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BankrechtKann der Inkassodienstleister abgetretene Auskunftsansprüche geltend machen?

Abo-Inhalt04.12.202410 Min. Lesedauer

| Die Wirksamkeit von Gebührenerhöhungen bei Bankentgelten ist seit Jahren im Streit. Soweit diese rechtsgrundlos erfolgt sind, besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Das Problem in der Praxis der Forderungseinziehung besteht darin, dass die einzelnen Erhöhungen und deren Grundlagen von dem betroffenen Kunden kaum mehr nachvollzogen werden können, weil diese nicht dokumentiert sind und er entweder keine Kontoauszüge mehr besitzt oder der Umfang zu groß ist, um diese alle durchzusehen. Es stellt sich also die Frage, ob die Bank hierüber Auskunft geben muss, was rein tatsächlich keinen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Allerdings verursacht dies erheblichen Aufwand. Diese Ausgangslage nahm ein Inkassodienstleister zum Anlass, zu klagen, und hat jetzt vom BGH Recht bekommen. |

Sachverhalt

Eine Verbraucherin war seit 2012 Kundin der beklagten Bank. Im August 2021 trat sie ihre – vermeintlichen – Bereicherungsansprüche wegen der behaupteten Unwirksamkeit von Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte an einen Inkassodienstleister ab. Ausdrücklich trat sie auch die gegenüber der Bank bestehenden Auskunftsansprüche ab.

Der Inkassodienstleister verlangte eine Aufstellung über sämtliche von der Bank erhobenen Gebühren und Entgelte, die für die unverjährte Zeit seit dem 1.1.18 angefallen sind.

Die Bank ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Auskunftsansprüche seien nach § 399, 1. Fall BGB nicht abtretbar. Eine Forderung könne danach nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.

Das AG hatte die Bank zur Auskunftserteilung verurteilt, während das LG die Klage abgewiesen hat. Dagegen wandte sich der Inkassodienstleister an den BGH.

Entscheidungsgründe

Der BGH ist dem Inkassodienstleister gefolgt. Er hat anders als die Vorinstanz keine Hindernisse für die Auskunftserteilung nach den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen gesehen.

Leitsatz: BGH 24.9.24, XI ZR 111/23

  • 1. Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht nicht rückwirkend, sondern erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31.10.18.
  • 2. Ein Anspruch des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte besteht insoweit, als das Auskunftsbegehren über die nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB zu erteilenden Informationen im Einzelfall hinausgeht.
  • 3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Zahlungsdienstleister auf Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG sowie auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen.
  • 4. Die Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister auf Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG sowie auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB sind grundsätzlich nicht isoliert, das heißt ohne den Hauptanspruch, dessen Vorbereitung und Berechnung sie in der Regel dienen, abtretbar.
  • (Abruf-Nr. 244671)

BGH sieht verschiedene Auskunftsansprüche

Der BGH zeigt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, nach denen Bankkunden Auskünfte von ihren Banken verlangen können. Es gebe Ansprüche auf

  • Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 EGBGB i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB,
  • Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG und
  • Auskunftserteilung aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB.

Vorvertragliche Ansprüche enden mit Vertragsabschluss

Die Kundin war zur Zeit der Abtretung im August 2021 nicht mehr Inhaberin von Ansprüchen gegen die Beklagte auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und aus § 5 ZKG. Diese Ansprüche waren nach Ansicht des BGH mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags im Jahr 2012 und damit bereits vor der streitigen Abtretung erloschen. Mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags erlöschen die vorvertraglichen Auskunftsansprüche aber durch Zeitablauf.

Andere Ansprüche treten an die Stelle

Während der Vertragslaufzeit bestehen Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer bezüglich der mit dem Zahlungskonto anfallenden Entgelte allerdings aus § 10 ZKG und bezüglich aller Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den -dienstleister zu entrichten hat, aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB.

Beachten Sie | Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht in zeitlicher Hinsicht allerdings erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31.10.18. Sie beansprucht in Ermangelung einer Regelung über eine rückwirkende Anwendbarkeit ab dem Tag ihres Inkrafttretens Geltung und begründet daher erst ab dem 31.10.18 eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters, Entgeltaufstellungen zur Verfügung zu stellen.

Ein Anspruch der Kundin aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bzgl. der von ihr an die Beklagte entrichteten Entgelte besteht auch, soweit das Auskunftsbegehren über die nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB zu erteilenden Informationen im Einzelfall hinausgeht. Insoweit kommen vor allem Auskünfte in Betracht, die zwecks Prüfen der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind. Danach kommen für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum ab dem 1.1.18 als Gegenstand der streitigen Abtretung nach § 398 BGB Ansprüche der Kundin auf Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB und Auskunftsansprüche aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB sowie ab dem 31.10.18 Ansprüche auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG in Betracht.

Zu klären war dann, ob diese Auskunftsansprüche auch abtretbar sind:

  • Überwiegend wird angenommen, dass solche Ansprüche nach § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden können (AG Frankfurt a. M. WM 23, 879; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 399 Rn. 4).
  • Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass § 399 Fall 1 BGB einer wirksamen Abtretung nicht entgegensteht (AG Berlin-Mitte 12.1.23, 25 C 274/21; BeckOK BGB/Schmalenbach, 71. Ed. 1.8.2024, § 675d Rn. 9a).

Die Abtretung der Auskunftsansprüche ist nach dem BGH nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen, d. h., er folgt der bisherigen Mindermeinung. Forderungen und andere Rechte sind grundsätzlich übertragbar (§§ 398, 413 BGB). Nur in Ausnahmefällen ist die Übertragbarkeit ausgeschlossen.

Nach § 399 Fall 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung wird bei höchstpersönlichen, unselbstständigen akzessorischen und bei Ansprüchen angenommen, bei denen ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist. Ein schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne besteht bei Ansprüchen, bei denen es für den Schuldner entscheidend darauf ankommt, welcher Person gegenüber er die Leistung erbringt.

§ 399 Fall 1 BGB erfasst danach Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt. Darüber hinaus liegt eine Inhaltsänderung im Sinne der Vorschrift auch dann vor, wenn durch die Abtretung die Leistungshandlung des Schuldners geändert wird, der Schuldner aufgrund der Abtretung also etwas anderes als ursprünglich geschuldet zu leisten hat, oder wenn die Leistungshandlung als solche im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt, obwohl die geforderte Handlung des Schuldners sich nicht verändert.

Gemessen hieran verändert sich der Inhalt der Leistung der Beklagten, die diese aufgrund der Auskunftsansprüche der Kundin erbringen muss, nicht dadurch, dass die Beklagte nicht an ihre Kundin, sondern an die Inkassodienstleisterin leistet. Dafür sprechen aus Sicht des BGH verschiedene Gründe:

  • Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Sie haben keinen personenbezogenen Inhalt. Die zu erteilenden Auskünfte betreffen ausschließlich die erhobenen Entgelte. Diese lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf personenbezogene Daten der Kundin zu.
  • Das Interesse der Beklagten als Zahlungsdienstleisterin an der Beibehaltung des Zahlungsdienstnutzers als Gläubigerperson ist nicht besonders schutzwürdig. Durch die Abtretung verändert sich die von dem Kreditinstitut geschuldete Leistungshandlung nicht. Es hat die von ihr geschuldeten standardisierten Entgeltinformationen und die Entgeltaufstellung nach der Abtretung in gleicher Art und Weise mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen wie dies ohne Abtretung gegenüber der Kundin der Fall gewesen wäre.
  • Die Übertragung der Auskunftsansprüche scheitert auch nicht daran, dass der Anspruch aus § 10 ZKG nicht vom Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher getrennt werden kann. § 399 Fall 1 BGB steht der Übertragung eines in der Person des Verbrauchers entstandenen Anspruchs aus § 10 ZKG nicht entgegen. Aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 399 Fall 1 BGB ergibt sich zwar, dass die Abtretung einer Forderung ausgeschlossen sein soll, wenn die Forderung „von einer nicht übertragbaren Eigenschaft des Gläubigers abhängt“. Eine solche Abhängigkeit des Anspruchs aus § 10 ZKG von der Verbrauchereigenschaft besteht aber nach dem BGH nicht. Die Verbrauchereigenschaft ist nur Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs.
  • Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten dienen auch dazu, dem Verbraucher die Überprüfung zu ermöglichen, ob sich sein Zahlungsdienstleister vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen ihn zustehen. Zu diesen Ansprüchen gehören insbesondere auch Ansprüche, die, wie hier, auf Rückforderung von Entgelten gerichtet sind, die der Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Die Entgeltaufstellung gemäß § 10 ZKG bezweckt, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten zu erhöhen, die Verbrauchern für ihre Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden. Das Begehren der Inkassodienstleisterin trägt dem mit Einwilligung der Kundin gerade Rechnung.

Die gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestehenden Auskunftsansprüche haben danach nicht nur „ideellen“ Wert. Sie dienen dem Verbraucher nicht nur dazu, auf informierter Grundlage das für ihn passende Angebot für ein Zahlungskonto zu finden, sondern auch dazu, von den Zahlungsdienstleistern rechtsgrundlos vereinnahmte Entgelte zurückzufordern. Insoweit handelt es sich bei diesen Ansprüchen um Hilfsansprüche zur Vorbereitung von Zahlungsansprüchen.

Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister als Zessionar gestattet sein soll, für den Zahlungsdienstnutzer zwar die Ansprüche auf Rückzahlung von Entgelten, nicht aber die zu deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche geltend zu machen, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB an ein Inkassounternehmen BGH 27.11.19, VIII ZR 285/18).

Das Bankgeheimnis und datenschutzrechtliche Aspekte stehen, wie der BGH (27.2.07, XI ZR 195/05) im Zusammenhang mit der Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts bereits entschieden und eingehend begründet hat, der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche nicht entgegen. Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihnen aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht. Mit der Erklärung über die Abtretung der Auskunftsansprüche bringt die Kundin allerdings zum Ausdruck, dass sie bezüglich der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte über die von ihr geleisteten Entgelte keine Geheimhaltung und keinen Datenschutz wünscht.

Relevanz für die Praxis

Der BGH hat die Entscheidung des LG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil noch zwei Einwände zu prüfen waren:

  • Das LG muss sich noch mit der bestrittenen Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung befassen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Inkassodienstleisterin, da diese aus der wirksamen Abtretung ihre Aktivlegitimation herleitet.
  • Das LG muss prüfen, ob die Auskunftsansprüche mit dem Hauptanspruch, also dem potenziellen Bereicherungsanspruch als Zahlungsanspruch abgetreten wurden. Eine isolierte Abtretung der Auskunftsansprüche hält der BGH für unzulässig (BGH 11.9.18, XI ZR 125/17), da es sich hierbei um unselbstständige Nebenansprüche handelt.
  • Noch nicht entscheidungsreif war die Frage, ob die Abtretung möglicherweise nach § 307 oder § 138 BGB unwirksam sein könnte.
  • Letztlich muss das LG noch den Einwand der Bank prüfen, diese habe ihre Informationspflichten bereits ordnungsgemäß erfüllt. Die Beweislast hierfür liegt bei der Bank. Für die Informationspflichten aus § 675d Abs. 1 i. V. m. Art. 248 § 5 EGBGB folgt dies aus § 675d Abs. 3 BGB, für die Ansprüche aus § 10 ZKG und § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB ergibt sich die Beweislast der Beklagten aus dem materiellen Recht (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit die Bank ihre Informationspflichten zeitlich nach der im Streit stehenden Abtretung gegenüber der Kundin erfüllt haben sollte, wird das Berufungsgericht die Regelung des § 407 Abs. 1 BGB zu beachten haben.

Insgesamt zeigt die Entscheidung des BGH, dass auch wegen vermeintlich geringer Zahlungsansprüche ein erheblicher Aufwand entstehen kann, der es vor allem aus wirtschaftlicher Sicht angeraten erscheinen lassen kann, diese durch – geringe – Zahlungen zu befriedigen. Zugleich ist davon auszugehen, dass insbesondere Legal-Tech-Anbieter die Entscheidung nutzen werden, um ihre Geschäftsmodelle umzusetzen.

AUSGABE: FMP 12/2024, S. 204 · ID: 50225608

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