft ist, so wird es doch allgemein als begünstigende Feststellung empfunden, sodass Steuerpflichtige sich bei unterlassenen oder zu geringen Feststellungen regelmäßig darum bemühen, diese zu berichtigen oder nachzuholen.

3. Ausgangslage für die neue „Rettungsmöglichkeit“

In der Ausgangslage wurde eine Einlage in eine GmbH geleistet, die bei zutreffender Behandlung zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto geführt hätte. Dieser Zugang wurde jedoch im Feststellungsbescheid nicht erfasst. Eine Berichtigung dieses Fehlers „an der Quelle“ wird regelmäßig zu bevorzugen sein, da lediglich eine Änderung eines Verwaltungsakts – aber keine tatsächlichen Gestaltungsmaßnahmen – erforderlich wären. Eine solche Berichtigung kann insbesondere nach § 129 AO in Betracht kommen.

Da das steuerliche Einlagekonto jährlich festgestellt wird und der Feststellungswert des einen Jahres mit Bindungswirkung Anfangsbestand des Folgejahres ist, tritt das Phänomen der „Niemals-Verjährung“ bei Kettenfeststellungen des § 181 Abs. 5 AO ein. Nach dieser Vorschrift kann nämlich ein Grundlagenbescheid auch nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist noch ergehen (oder geändert werden: BFH 10.12.92, IV R 118/90; 16.10.91, II R 23/89), soweit dieser für eine nicht verjährte Steuerfestsetzung oder andere Feststellung bindend ist. Die „ewige Kette“ der Feststellungen i. S. d. § 27 KStG hat danach eine „Niemals-Verjährung“ alter Feststellungsbescheide i. S. d. § 27 KStG zur Folge.

Die Voraussetzungen des § 129 AO müssen natürlich im Einzelfall noch geprüft werden. Allerdings hat der BFH bereits zweimal entschieden, dass bei gänzlich unterlassenen Feststellungen viel dafür spricht, dass ein Anwendungsfall des § 129 AO gegeben sein kann (BFH 22.10.24, VIII R 33/21; 8.12.21, I R 47/18).

Beachten Sie | Ist aber eine Feststellung i. S. d. § 27 KStG unterblieben bzw. in zu geringer Höhe erfolgt und kann der unzutreffende Verwaltungsakt „an der Quelle“ nicht mehr geändert werden, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, das Eigenkapital anderweitig nachträglich wieder in den Bereich der Gesellschaftereinlagen/des § 17 EStG zu verschieben (vgl. konkret unter 5.).

4. Erforderliches Hintergrundwissen: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Nach den §§ 57c ff. GmbHG kann eine GmbH ihr Stammkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöhen. Für diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sieht § 28 Abs. 1 S. 1 KStG vor, dass vorrangig der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als umgewandelt gilt.

§ 28 Abs. 1 S. 3 KStG regelt sodann, dass ein Sonderausweis zu bilden ist für die Teile des Stammkapitals, die durch Umwandlung von Eigenkapital entstanden sind, das nicht aus Einlagen der Anteilseigner stammt. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber unsauber formuliert – und dies ist der „Türöffner“ für die neue Rettungsmöglichkeit. Vermutlich wollte der Gesetzgeber regeln, dass ein Sonderausweis zu bilden ist für die Teile des Stammkapitals, die durch Umwandlung von Eigenkapital entstanden sind, das nicht als steuerliches Einlagekonto festgestellt wurde (also „nicht als steuerliches Einlagekonto festgestellt“ statt „nicht aus Einlagen stammt“).

Diese sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers hat nach der BFH-Entscheidung vom 25.2.25 (VIII 41/23) zur Folge, dass auch solche Einlagen, deren Feststellung als steuerliches Einlagekonto unterblieben ist, die Bildung eines Sonderausweises i. S. d. § 28 KStG ausschließen; schließlich stammen auch diese Beträge – unabhängig von der Feststellung als steuerliches Einlagekonto – aus Einlagen.

Die Finanzverwaltung ging in dem BFH-Verfahren davon aus, dass bei Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen Beträge nur wechseln zwischen

  • „normalem“ Stammkapital (also Stammkapital ohne Feststellung i. S. d. § 28 KStG) und steuerlichem Einlagekonto („Einlagen bleiben Einlagen“) sowie
  • „normalen“ Rücklagen (also Rücklagen ohne Feststellung i. S. d. § 27 KStG) und Stammkapital mit Feststellung eines Sonderausweises („Gewinne bleiben Gewinne“).

Dabei ging die Finanzverwaltung davon aus, dass sich die Qualifikation eines Betrags als „Einlage“ oder als „Gewinn“ nach der Behandlung in den Feststellungsbescheiden und nicht nach der materiell zutreffenden Beurteilung richtet.

Beispiel

Der Gesellschafter einer GmbH leistete 2012 eine Einlage von 400.000 EUR in die Kapitalrücklage der GmbH. Eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgte damals (fehlerhaft) nicht und ein Berichtigungsantrag nach § 129 AO blieb erfolglos. Die GmbH weist zum 31.12.24 ein Stammkapital von 50.000 EUR, die Kapitalrücklage von 400.000 EUR und anderes Eigenkapital (Gewinnrücklage, Gewinnvortrag, Jahresüberschuss) von 500.000 EUR aus. Ein steuerliches Einlagekonto wird aus anderem Grund (verdeckte Einlage) i. H. v. 10.000 EUR festgestellt. Im Jahr 2025 wird das Stammkapital der GmbH aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung der Kapitalrücklage und einer Gewinnrücklage um 500.000 EUR erhöht.

Die Finanzverwaltung wäre davon ausgegangen, dass

  • im ersten Schritt die als steuerliches Einlagekonto festgestellten 10.000 EUR zu Stammkapital ohne Feststellung werden und
  • im zweiten Schritt andere Rücklagen („ausschüttbarer Gewinn“) von 490.000 EUR zu Stammkapital mit der Feststellung eines Sonderausweises werden.

Der BFH gewichtet aber den Umstand höher, dass die Kapitalrücklage tatsächlich aus Einlagen der Gesellschafter stammte, als die nicht erfolgte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und lässt zu, dass bisher mangels Feststellung nach § 27 KStG als „Gewinne der Gesellschaft“ behandelte Beträge zu „normalem“ Stammkapital werden. Nach der BFH-Entscheidung werden

  • im ersten Schritt die 10.000 EUR aus dem steuerlichen Einlagekonto in „normales“ Stammkapital umgewandelt, sodann
  • im zweiten Schritt 400.000 EUR aus dem ausschüttbaren Gewinn zu „normalem“ Stammkapital, da diese Beträge tatsächlich aus Einlagen stammen und schließlich
  • im dritten Schritt 90.000 EUR, die tatsächlich aus Gewinnen der GmbH stammen, zu Stammkapital mit Feststellung eines Sonderausweises.

Im Ergebnis schafft der BFH damit die Möglichkeit, Beträge, die wegen der unterbliebenen Feststellung als steuerliches Einlagekonto im Falle der Auskehrung an den Gesellschafter wie Gewinne behandelt werden mussten, wieder in den Bereich der Behandlung als Gesellschaftereinlage/Einlagenrückgewähr zu verschieben.

5. Konkrete Umsetzung der neuen „Rettungsmöglichkeit“

Ist in der Vergangenheit die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos materiell unzutreffend unterblieben („vergessen worden“) und kommt im Einzelfall eine Berichtigung (insbes. nach § 129 AO) nicht in Betracht, kann überlegt werden, das Stammkapital

Vereinfachtes Beispiel

Der Gesellschafter einer GmbH leistete 2012 eine Einlage von 400.000 EUR in die Kapitalrücklage der Gesellschaft. Eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgte damals (fehlerhaft) nicht und ein Berichtigungsantrag nach § 129 AO blieb erfolglos. Die Gesellschaft weist zum 31.12.24 ein Stammkapital von 50.000 EUR, die Kapitalrücklage von 400.000 EUR und anderes Eigenkapital (Gewinnrücklage, Gewinnvortrag, Jahresüberschuss) von 500.000 EUR aus. Ein steuerliches Einlagekonto wird nicht festgestellt. Im Jahr 2025 wird das Stammkapital der GmbH aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung der Kapitalrücklage und einer Gewinnrücklage um 400.000 EUR erhöht.
  • in einem ersten Schritt durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um den Betrag eines festgestellten und des nicht festgestellten steuerlichen Einlagekontos zu erhöhen und sodann
  • in einem zweiten Schritt im Folgejahr dieses wieder herabzusetzen.

Wenn es der GmbH gelingt, trotz unterbliebener Feststellung i. S. d. § 27 KStG nachzuweisen, dass die Einlage tatsächlich in der Vergangenheit geleistet wurde, unterbleibt eine Feststellung eines Sonderausweises, da eine Umwandlung von solchen Rücklagen erfolgt, die „aus Einlagen der Anteilseigner stammende Beträge“ enthalten.

Zum 31.12.25 wird die GmbH dann ein Stammkapital von 450.000 EUR ausweisen, für das kein Sonderausweis nach § 28 KStG festgestellt wird. Wird das Jahresergebnis 2025 ignoriert, mindert sich der ausschüttbare Gewinn von 890.000 EUR auf 490.000 EUR.

Wird in einem späteren Jahr das Stammkapital wieder herabgesetzt oder erfolgt die Rückzahlung des Stammkapitals an den Gesellschafter im Zuge der Liquidation der GmbH, kann dieser Betrag dann im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG erfasst werden. Die Erfassung der Rückzahlung von Herabsetzungsbeträgen oder von aus dem Stammkapital stammenden Liquidationsraten wird ausdrücklich und unmittelbar in § 17 Abs. 4 EStG geregelt.

Eine Herabsetzung des Stammkapitals ohne Auszahlung an den Gesellschafter (also eine Rückumwandlung von Stammkapital in Rücklagen) führt nach § 28 Abs. 2 S. 1 KStG zur Entstehung eines steuerlichen Einlagekontos. Zwar ist im Fall der Herabsetzung des Stammkapitals vorrangig ein etwaiger Sonderausweis zu mindern, ein Sonderausweis besteht vorliegend aber nicht. Der übersteigende Betrag (hier also: der gesamte Betrag der Kapitalherabsetzung) führt dann zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto.

Letztlich hatte der BFH hier die Konkurrenz zwischen materieller Richtigkeit und Reichweite der Bindungswirkung einer (falschen) Feststellung zu klären. Erfreulicherweise hat der BFH eine Möglichkeit eröffnet, historische Fehler für die Zukunft zu heilen.

Bei Umsetzung dieser „Rettungsmöglichkeit“ des steuerlichen Einlagekontos wird aber insbesondere zu beachten sein, dass

  • Kapitalerhöhung und spätere Kapitalherabsetzung notariell beurkundet werden müssen,
  • der Kapitalerhöhung eine geprüfte Handelsbilanz zugrunde liegen muss (§ 57e GmbHG) und
  • eine Kapitalherabsetzung nicht ohne Weiteres zulässig ist bzw. eine Nachhaftung/Ausschüttungssperre auslösen kann (§§ 58 ff. GmbHG).

Eine enge Koordination zwischen steuerlichem Berater, rechtlichem Berater und Wirtschaftsprüfer ist daher dringend geboten.

Wegen der Komplexität der „Rettungsmaßnahme“ ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung aus Gründen der Verfahrensökonomie bei der Prüfung von Änderungsanträgen nach § 129 AO in den hier beschriebenen Fällen großzügig vorgehen wird. Schließlich kann der Mandant den steuerlichen Effekt bei Ablehnung des Änderungsantrags – wenn auch administrativ aufwendiger – in jedem Fall erreichen.

Weiterführender Hinweis
  • In der nächsten Ausgabe wird zu dieser spannenden Thematik noch ein Vertiefungsbeitrag von Herrn Prof. Dr. Hans Ott erscheinen, der u. a. das „Roll-Over-Modell“ bzw. das „Umwandlungsmodell“ näher darstellt. Beide Modelle stellen Alternativen zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zwecks Rettung „vergessener“ Einlagen dar.

AUSGABE: GStB 7/2025, S. 258 · ID: 50454517

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